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236_1984 AT

236. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 a Grazer Ring Straße im Bereich der Stadt Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 a Grazer Ring Straße im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 221,10 des bereits mit Verordnung vom

3. November 1976, BGBl. Nr. 610, festgelegten

Abschnittes „Plabutschtunnel—Knoten Webling",

schließt über Zu- und Abfahrtsstraßen an den unter

Punkt 2 verordneten Verteilerkreis Webling im

Zuge der B 67 a Grazer Ring Straße und bindet bei

km 222,070 in die bereits unter Verkehr stehende

Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn an.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 67 a Grazer Ring Straße wird im Bereich der

Stadt Graz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 12,10 an der Puntigamer Straße rund 100 m

nach deren Kreuzung mit der Hergottwiesgasse,

unterführt in der Folge die B 67 Grazer Straße

(wobei die Verbindung zwischen beiden Bundesstraßen

über Zu- und Abfahrtsstraßen hergestellt

wird), führt in der Folge über den Verteilerkreis

Webling mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu der unter

Punkt 1 verordneten Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn

bis km 14,225 und von dort über eine bereits

bestehende Straßenverbindung zur Anbindung an

die B 70 Packer Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

zum Verteilerkreis Webling sowie zur B 67 Grazer

Straße aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Graz

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO

A 9/B 67 a/E im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 3. November 1976, BGBl. Nr. 610, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines

Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn (Plabutschtunnel

—Knoten Webling) für den Bereich von

km 221,10 bis km 222,060 abgeändert.

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