236. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 a Grazer Ring Straße im Bereich der Stadt Graz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 221,10 des bereits mit Verordnung vom
3. November 1976, BGBl. Nr. 610, festgelegten
Abschnittes „Plabutschtunnel—Knoten Webling",
schließt über Zu- und Abfahrtsstraßen an den unter
Punkt 2 verordneten Verteilerkreis Webling im
Zuge der B 67 a Grazer Ring Straße und bindet bei
km 222,070 in die bereits unter Verkehr stehende
Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn an.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 67 a Grazer Ring Straße wird im Bereich der
Stadt Graz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 12,10 an der Puntigamer Straße rund 100 m
nach deren Kreuzung mit der Hergottwiesgasse,
unterführt in der Folge die B 67 Grazer Straße
(wobei die Verbindung zwischen beiden Bundesstraßen
über Zu- und Abfahrtsstraßen hergestellt
wird), führt in der Folge über den Verteilerkreis
Webling mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu der unter
Punkt 1 verordneten Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn
bis km 14,225 und von dort über eine bereits
bestehende Straßenverbindung zur Anbindung an
die B 70 Packer Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
zum Verteilerkreis Webling sowie zur B 67 Grazer
Straße aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Graz
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO
A 9/B 67 a/E im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 3. November 1976, BGBl. Nr. 610, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines
Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn (Plabutschtunnel
—Knoten Webling) für den Bereich von
km 221,10 bis km 222,060 abgeändert.