236. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 15. Feber 1975, BGBl.
Nr. 115, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Anfertigung einer aus mehreren
Arbeitsgängen bestehenden Arbeit nach Angabe zu
umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind
Messen, Anreißen, Feilen,
Gewindeschneiden,
Weich- und Hartlöten,
einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
Autogen- und Elektroschweißen,
Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach neun Arbeitsstunden zu beenden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.