Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
236_1983 AT

236. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 15. Feber 1975, BGBl.

Nr. 115, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Anfertigung einer aus mehreren

Arbeitsgängen bestehenden Arbeit nach Angabe zu

umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen, Anreißen, Feilen,

Gewindeschneiden,

Weich- und Hartlöten,

einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

Autogen- und Elektroschweißen,

Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach neun Arbeitsstunden zu beenden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →