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236_1982 AT

236. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1982 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z 30, 31, 32 und 45 sowie § 2

Abs. 1 Z 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden Fassung

festgelegten Bereiche der Bundesinnung der

Hutmacher, Modisten und Schirmmacher, der

Kleidermacher, der Mieder- und Wäschewarenerzeuger

und der Chemischreiniger, Wäscher und

Färber sowie des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie

ein Kontingent in der Höhe von insgesamt

4575 für die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 15

Kärnten 40

Niederösterreich 220

Oberösterreich 310

Salzburg 490

Steiermark 130

Tirol 220

Vorarlberg 600

Wien 2550

§ 3. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als

25 Beschäftigte tätig sind und der Anteil der ausländischen

Arbeitnehmer

1. in Bereichen der Bundesinnungen der Hutmacher,

Modisten und Schirmmacher, der Kleidermacher

und der Mieder- und Wäschewarenerzeuger

sowie des Fachverbandes der

Bekleidungsindustrie (ausgenommen Verband

der Chemischreiniger, Wäscher und Färber)

40 vH und

2. in Bereichen der Bundesinnung der Chemischreiniger,

Wäscher und Färber sowie des

Verbandes der Chemischreiniger, Wäscher

und Färber im Fachverband der Bekleidungsindustrie

50 vH

der ständig beschäftigten in- und ausländischen

Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge)

erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen.

(2) Bei der Berechnung des prozentuellen Anteiles

der Ausländer an den ständig beschäftigten in-

und ausländischen Arbeitnehmern gelten alle

Betriebe eines Arbeitgebers im selben Bundesland

als Einheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine einvernehmliche

Befürwortung zur Einbeziehung durch die in

Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1982.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die mit Verordnung vom 16. November

1981, BGBl. Nr. 514, für dieselben fachlichen bzw.

örtlichen Bereiche und dieselbe Laufzeit verlautbarten

Kontingente außer Kraft.

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