236. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1982 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z 30, 31, 32 und 45 sowie § 2
Abs. 1 Z 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden Fassung
festgelegten Bereiche der Bundesinnung der
Hutmacher, Modisten und Schirmmacher, der
Kleidermacher, der Mieder- und Wäschewarenerzeuger
und der Chemischreiniger, Wäscher und
Färber sowie des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie
ein Kontingent in der Höhe von insgesamt
4575 für die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 15
Kärnten 40
Niederösterreich 220
Oberösterreich 310
Salzburg 490
Steiermark 130
Tirol 220
Vorarlberg 600
Wien 2550
§ 3. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als
25 Beschäftigte tätig sind und der Anteil der ausländischen
Arbeitnehmer
1. in Bereichen der Bundesinnungen der Hutmacher,
Modisten und Schirmmacher, der Kleidermacher
und der Mieder- und Wäschewarenerzeuger
sowie des Fachverbandes der
Bekleidungsindustrie (ausgenommen Verband
der Chemischreiniger, Wäscher und Färber)
40 vH und
2. in Bereichen der Bundesinnung der Chemischreiniger,
Wäscher und Färber sowie des
Verbandes der Chemischreiniger, Wäscher
und Färber im Fachverband der Bekleidungsindustrie
50 vH
der ständig beschäftigten in- und ausländischen
Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge)
erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen.
(2) Bei der Berechnung des prozentuellen Anteiles
der Ausländer an den ständig beschäftigten in-
und ausländischen Arbeitnehmern gelten alle
Betriebe eines Arbeitgebers im selben Bundesland
als Einheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine einvernehmliche
Befürwortung zur Einbeziehung durch die in
Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1982.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die mit Verordnung vom 16. November
1981, BGBl. Nr. 514, für dieselben fachlichen bzw.
örtlichen Bereiche und dieselbe Laufzeit verlautbarten
Kontingente außer Kraft.