Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
236_1980 AT

236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsch geleitet, die Rechtshilfe zwischen

ihren beiden Staaten zu verbessern und ihre

rechtliche Zusammenarbeit zu fördern, haben

beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen

zu schließen.

Sie haben zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Christian BRODA,

Bundesminister für Justiz

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn Alain PEYREFITTE,

Staatssiegelbewahrer, Justizminister

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form anerkannten Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben.

KAPITEL I

ZUTRITT ZU DEN GERICHTEN

Artikel 1

1. Die Staatsangehörigen des einen der beiden

Staaten haben auf dem Gebiet des anderen in

Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als

auch als Beklagte freien und ungehinderten

Zutritt zu den Gerichten. Die Frage hinsichtlich

der Verfahrenshilfe und der Sicherheitsleistung

für Prozeßkosten werden durch die Bestimmungen

des Haager Übereinkommens vom 1. März

1954 sowie in den Artikeln 14, 15 und 16 dieses

Abkommens geregelt.

2. Diese Staatsangehörigen genießen auf dem

Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer

Personen und ihres Vermögens den gleichen

Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses

anderen Staates eingeräumt ist.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über

natürliche Personen und die der Artikel 17, 18

und 19 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 gelten auch für juristische Personen

sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit

zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten,

vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen

oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen

Sitz auf dem Gebiet eines der beiden

Staaten haben.

KAPITEL II

ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND

AUSSERGERICHTLICHER

SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 3

1. In Zivil- und Handelssachen sind die ein

vor einem Gericht eines der beiden Staaten

anhängiges oder einzuleitendes Verfahren betreffenden

gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke, die einer Person zugestellt werden

sollen, die sich im anderen Staat aufhält, in einer

einzigen Ausfertigung vom Justizministerium

des ersuchenden Staates an das Justizministerium

des ersuchten Staates unter Verwendung des

diesem Abkommen angeschlossenen Musters A

zu übersenden. Die leergelassenen Stellen, die

den gedruckten Angaben entsprechen, sind in

der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.

2. Das Justizministerium des ersuchten Staates

hat die Schriftstücke an die zur Durchführung

der Zustellung zuständige Behörde seines Staates

weiterzuleiten.

3. Die in Anwendung dieses Abkommens für

die Zwecke der Zustellung übersandten Schriftstücke

sind von der Beglaubigung, der Apostille

oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit

befreit.

Artikel 4

1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe

oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine

Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der

Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte

Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen

zu lassen.

2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen

Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück

mit einer Übersetzung in die Sprache des

ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit

von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden

Staaten bestätigt ist.

Artikel 5

1. Für jede Zustellung ist eine dem diesem

Abkommen angeschlossenen Muster B entsprechende

Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen

Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen,

sind in der Sprache des ersuchten Staates

auszufüllen.

2. Die Bestätigung ist von der ersuchten

Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu

übersenden. Diese Behörden haben für alle

ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die

Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander

unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu

verkehren.

KAPITEL III

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 6

1. Die in Zivil- und Handelssachen gestellten

Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen

um die Durchführung von Erhebungen sind von

den Gerichten zu erledigen.

2. Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung

in die Sprache des ersuchten Staates zu

versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen

Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

3. Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung

der Justizministerien der beiden Staaten

unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen

Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen

Stellen, die den gedruckten Angaben

entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden

Staates auszufüllen.

Artikel 7

1. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen

geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die

Dienste des ersuchten Staates.

2. Die Beträge, die Sachverständigen und

Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die

auf Grund der Einhaltung einer besonderen

Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat

zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe

bewilligt worden, so fallen die mit

der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen

Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren

dem ersuchten Staat zur Last.

Artikel 8

Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen

sind von der ersuchten Behörde unmittelbar

der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese

Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen,

die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen

beziehen, miteinander unmittelbar

und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR

ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE

Artikel 9

Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers

oder der Person, um deren Vernehmung ersucht

wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich

die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum

zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie

kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde

um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte

bitten, die zur Auffindung der betreffenden

Person zu fuhren geeignet sind.

Artikel 10

1. Keine Bestimmung dieses Abkommens

darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2

oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 ausgelegt werden.

2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch

gemacht werden.

Artikel 11

1. Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt

wird, haben die Justizministerien sowie die

Gerichte beider Staaten einander Auskünfte

betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen

zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher

Schriftstücke zu übersenden.

2. Dieses Ersuchen ist in der Sprache des

ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des

Justizministeriums des ersuchenden Staates an

das Justizministerium des ersuchten Staates zu

übermitteln.

3. Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen

entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde

unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.

4. Die so vom ersuchten Staat geleisteten

Dienste geben zur Zahlung von Kosten und

Abgaben nicht Anlaß.

Artikel 12

Die Erledigung eines nach diesem Abkommen

gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt

werden, weil das Recht des ersuchten Staates

dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die

betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg

für die Durchsetzung des vor die ersuchende

Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.

KAPITEL V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Von den Gerichten eines der beiden Staaten

gestellte Ersuchen um Mithilfe bei der freiwilligen

Erfüllung von auf dem Gebiet des Sorgerechts

für Minderjährige erlassenen Entscheidungen

sind im anderen Staat unter sinngemäßer Anwendung

der Kapitel III und IV zu erledigen.

Artikel 14

Für die Übermittlung von Anträgen auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23

des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

und für alle ergänzenden Auskünfte über die

Vermögenslage des Antragstellers können die

Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander

und in ihrer eigenen Sprache verkehren.

Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind

nicht zu ersetzen.

Artikel 15

Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung der

Entscheidungen über die Prozeßkosten, die

im Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 vorgesehen sind, können von der

antragstellenden Partei unmittelbar an das zuständige

Gericht gestellt werden.

Artikel 16

1. Für die Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 sind folgende

Urkunden vorzulegen

a) Wenn die Entscheidung in Frankreich

gefällt wurde, eine Urkunde, durch die

ihre Zustellung nachgewiesen wird, eine

Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei,

wonach gegen sie weder Widerspruch noch

Berufung offenstehen, und eine Bestätigung,

wonach, in den Fällen, in denen der Kassationsbeschwerde

eine die Vollstreckung aufschiebende

Wirkung zukommt, keine Kassationsbeschwerde

erhoben worden ist;

b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

wurde, eine von dem Gericht, das in erster

Instanz entschieden hat, ausgestellte Bestätigung,

wonach die Entscheidung in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. Die Zuständigkeit der Behörden, die im

Absatz 1 vorgesehene Urkunde und die dort

vorgesehenen Bestätigungen auszustellen, muß

nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.

3. Die Richtigkeit der Übersetzung des Spruches

der Entscheidung sowie der im Absatz 1 bezeichneten

Urkunde und Bestätigungen in die Sprache

der ersuchten Behörde kann entweder von einem

beeideten Übersetzer des ersuchenden Staates

oder unter den im Artikel 19 zweiter Absatz

Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 vorgesehenen Bedingungen bestätigt

sein.

Artikel 17

1. Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die

in einem der beiden Staaten von einem Gericht,

einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen

Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen

sind, ist im anderen Staat anzuerkennen,

ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille

oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden

darf.

2. Privaturkunden, die in einem der beiden

Staaten ausgestellt und deren Echtheit dort von

einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder

einem öffentlichen Notar bestätigt ist, können

im anderen Staat verwendet werden, ohne daß

eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige

Förmlichkeit verlangt werden darf.

Artikel 18

Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen

einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte,

die die Anwendung dieses Abkommens in ihren

Staaten betreffen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und

die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

2. Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag

in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

3. Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist

dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements

und -gebiete anzuwenden, auf die die

Französische Republik die Anwendung des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach

dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt

seines Inkrafttretens an die Stelle des Zusatzabkommens

vom 15. Juli 1966 zwischen der

Republik Österreich und der Französischen

Republik zum Haager Übereinkommen vom

1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1966.

Artikel 21

1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann

dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem

Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden

Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach

dem Tag dieser Notifikation wirksam.

2. Die Kündigung kann sich auf die im

Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten

Departements und Gebiete oder auf bestimmte

von ihnen beschränken.

Artikel 22

Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder

die Anwendung dieses Abkommens, die sich

zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen

ergeben könnten, werden auf diplomatischem

Weg beigelegt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift

versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979,

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

französischer Sprache, wobei die beiden Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der

Republik Österreich

Broda m. p.

Für den Präsidenten der

Französischen Republik

Peyrefitte m. p.

Anhang

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. April 1980 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem

Art. 19 Abs. 2 am 22. Juni 1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →