236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, die Rechtshilfe zwischen
ihren beiden Staaten zu verbessern und ihre
rechtliche Zusammenarbeit zu fördern, haben
beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen
zu schließen.
Sie haben zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Christian BRODA,
Bundesminister für Justiz
Der Präsident der Französischen Republik
Herrn Alain PEYREFITTE,
Staatssiegelbewahrer, Justizminister
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form anerkannten Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben.
KAPITEL I
ZUTRITT ZU DEN GERICHTEN
Artikel 1
1. Die Staatsangehörigen des einen der beiden
Staaten haben auf dem Gebiet des anderen in
Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als
auch als Beklagte freien und ungehinderten
Zutritt zu den Gerichten. Die Frage hinsichtlich
der Verfahrenshilfe und der Sicherheitsleistung
für Prozeßkosten werden durch die Bestimmungen
des Haager Übereinkommens vom 1. März
1954 sowie in den Artikeln 14, 15 und 16 dieses
Abkommens geregelt.
2. Diese Staatsangehörigen genießen auf dem
Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer
Personen und ihres Vermögens den gleichen
Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses
anderen Staates eingeräumt ist.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über
natürliche Personen und die der Artikel 17, 18
und 19 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 gelten auch für juristische Personen
sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit
zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten,
vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen
oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen
Sitz auf dem Gebiet eines der beiden
Staaten haben.
KAPITEL II
ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND
AUSSERGERICHTLICHER
SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 3
1. In Zivil- und Handelssachen sind die ein
vor einem Gericht eines der beiden Staaten
anhängiges oder einzuleitendes Verfahren betreffenden
gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke, die einer Person zugestellt werden
sollen, die sich im anderen Staat aufhält, in einer
einzigen Ausfertigung vom Justizministerium
des ersuchenden Staates an das Justizministerium
des ersuchten Staates unter Verwendung des
diesem Abkommen angeschlossenen Musters A
zu übersenden. Die leergelassenen Stellen, die
den gedruckten Angaben entsprechen, sind in
der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.
2. Das Justizministerium des ersuchten Staates
hat die Schriftstücke an die zur Durchführung
der Zustellung zuständige Behörde seines Staates
weiterzuleiten.
3. Die in Anwendung dieses Abkommens für
die Zwecke der Zustellung übersandten Schriftstücke
sind von der Beglaubigung, der Apostille
oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit
befreit.
Artikel 4
1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe
oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine
Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der
Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte
Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen
zu lassen.
2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen
Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück
mit einer Übersetzung in die Sprache des
ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit
von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden
Staaten bestätigt ist.
Artikel 5
1. Für jede Zustellung ist eine dem diesem
Abkommen angeschlossenen Muster B entsprechende
Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen
Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen,
sind in der Sprache des ersuchten Staates
auszufüllen.
2. Die Bestätigung ist von der ersuchten
Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu
übersenden. Diese Behörden haben für alle
ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die
Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander
unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu
verkehren.
KAPITEL III
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 6
1. Die in Zivil- und Handelssachen gestellten
Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen
um die Durchführung von Erhebungen sind von
den Gerichten zu erledigen.
2. Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung
in die Sprache des ersuchten Staates zu
versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen
Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
3. Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung
der Justizministerien der beiden Staaten
unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen
Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen
Stellen, die den gedruckten Angaben
entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden
Staates auszufüllen.
Artikel 7
1. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen
geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die
Dienste des ersuchten Staates.
2. Die Beträge, die Sachverständigen und
Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die
auf Grund der Einhaltung einer besonderen
Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat
zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe
bewilligt worden, so fallen die mit
der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen
Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren
dem ersuchten Staat zur Last.
Artikel 8
Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen
sind von der ersuchten Behörde unmittelbar
der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese
Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen,
die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen
beziehen, miteinander unmittelbar
und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR
ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE
Artikel 9
Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers
oder der Person, um deren Vernehmung ersucht
wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich
die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum
zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie
kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde
um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte
bitten, die zur Auffindung der betreffenden
Person zu fuhren geeignet sind.
Artikel 10
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens
darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2
oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch
gemacht werden.
Artikel 11
1. Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt
wird, haben die Justizministerien sowie die
Gerichte beider Staaten einander Auskünfte
betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen
zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher
Schriftstücke zu übersenden.
2. Dieses Ersuchen ist in der Sprache des
ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des
Justizministeriums des ersuchenden Staates an
das Justizministerium des ersuchten Staates zu
übermitteln.
3. Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen
entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde
unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.
4. Die so vom ersuchten Staat geleisteten
Dienste geben zur Zahlung von Kosten und
Abgaben nicht Anlaß.
Artikel 12
Die Erledigung eines nach diesem Abkommen
gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt
werden, weil das Recht des ersuchten Staates
dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die
betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg
für die Durchsetzung des vor die ersuchende
Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.
KAPITEL V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Von den Gerichten eines der beiden Staaten
gestellte Ersuchen um Mithilfe bei der freiwilligen
Erfüllung von auf dem Gebiet des Sorgerechts
für Minderjährige erlassenen Entscheidungen
sind im anderen Staat unter sinngemäßer Anwendung
der Kapitel III und IV zu erledigen.
Artikel 14
Für die Übermittlung von Anträgen auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
und für alle ergänzenden Auskünfte über die
Vermögenslage des Antragstellers können die
Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander
und in ihrer eigenen Sprache verkehren.
Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind
nicht zu ersetzen.
Artikel 15
Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung der
Entscheidungen über die Prozeßkosten, die
im Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 vorgesehen sind, können von der
antragstellenden Partei unmittelbar an das zuständige
Gericht gestellt werden.
Artikel 16
1. Für die Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 sind folgende
Urkunden vorzulegen
a) Wenn die Entscheidung in Frankreich
gefällt wurde, eine Urkunde, durch die
ihre Zustellung nachgewiesen wird, eine
Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei,
wonach gegen sie weder Widerspruch noch
Berufung offenstehen, und eine Bestätigung,
wonach, in den Fällen, in denen der Kassationsbeschwerde
eine die Vollstreckung aufschiebende
Wirkung zukommt, keine Kassationsbeschwerde
erhoben worden ist;
b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
wurde, eine von dem Gericht, das in erster
Instanz entschieden hat, ausgestellte Bestätigung,
wonach die Entscheidung in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Die Zuständigkeit der Behörden, die im
Absatz 1 vorgesehene Urkunde und die dort
vorgesehenen Bestätigungen auszustellen, muß
nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.
3. Die Richtigkeit der Übersetzung des Spruches
der Entscheidung sowie der im Absatz 1 bezeichneten
Urkunde und Bestätigungen in die Sprache
der ersuchten Behörde kann entweder von einem
beeideten Übersetzer des ersuchenden Staates
oder unter den im Artikel 19 zweiter Absatz
Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 vorgesehenen Bedingungen bestätigt
sein.
Artikel 17
1. Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die
in einem der beiden Staaten von einem Gericht,
einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen
Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen
sind, ist im anderen Staat anzuerkennen,
ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille
oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden
darf.
2. Privaturkunden, die in einem der beiden
Staaten ausgestellt und deren Echtheit dort von
einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder
einem öffentlichen Notar bestätigt ist, können
im anderen Staat verwendet werden, ohne daß
eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige
Förmlichkeit verlangt werden darf.
Artikel 18
Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen
einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte,
die die Anwendung dieses Abkommens in ihren
Staaten betreffen.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und
die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
2. Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag
in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
3. Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist
dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements
und -gebiete anzuwenden, auf die die
Französische Republik die Anwendung des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach
dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens an die Stelle des Zusatzabkommens
vom 15. Juli 1966 zwischen der
Republik Österreich und der Französischen
Republik zum Haager Übereinkommen vom
1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1966.
Artikel 21
1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann
dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem
Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden
Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach
dem Tag dieser Notifikation wirksam.
2. Die Kündigung kann sich auf die im
Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten
Departements und Gebiete oder auf bestimmte
von ihnen beschränken.
Artikel 22
Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder
die Anwendung dieses Abkommens, die sich
zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen
ergeben könnten, werden auf diplomatischem
Weg beigelegt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift
versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979,
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
französischer Sprache, wobei die beiden Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der
Republik Österreich
Broda m. p.
Für den Präsidenten der
Französischen Republik
Peyrefitte m. p.
Anhang
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. April 1980 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem
Art. 19 Abs. 2 am 22. Juni 1980 in Kraft.