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236_1979 AT

236. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Laut Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

und der Sowjetunion haben folgende weitere

Staaten den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen (BGBl. Nr. 258/1970,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 484/1975) ratifiziert oder sind

ihm beigetreten

Bhutan, Guinea-Bissau, Japan, Liechtenstein,

Panama, Portugal, Schweiz, Singapur, Sri Lanka

und Venezuela.

Die Bahamas, Suriname und Tuvalu haben

erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

an den gegenständlichen Vertrag gebunden

zu erachten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Schweiz folgende Erklärung

abgegeben

„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des

Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten

daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige

Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben,

ratifiziert die Schweiz den Vertrag in

der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich

auf die Verwirklichung dieses Ziels

gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung

der Verwendung der Kernenergie zu anderen

Zwecken führen werden.

1. Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel IV

die Erforschung, Erzeugung und Verwendung

der Kernenergie zu friedlichen Zwecken

nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen

Verbote fallen. Solche Tätigkeiten

erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der

Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden

Operationen, die Forschung und

die Technologie im Bereich zukünftiger

Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis

wie auch die Isotopenproduktion.

2. Die Schweiz definiert den in Artikel III

verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und

besonderes spaltbares Material" gemäß dem

gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts

der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung

erfordert die formelle Zustimmung der

Schweiz.

Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen

und Definitionen der in Artikel III Absatz 2

enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und

Materialien, die eigens für die Verarbeitung,

Verwendung oder Herstellung von besonderem

spaltbarem Material vorgesehen oder

hergerichtet sind" annehmen, die sie ausdrücklich

gebilligt hat.

3. Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung

des Vertrages, und insbesondere

die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung

der schweizerischen Industrie

im internationalen Wettbewerb führen werden."

Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein ©ine

Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz

abgegeben.

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