236. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Laut Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
und der Sowjetunion haben folgende weitere
Staaten den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung
von Atomwaffen (BGBl. Nr. 258/1970,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 484/1975) ratifiziert oder sind
ihm beigetreten
Bhutan, Guinea-Bissau, Japan, Liechtenstein,
Panama, Portugal, Schweiz, Singapur, Sri Lanka
und Venezuela.
Die Bahamas, Suriname und Tuvalu haben
erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
an den gegenständlichen Vertrag gebunden
zu erachten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Schweiz folgende Erklärung
abgegeben
„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des
Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten
daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige
Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben,
ratifiziert die Schweiz den Vertrag in
der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich
auf die Verwirklichung dieses Ziels
gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung
der Verwendung der Kernenergie zu anderen
Zwecken führen werden.
1. Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel IV
die Erforschung, Erzeugung und Verwendung
der Kernenergie zu friedlichen Zwecken
nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen
Verbote fallen. Solche Tätigkeiten
erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der
Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden
Operationen, die Forschung und
die Technologie im Bereich zukünftiger
Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis
wie auch die Isotopenproduktion.
2. Die Schweiz definiert den in Artikel III
verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und
besonderes spaltbares Material" gemäß dem
gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts
der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung
erfordert die formelle Zustimmung der
Schweiz.
Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen
und Definitionen der in Artikel III Absatz 2
enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und
Materialien, die eigens für die Verarbeitung,
Verwendung oder Herstellung von besonderem
spaltbarem Material vorgesehen oder
hergerichtet sind" annehmen, die sie ausdrücklich
gebilligt hat.
3. Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung
des Vertrages, und insbesondere
die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung
der schweizerischen Industrie
im internationalen Wettbewerb führen werden."
Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein ©ine
Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz
abgegeben.