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236_1978 AT

236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.

Nr. 292, über die Gestaltung von Zeugnisformularen

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 und 2 hat an die Stelle der

Wendung „Anlagen 2 bis 12" die Wendung

„Anlagen 2 bis 11" zu treten.

2. § 3 Abs. 1 lit. b und c hat zu lauten

„b) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe

aa) berechtigt ist:,

Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in

die/den Klasse/Jahrgang

( Schulstufe)/ Klassenzug

berechtigt.';

bb) nicht berechtigt ist:,

Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in

die/den Klasse/Jahrgang

(........ Schulstufe)/ Klassenzug

nicht berechtigt.';

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung

eines Praktikums zum Aufsteigen

in die nächsthöhere Schulstufe

nicht berechtigt ist:,

Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/

den Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.

';

c) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

die letzte Schulstufe der

besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

hat

,

Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

die/den Klasse/Jahrgang

( Schulstufe) nicht erfolgreich

abgeschlossen.';

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung

eines Praktikums die letzte

Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich

abgeschlossen hat:,

Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes

die/den Klasse/

Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.

';"

3. § 3 Abs. 1 lit. 1 hat zu lauten

„1) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962:,

Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß

§ 3 des Schulpflichtgesetzes mit Ende

des Schuljahres 19../ beendet.';"

4. Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen

sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende

Vermerke aufzunehmen

a) wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe

der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses

erfolgreich abgeschlossen hat:,

Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für den Lehrberuf

erreicht und damit die Berufsschulpflicht

in diesem Lehrberuf erfüllt.';

b) wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen

gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes

gleichzeitig ausgebildet wird und

die letzte Schulstufe der Berufsschule für

einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen

hat:,

Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für den Lehrberuf erreicht

und damit die Berufsschulpflicht in diesem

Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf

besteht weiterhin Berufsschulpflicht.

';

c) wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß

§ 5 Abs. 5 des Berufausbildungsgesetzes

gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder

die letzte Schulstufe der Fachklasse für

beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen

hat:,

Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für die Lehrberufe erreicht

und damit die Berufsschulpflicht in

diesen Lehrberufen erfüllt.'"

5. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 4)

sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls

folgende Vermerke aufzunehmen

a) Vermerk über die Ablegung einer Vorprüfung

zur Reifeprüfung;

b) Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;

c) im Falle des Besuches von Freigegenständen,

die für die Berechtigung zum Besuch von

Hochschulen von Bedeutung sind:,

Er/Sie hat in der/im Klasse/Jahrgang

den Freigegenstand

im Gesamtausmaß von .... Wochenstunden

erfolgreich besucht.';

d) Vermerke über allfällige Berechtigungen

neben der Berechtigung zum Hochschulbesuch

(z. B. über die Berechtigung zur

Führung der Standesbezeichnung ,Ingenieur

');

e) wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf ,Nicht genügend' lautet:,

Er/Sie ist gemäß § 40 Abs.2/Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum

Termin 19.. zur Wiederholung

der Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet

(en) anzutreten.'.

(2) In das Zeugnis über die Ablegung der

Vorprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 36 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes (Anlage 5) ist gegebenenfalls

folgender Vermerk mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen:,

Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en)

zu wiederholen.'.

(3) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen

7 und 8) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Darüber hinaus ist in das Befähigungsprüfungszeugnis

für Sonderkindergärtnerinnen ein Vermerk

über den Prüfungsschwerpunkt aufzunehmen.

(4) An den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher

ist bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung

das Befähigungsprüfungszeugnis

mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe

zu verbinden.

(5) Für das Abschlußzeugnis (Anlage 9) ist

hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6) An den mittleren und höheren berufsbildenden

Schulen sowie an den Werkschulheimen

und am Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie am Bundes-

realgymnasium in Reutte ist in das Reifeprüfungszeugnis

bzw. in das Abschlußprüfungszeugnis,

an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen und für Erzieher in

das Befähigungsprüfungszeugnis die Stundentafel

aufzunehmen. Diese Darstellung kann auch nach

der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht

werden."

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11

und § 24 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellende

Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 10 und

11) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke

§ 3 Abs. 1 anzuwenden."

7. Die Anlage 5 hat zu entfallen und die bisherigen

Anlagen 6 bis 12 erhalten die Bezeichnung

„5" bis „11".

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bis zum 30. September 1980 können Zeugnisformulare

mit Aufdrucken gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 292/1975, ausgenommen

jenes gemäß deren Anlage 5, weiter verwendet

werden.

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