236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.
Nr. 292, über die Gestaltung von Zeugnisformularen
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 und 2 hat an die Stelle der
Wendung „Anlagen 2 bis 12" die Wendung
„Anlagen 2 bis 11" zu treten.
2. § 3 Abs. 1 lit. b und c hat zu lauten
„b) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe
aa) berechtigt ist:,
Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in
die/den Klasse/Jahrgang
( Schulstufe)/ Klassenzug
berechtigt.';
bb) nicht berechtigt ist:,
Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in
die/den Klasse/Jahrgang
(........ Schulstufe)/ Klassenzug
nicht berechtigt.';
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung
eines Praktikums zum Aufsteigen
in die nächsthöhere Schulstufe
nicht berechtigt ist:,
Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/
den Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.
';
c) wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
die letzte Schulstufe der
besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen
hat
,
Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
die/den Klasse/Jahrgang
( Schulstufe) nicht erfolgreich
abgeschlossen.';
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung
eines Praktikums die letzte
Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich
abgeschlossen hat:,
Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes
die/den Klasse/
Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.
';"
3. § 3 Abs. 1 lit. 1 hat zu lauten
„1) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962:,
Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß
§ 3 des Schulpflichtgesetzes mit Ende
des Schuljahres 19../ beendet.';"
4. Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen
sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende
Vermerke aufzunehmen
a) wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe
der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses
erfolgreich abgeschlossen hat:,
Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für den Lehrberuf
erreicht und damit die Berufsschulpflicht
in diesem Lehrberuf erfüllt.';
b) wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen
gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes
gleichzeitig ausgebildet wird und
die letzte Schulstufe der Berufsschule für
einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen
hat:,
Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für den Lehrberuf erreicht
und damit die Berufsschulpflicht in diesem
Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf
besteht weiterhin Berufsschulpflicht.
';
c) wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß
§ 5 Abs. 5 des Berufausbildungsgesetzes
gleichzeitig ausgebildet wird und die
letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder
die letzte Schulstufe der Fachklasse für
beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen
hat:,
Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für die Lehrberufe erreicht
und damit die Berufsschulpflicht in
diesen Lehrberufen erfüllt.'"
5. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 4)
sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls
folgende Vermerke aufzunehmen
a) Vermerk über die Ablegung einer Vorprüfung
zur Reifeprüfung;
b) Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;
c) im Falle des Besuches von Freigegenständen,
die für die Berechtigung zum Besuch von
Hochschulen von Bedeutung sind:,
Er/Sie hat in der/im Klasse/Jahrgang
den Freigegenstand
im Gesamtausmaß von .... Wochenstunden
erfolgreich besucht.';
d) Vermerke über allfällige Berechtigungen
neben der Berechtigung zum Hochschulbesuch
(z. B. über die Berechtigung zur
Führung der Standesbezeichnung ,Ingenieur
');
e) wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf ,Nicht genügend' lautet:,
Er/Sie ist gemäß § 40 Abs.2/Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum
Termin 19.. zur Wiederholung
der Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet
(en) anzutreten.'.
(2) In das Zeugnis über die Ablegung der
Vorprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 36 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes (Anlage 5) ist gegebenenfalls
folgender Vermerk mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen:,
Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung
aus dem/den Prüfungsgebiet(en)
zu wiederholen.'.
(3) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen
7 und 8) ist hinsichtlich der aufzunehmenden
Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Darüber hinaus ist in das Befähigungsprüfungszeugnis
für Sonderkindergärtnerinnen ein Vermerk
über den Prüfungsschwerpunkt aufzunehmen.
(4) An den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher
ist bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung
das Befähigungsprüfungszeugnis
mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe
zu verbinden.
(5) Für das Abschlußzeugnis (Anlage 9) ist
hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6) An den mittleren und höheren berufsbildenden
Schulen sowie an den Werkschulheimen
und am Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie am Bundes-
realgymnasium in Reutte ist in das Reifeprüfungszeugnis
bzw. in das Abschlußprüfungszeugnis,
an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen und für Erzieher in
das Befähigungsprüfungszeugnis die Stundentafel
aufzunehmen. Diese Darstellung kann auch nach
der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht
werden."
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11
und § 24 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellende
Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 10 und
11) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke
§ 3 Abs. 1 anzuwenden."
7. Die Anlage 5 hat zu entfallen und die bisherigen
Anlagen 6 bis 12 erhalten die Bezeichnung
„5" bis „11".
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum 30. September 1980 können Zeugnisformulare
mit Aufdrucken gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 292/1975, ausgenommen
jenes gemäß deren Anlage 5, weiter verwendet
werden.