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236_1977 AT

236. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Abschnitt I der Verordnung betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems gesetzwidrig war sowie über die Aufhebung des Abschnittes I wegen Gesetzwidrigkeit in der Fassung von 1972

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Abschnitt I der Verordnung betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems gesetzwidrig war sowie über die Aufhebung des Abschnittes I wegen Gesetzwidrigkeit in der Fassung von 1972

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. März 1977, GZ V 44/76-13, festgestellt,

daß Abschnitt I der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft

Dornbirn vom 27. November

1969, Zahl III 243/69, betreffend das Aushängen

oder Anschlagen von Druckwerken im

Gemeindegebiet von Hohenems, gesetzwidrig

war und hat weiters Abschnitt I dieser Verordnung

in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft

Dornbirn vom 16. Mai 1972,

Zahl III 243/72, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August

1977 in Kraft.

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