236_1977
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236. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Abschnitt I der Verordnung betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems gesetzwidrig war sowie über die Aufhebung des Abschnittes I wegen Gesetzwidrigkeit in der Fassung von 1972
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 236. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Abschnitt I der Verordnung betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems gesetzwidrig war sowie über die Aufhebung des Abschnittes I wegen Gesetzwidrigkeit in der Fassung von 1972
1977_236_0 236. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Abschnitt I der Verordnung betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems gesetzwidrig war sowie über die Aufhebung des Abschnittes I wegen Gesetzwidrigkeit in der Fassung von 1972
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 24. März 1977, GZ V 44/76-13, festgestellt,
daß Abschnitt I der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Dornbirn vom 27. November
1969, Zahl III 243/69, betreffend das Aushängen
oder Anschlagen von Druckwerken im
Gemeindegebiet von Hohenems, gesetzwidrig
war und hat weiters Abschnitt I dieser Verordnung
in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Dornbirn vom 16. Mai 1972,
Zahl III 243/72, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August
1977 in Kraft.