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236_1972 AT

236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1959 in Straßburg

geschlossene Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

samt den Anhängen I und II und Unterzeichnungsprotokoll, welches Vertragswerk

also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarats,

haben

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen,

insbesondere um ihren

wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritt durch den Abschluß

von Übereinkommen und durch

gemeinschaftliches Vorgehen auf

wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem,

wissenschaftlichem,

rechtlichem und verwaltungsmäßigem

Gebiet zu fördern;

in der Erwägung, daß es notwendig

ist, durch die Einführung

einer Pflichtversicherung

die Rechte der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen

in ihren Hoheitsgebieten

zu wahren;

in der Erwägung, daß die

vollständige Vereinheitlichung

dieses Rechtsgebietes schwierig

sein dürfte und daß es genügt,

wenn die für unerläßlich erach-

teten wesentlichen Regelungen

in den Mitgliedstaaten des

Europarats übereinstimmen,

während es jedem von ihnen unbenommen

bleibt, für sein Hoheitsgebiet

Vorschriften zu erlassen,

die einen noch stärkeren

Schutz der geschädigten Personen

vorsehen; sowie schließlich

in der Erwägung, daß es notwendig

ist, die Gründung und

die Tätigkeit von internationalen

Versicherungseinrichtungen

und von Entschädigungsfonds

zu fördern oder gleichwertige

Maßnahmen zu treffen,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, vor Ablauf von

sechs Monaten, nachdem dieses

Übereinkommen für sie in Kraft

getreten ist, die Rechte von Personen,

die in ihrem Hoheitsgebiet

einen durch ein Kraftfahrzeug

verursachten Schaden

erleiden, durch die Einführung

einer Pflichtversicherung zu

schützen, die den Bestimmungen

entspricht, welche diesem Übereinkommen

beigefügt sind (Anhang I).

(2) Jede Vertragspartei behält

das Recht, Bestimmungen zu erlassen,

die einen noch stärkeren

Schutz der geschädigten Personen

vorsehen.

(3) Jede Vertragspartei teilt

dem Generalsekretär des

Europarats den amtlichen Wortlaut

ihrer Gesetze und ihrer

wesentlichen Verwaltungsvorschriften

über die Einführung

einer Pflichtversicherung für

Kraftfahrzeuge mit. Der Generalsekretär

übermittelt diesen

Wortlaut den anderen Parteien

sowie den übrigen Mitgliedern

des Europarats.

ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei behält das

Recht,

1. bestimmte Kraftfahrzeuge,

die nach ihrer Auffassung kaum

eine Gefahr darstellen, von der

Versicherungspflicht auszunehmen;

2. Kraftfahrzeuge, die inländischen

oder ausländischen Behörden

oder zwischenstaatlichen Organisationen

gehören, von der

Versicherungspflicht auszunehmen;

3. die Mindestbeträge festzusetzen,

die durch die Versicherung

gedeckt sein müssen; in

diesem Falle kann die Anwendung

der beigefügten Bestimmungen

auf die festgesetzten Beträge

beschränkt werden.

ARTIKEL 3

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären,

daß sie von einem oder

mehreren der Vorbehalte in

Anhang II zu diesem Übereinkommen

Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann

einen Vorbehalt, den sie nach

Absatz 1 gemacht hat, durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifizierung

ganz oder teilweise zurückziehen;

die Notifizierung

wird am Tage ihres Eingangs

wirksam. Der Generalsekretär

übermittelt ihren Wortlaut den

anderen Parteien sowie den übrigen

Mitgliedern des Europarats.

ARTIKEL 4

(1) Die Rechte und Vorbehalte,

von denen eine Vertragspartei

nach den Artikeln 2 und 3 Gebrauch

macht, gelten nur für das

Hoheitsgebiet dieser Partei und

beeinträchtigen nicht die volle

Anwendung des Pflichtversicherungsrechts

der anderen Parteien,

deren Hoheitsgebiet

durchfahren wird.

(2) Jede Vertragspartei gibt

dem Generalsekretär des

Europarats den Inhalt ihrer

innerstaatlichen Bestimmungen

bekannt, welche die Rechte und

Vorbehalte nach den Artikeln 2

und 3 betreffen. Sie unterrichtet

den Generalsekretär laufend

über jede spätere Änderung dieser

Bestimmungen. Der Generalsekretär

gibt alle diese Mitteilungen

an die anderen Parteien

sowie an die übrigen Mitglieder

des Europarats weiter.

ARTIKEL 5

Berührt der Ersatz eines

durch ein Kraftfahrzeug verursachten

Schadens sowohl die

Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

als auch die Regelung

der sozialen Sicherheit, so bestimmen

sich die Rechte der geschädigten

Person und die

Rechtsbeziehungen zwischen

Pflichtversicherung und sozialer

Sicherheit nach dem innerstaatlichen

Recht.

ARTIKEL 6

(1) Ist die in Artikel 4 Absatz

2 der beigefügten Bestimmungen

angeführte Möglichkeit

eines Ausschlusses von der gewöhnlichen

Versicherung im

innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei

vorgesehen, so wird

diese die Veranstaltung von

Rennen und Geschwindigkeits-,

Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben

mit

Kraftfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet

von der Genehmigung

durch eine Verwaltungsbehörde

abhängig machen. Die

Genehmigung darf nur erteilt

werden, wenn eine besondere,

den beigefügten Bestimmungen

entsprechende Versicherung die

zivilrechtliche Haftpflicht der

Veranstalter und der in Artikel 3

jener Bestimmungen bezeichneten

Personen deckt.

(2) Von dieser Versicherung

kann jedoch der Ersatz von

Schäden ausgeschlossen werden,

welche die Insassen der Fahrzeuge

erleiden, die an den in

Absatz 1 bezeichneten Rennen

oder Wettbewerben teilnehmen.

ARTIKEL 7

(1) Im Hoheitsgebiet eines

Vertragsstaates sind Kraftfahrzeuge,

die ihren gewöhnlichen

Standort außerhalb dieses Hoheitsgebiets

haben, von der Anwendung

des Artikels 2 der beigefügten

Bestimmungen befreit,

wenn sie mit einer Bescheinigung

der Regierung eines anderen

Vertragsstaats versehen

sind, in der festgestellt wird,

daß das Fahrzeug diesem Staat,

oder, falls es sich um einen Bundesstaat

handelt, diesem oder

einem seiner Länder gehört; im

letzteren Falle wird die Bescheinigung

von der Bundesregierung

ausgestellt.

(2) In dieser Bescheinigung ist

die Behörde oder Stelle anzugeben,

der es obliegt, nach den;

Recht des durchfahrenen Landes

Schadenersatz zu leisten, und

gegen welche vor den nach diesem

Recht zuständigen Gerichten

Klage erhoben werden kann.

Der Staat oder das Land, dem

das Fahrzeug gehört, bürgt für

diese Leistung.

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden

die Gründung und die Tätigkeit

von Einrichtungen fördern,

deren Zweck es ist, internationale

Versicherungsbescheinigungen

auszustellen und in den Fällen

des Artikels 2 Absatz 2 der

beigefügten Bestimmungen

Schadenersatz zu leisten.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei wird

entweder die Gründung eines

Entschädigungsfonds veranlassen

oder sonstige gleichwertige Maßnahmen

treffen, damit in Schadensfällen,

in denen die Haftung

eines anderen gegeben ist, die

geschädigten Personen auch

dann Schadenersatz erhalten,

wenn die Versicherungspflicht

nicht erfüllt oder die zivilrechtlich

haftpflichtige Person nicht

ermittelt wurde oder wenn ein

nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1

der beigefügten Bestimmungen

zugelassener Versicherungsausschluß

vorliegt. Jede Vertragspartei

regelt die Voraussetzungen

für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs

sowie dessen

Umfang.

(2) Die Staatsangehörigen jeder

Vertragspartei können den

in Absatz 1 vorgesehenen Anspruch

in einem anderen Vertragsstaat

in demselben Umfang

geltend machen wie die Angehörigen

dieses anderen Staates.

ARTIKEL 10

(1) Die Vertragsparteien werden

in ihrem innerstaatlichen

Recht die Personen bestimmen,

denen es obliegt, das Kraftfahrzeug

zu versichern, und werden

geeignete, nötigenfalls mit strafrechtlichen

oder verwaltungsrechtlichen

Folgen verbundene

Maßnahmen treffen, damit die

Verpflichtungen eingehalten

werden, die sich aus den beigefügten

Bestimmungen ergeben.

(2) Die Vertragsparteien werden

zum Zwecke der Anwendung

der beigefügten Bestimmungen

geeignete innerstaatliche

Rechtsvorschriften über die Erteilung,

das Erlöschen und die

Entziehung der Zulassung der

Versicherer und, gegebenenfalls,

des Entschädigungsfonds und der

Versicherungseinrichtung sowie

über die Beaufsichtigung ihrer

Tätigkeit erlassen.

ARTIKEL 11

(1) Jede Vertragspartei bestimmt

gegebenenfalls die Behörde

oder die Person, an welche

die Benachrichtigung nach Artikel

9 der beigefügten Bestimmungen

zu erfolgen hat.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt,

welche Wirkungen der

Versicherungsvertrag hat, wenn

das Eigentum an dem versicherten

Kraftfahrzeug übertragen

wird.

ARTIKEL 12

Außer bei Notstand kann eine

Vertragspartei dieses Übereinkommen

nicht vor Ablauf von

zwei Jahren nach dem Zeitpunkt

kündigen, an dem es für sie in

Kraft getreten ist. Die Kündigung

erfolgt durch eine schriftliche,

an den Generalsekretär

des Europarats zu richtende

Notifizierung, die dieser den anderen

Vertragsparteien bekannt-

gibt; die Kündigung wird wirksam

mit Ablauf von drei Monaten

nach dem Eingang der Notifizierung

bei dem Generalsekretär.

ARTIKEL 13

(1) Erachtet es eine Vertragspartei,

nachdem dieses Übereinkommen

für sie in Kraft getreten

ist, für erforderlich, von

einem in Anhang II dieses Übereinkommens

nicht vorgesehenen

Vorbehalt oder von einem in

diesem Anhang vorgesehenen

Vorbehalt Gebrauch zu machen,

von dem sie vorher nicht Gebrauch

gemacht oder den sie

zurückgezogen hatte, so übermittelt

sie einen bestimmten

Antrag dem Generalsekretär des

Europarats, der ihn den anderen

Vertragsparteien bekanntgibt.

(2) Stimmen die Vertragsparteien

vor Ablauf von sechs Monaten

nach der Mitteilung des

Generalsekretärs dem Antrag

schriftlich zu, so kann die Vertragspartei,

die den Antrag gestellt

hat, ihre Rechtsvorschriften

in dem in Aussicht genommenen

Sinn ändern. Der Generalsekretär

gibt die Mitteilungen,

die ihm nach diesem Absatz

zugehen, den Vertragsparteien

bekannt.

ARTIKEL 14

Dieses Übereinkommen ist

auf die überseeischen Hoheitsgebiete

der Vertragsparteien

nicht anzuwenden.

ARTIKEL 15

(1) Dieses Übereinkommen

steht den Mitgliedern des

Europarats zur Unterzeichnung

offen. Es bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden

bei dem Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt 90 Tage nach Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichner,

der das Übereinkommen später

ratifiziert, tritt es 90 Tage nach

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(4) Der Generalsekretär notifiziert

allen Mitgliedern des

Europarats sowie den beitretenden

Staaten die Namen der

Unterzeichner, das Inkrafttreten

des Übereinkommens, die Namen

der Vertragsparteien, die es

ratifiziert haben, sowie jede spätere

Hinterlegung einer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde.

ARTIKEL 16

Nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Rates ist, zum Beitritt einladen.

Jeder Staat, der diese Einladung

erhalten hat, kann diesem

Übereinkommen durch

Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

bei dem Generalsekretär

des Europarats beitreten;

dieser notifiziert die Hinterlegung

allen Vertragsparteien sowie

den übrigen Mitgliedern des

Europarats. Für jeden beitretenden

Staat tritt das Übereinkommen

90 Tage nach Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die

dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg,

am 20. April 1959 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird. Der

Generalsekretär übermittelt

allen unterzeichneten Regierungen

beglaubigte Abschriften.

ANHANG I

DEM ÜBEREINKOMMEN

BEIGEFÜGTE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

In diesem Gesetz bedeutet

„Kraftfahrzeuge": Fahrzeuge,

die medianisch angetrieben werden

können und die, ohne an

Schienen gebunden zu sein, für

den Verkehr zu Lande bestimmt

sind, sowie angekuppelte

und, soweit die Regierung dies

bestimmt, nicht angekuppelte

Anhänger, wenn diese zu dem

Zwecke gebaut sind, an ein

Kraftfahrzeug angekuppelt zu

werden, und wenn sie zur Beförderung

von Personen oder

Sachen bestimmt sind;

„Versicherte": Personen, deren

Haftpflicht nach diesem Gesetz

gedeckt ist;

„geschädigte Personen": Personen,

die Anspruch auf Ersatz

eines durch ein Kraftfahrzeug

verursachten Schadens haben;

„Versicherer": ein von der

Regierung zugelassenes Versicherungsunternehmen

(Artikel 2

Absatz 1) und, im Falle des Artikels

2 Absatz 2, die Einrichtung,

die mit der Regelung der

Schäden beauftragt ist, welche

im Inland von Fahrzeugen mit

gewöhnlichem Standort außerhalb

des Staatsgebiets verursacht

werden.

ARTIKEL 2

(1) Kraftfahrzeuge dürfen auf

öffentlichen Straßen, auf öffentlich

zugänglichem Gelände und

auf nichtöffentlichem, aber einer

gewissen Zahl befugter Personen

zugänglichem Gelände nur

verkehren, wenn die zivilrechtliche

Haftpflicht, zu der sie Anlaß

geben können, durch eine

diesem Gesetz entsprechende

Versicherung gedeckt ist.

Die Versicherung muß mit

einem zu diesem Zwecke von

der Regierung zugelassenen Versicherer

abgeschlossen werden.

(2) Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem

Standort außerhalb

des Staatsgebiets dürfen jedoch

in diesem Gebiet verkehren, sofern

eine zu diesem Zwecke von

der Regierung anerkannte Versicherungseinrichtung

selbst die

Verpflichtung übernimmt, den

geschädigten Personen die von

diesen Fahrzeugen verursachten

Schäden nach innerstaatlichem

Recht zu ersetzen.

ARTIKEL 3

(1) Die Versicherung muß die

zivilrechtliche Haftpflicht des

Eigentümers, jedes Halters und

jedes Lenkers des versicherten

Fahrzeugs decken, mit Ausnahme

der zivilrechtlichen Haftpflicht

derjenigen, die sich des

Fahrzeugs, sei es durch Diebstahl

oder mit Gewalt, sei es auch nur

ohne Genehmigung des Eigentümers

oder des Halters, bemächtigt

haben. Jedoch muß im

letzteren Falle die Versicherung

die zivilrechtliche Haftpflicht

des Lenkers decken, der sich des

Fahrzeugs infolge eines Verschuldens

des Eigentümers oder

des Halters bemächtigen konnte,

oder der eine zur Führung des

Fahrzeugs angestellte Person ist.

(2) Die Versicherung muß die

Schäden umfassen, die im Inland

an Personen und Sachen

verursacht worden sind, mit

Ausnahme der Schäden, die dem

versicherten Fahrzeug und den

mit diesem beförderten Sachen

zugefügt worden sind.

ARTIKEL 4

(1) Von dem Genuß der Versicherungsleistungen

können ausgeschlossen

werden

a) der Lenker des Fahrzeugs,

das den Schaden verursacht hat,

sowie der Versicherungsnehmer

und alle diejenigen, deren zivilrechtliche

Haftpflicht durch die

Versicherung gedeckt ist;

b) die Ehegatten der oben bezeichneten

Personen;

c) die Familienangehörigen

derselben Personen, wenn sie bei

diesen wohnen oder wenn ihr

Unterhalt aus deren Mitteln be-

stritten wird oder wenn sie in

dem Fahrzeug, das den Schaden

verursacht hat, befördert worden

sind.

(2) Von der gewöhnlichen Versicherung

können die Schäden

ausgeschlossen werden, die sich

aus der Teilnahme des Fahrzeugs

an genehmigten Rennen und

Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits-

oder Geschicklichkeitswettbewerben

ergeben.

ARTIKEL 5

Sieht der Vertrag vor, daß der

Versicherte in einem bestimmten

Ausmaß selbst zum Ersatz

des Schadens beizutragen hat, so

bleibt der Versicherer trotzdem

gegenüber der geschädigten Person

zur Zahlung des Teilbetrags

verpflichtet, der nach dem Vertrag

dem Versicherten zur Last

fällt.

ARTIKEL 6

(1) Die geschädigte Person hat

einen eigenen Anspruch gegen

den Versicherer.

(2) Sind mehrere Personen geschädigt

und übersteigt der Gesamtbetrag

des zu leistenden

Schadenersatzes die Versicherungssumme,

so werden die Ansprüche

der geschädigten Personen

gegen den Versicherer anteilsmäßig

auf die Höhe dieser

Summe herabgesetzt. Hat jedoch

ein Versicherer einer geschädigten

Person in gutem Glauben

eine den ihr zukommenden Anteil

übersteigende Summe gezahlt,

weil ihm das Bestehen

weiterer Ansprüche unbekannt

war, so ist er gegenüber den

anderen geschädigten Personen

nur bis zur Höhe des Restes der

Versicherungssumme verpflichtet.

ARTIKEL 7

(1) Die Versicherten haben

dem Versicherer alle Schadensfälle

zu melden, von denen sie

Kenntnis haben. Der Versicherungsnehmer

hat dem Versicherer

alle in dem Versicherungsvertrag

vorgeschriebenen

Auskünfte und Belege zu verschaffen.

Die Versicherten, die

nicht Versicherungsnehmer sind,

haben dem Versicherer auf Verlangen

alle erforderlichen Auskünfte

und Belege zu verschaffen.

(2) Der Versicherer kann in

dem Gerichtsverfahren, das die

geschädigte Person gegen ihn

eingeleitet hat, dem Versicherten

den Streit verkünden.

ARTIKEL 8

(1) Alle Ansprüche, die auf

das eigene Recht der geschädigten

Person gegen den Versicherer

gegründet sind, verjähren zwei

Jahre nach dem Ereignis, das

den Schaden verursacht hat.

(2) Die außergerichtliche

schriftliche Geltendmachung

eines Anspruchs hemmt die Verjährung

gegenüber dem Versicherer

bis zu dem Tage, an

dem dieser schriftlich erklärt, die

Verhandlungen abzubrechen.

Wird ein Anspruch, der sich auf

denselben Gegenstand bezieht,

später erneut geltend gemacht,

so hemmt dies die Verjährung

nicht.

ARTIKEL 9

(1) Steht dem Versicherer nach

dem Versicherungsvertrag oder

nach den Rechtsvorschriften,

denen dieser unterliegt, gegenüber

dem Versicherten ein Recht

zur Verweigerung oder zur

Herabsetzung seiner Leistungen

zu, so kann er der geschädigten

Person dieses Recht nicht entgegenhalten.

(2) Der Versicherer kann der

geschädigten Person die Nichtigkeit

oder die Beendigung des

Versicherungsvertrags, dessen

Ruhen oder das Ruhen des

Versicherungsschutzes nur hinsichtlich

der Schadensfälle entgegenhalten,

die nach Ablauf

von 16 Tagen seit dem Zeitpunkt

eingetreten sind, an dem

der Versicherer die Nichtigkeit,

die Beendigung oder das Ruhen

bekanntgegeben hat. Bei aufeinanderfolgenden

Versicherungen

ist diese Bestimmung nur

auf den letzten Versicherer anzuwenden.

(3) Die vorhergehenden Absätze

sind jedoch insoweit nicht

anzuwenden, als der Schaden

durch eine andere Versicherung

tatsächlich gedeckt ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen

das Rückgriffsrecht des Versicherers

gegen den Versicherungsnehmer

und den Versicherten,

der nicht Versicherungsnehmer

ist, unberührt.

ARTIKEL 10

Von den Bestimmungen dieses

Gesetzes, die zugunsten der geschädigten

Personen erlassen

worden sind, kann durch Vereinbarung

nicht abgewichen

werden, es sei denn, daß sich

eine solche Möglichkeit aus diesen

Bestimmungen ergibt.

ANHANG II

VORBEHALTE ZU DEM

ÜBEREINKOMMEN

Jede Vertragspartei kann erklären,

daß sie beabsichtigt,

1. Kraftfahrzeuge von der

Versicherungspflicht auszunehmen,

welche juristischen Personen

des öffentlichen oder des

privaten Rechts gehören, wenn

diese Personen die finanziellen

Garantien nachweisen, die für

eine Eigenversicherung ausreichen;

2. für von ihr zu bestimmende

Personen die Versicherung durch

Hinterlegung einer Sicherheit zu

ersetzen, sofern diese Sicherheitsleistung

geschädigten Personen

einen Schutz bietet, der dem

von der Versicherung gebotenen

gleichwertig ist;

3. die von einem Versicherten

vorsätzlich verursachten Schäden

von der Versicherung auszuschließen;

4. die in Artikel 3 Absatz 1

Satz 2 der beigefügten Bestimmungen

bezeichneten Fälle von

der Versicherung auszuschließen;

5. den Fall, daß ein Fahrzeug

ohne Genehmigung des Eigentümers

oder des Halters oder

entgegen ihrem Verbot benutzt

wird, von der Versicherung auszuschließen,

sofern der geschädigten

Person zumindest der

Ersatz des Personenschadens gewährleistet

ist;

6. ideelle Schäden von der

Versicherung auszuschließen;

7. wenn der Versicherte eine

juristische Person oder eine Handelsgesellschaft

ohne eigene

Rechtspersönlichkeit ist, die gesetzlichen

Vertreter des Versicherten

und ihre Ehegatten

sowie, unter den in Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe c der beigefügten

Bestimmungen vorgesehenen

Voraussetzungen, die

Familienangehörigen dieser Vertreter

von dem Genuß der Versicherungsleistungen

auszuschließen;

8. von dem Genuß der Versicherungsleistungen

jede Person

auszuschließen, die mit ihrem

Einverständnis in dem versicherten

Kraftfahrzeug befördert

wird, obwohl sie weiß oder wissen

muß, daß dieses seinem

rechtmäßigen Besitzer mit unerlaubten

Mitteln entzogen

wurde oder zur Begehung eines

Verbrechens benutzt wird;

9. von der Versicherung die

Schäden auszuschließen, welche

den Personen entstehen, die in

dem Kraftfahrzeug, das den

Schaden verursacht hat, unentgeltlich

oder aus Gefälligkeit befördert

werden;

10. von der Versicherungspflicht

die Fahrzeuge auszunehmen,

die auf nichtöffentlichem,

aber einer gewissen Zahl befugter

Personen zugänglichem Gelände

verkehren, oder die an

anderen Orten als auf öffentlichen

Straßen an Rennen und

Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits-

oder Geschicklichkeitswettbewerben

teilnehmen;

11. soweit es sich ausschließlich

um Rechtsbeziehungen zwischen

ihren eigenen Staatsangehörigen

handelt, bei Sachschäden von

geringer Höhe von Artikel 5

der beigefügten Bestimmungen

abzuweichen;

12. es dem Ermessen ihrer Gerichte

zu überlassen, ob im Fall

eines Schadens, der in ihrem

Hoheitsgebiet verursacht wird,

Artikel 6 der beigefügten Bestimmungen

anzuwenden ist,

wobei den Gerichten nötigenfalls

die zu beachtenden Grundsätze

mitgeteilt werden;

13. von Artikel 6 Absatz 2 der

beigefügten Bestimmungen abzuweichen,

um eine andere Regelung

für die Verteilung der

Versicherungssumme vorzusehen;

14. von Artikel 8 Absatz 2 der

beigefügten Bestimmungen abzuweichen;

15. von Artikel 9 der beigefügten

Bestimmungen abzuweichen,

wenn in den dort genannten

Fällen die geschädigte Person

die Gewähr hat, für Personen-

und Sachschäden Ersatz

zu erhalten; der Schadenersatz,

auf den die geschädigte Person

Anspruch hat, ist bei Personenschäden

in dem gleichen Ausmaß

wie bei Bestehen einer Versicherung

zu gewähren und kann

für Sachschäden in anderem

Ausmaß festgesetzt werden;

16. von Artikel 9 Absatz 2 der

beigefügten Bestimmungen hinsichtlich

der Kraftfahrzeuge abzuweichen,

die ihren gewöhnlichen

Standort außerhalb ihres.

Hoheitsgebietes haben.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Mit der Unterzeichnung des

Europäischen Übereinkommens

über die obligatorische Haftpflichtversicherung

für Kraftfahrzeuge

erkennen die unterzeichneten

Regierungen an, daß

der Begriff „Kraftfahrzeuge" in

Artikel 1 der diesem Übereinkommen

beigefügten Bestimmungen

alle Fahrzeuge umfaßt,

die mechanisch angetrieben werden

können und die, ohne an

Schienen gebunden zu sein, für

den Verkehr zu Lande bestimmt

sind, auch wenn sie mit einer

elektrischen Leitung in Verbindung

stehen, sowie Fahrräder

mit Hilfsmotor.

unter den Vorbehalten 1, 3, 4, 7 und 10 nach Anhang II für ratifiziert und verspricht im Namen

der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertragswerk enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Feber 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 15

Abs. 3 des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.

Es ist bisher für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dänemark, Bundesrepublik

Deutschland, Griechenland, Norwegen und Schweden.

Diese Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt

Dänemark die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang II. Außerdem hat es erklärt,

daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.

Die Bundesrepublik Deutschland die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang II.

Griechenland die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang II.

Norwegen die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang II.

Schweden die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang II.

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