236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1959 in Straßburg
geschlossene Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
samt den Anhängen I und II und Unterzeichnungsprotokoll, welches Vertragswerk
also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarats,
haben
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen,
insbesondere um ihren
wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt durch den Abschluß
von Übereinkommen und durch
gemeinschaftliches Vorgehen auf
wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem,
wissenschaftlichem,
rechtlichem und verwaltungsmäßigem
Gebiet zu fördern;
in der Erwägung, daß es notwendig
ist, durch die Einführung
einer Pflichtversicherung
die Rechte der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen
in ihren Hoheitsgebieten
zu wahren;
in der Erwägung, daß die
vollständige Vereinheitlichung
dieses Rechtsgebietes schwierig
sein dürfte und daß es genügt,
wenn die für unerläßlich erach-
teten wesentlichen Regelungen
in den Mitgliedstaaten des
Europarats übereinstimmen,
während es jedem von ihnen unbenommen
bleibt, für sein Hoheitsgebiet
Vorschriften zu erlassen,
die einen noch stärkeren
Schutz der geschädigten Personen
vorsehen; sowie schließlich
in der Erwägung, daß es notwendig
ist, die Gründung und
die Tätigkeit von internationalen
Versicherungseinrichtungen
und von Entschädigungsfonds
zu fördern oder gleichwertige
Maßnahmen zu treffen,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, vor Ablauf von
sechs Monaten, nachdem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft
getreten ist, die Rechte von Personen,
die in ihrem Hoheitsgebiet
einen durch ein Kraftfahrzeug
verursachten Schaden
erleiden, durch die Einführung
einer Pflichtversicherung zu
schützen, die den Bestimmungen
entspricht, welche diesem Übereinkommen
beigefügt sind (Anhang I).
(2) Jede Vertragspartei behält
das Recht, Bestimmungen zu erlassen,
die einen noch stärkeren
Schutz der geschädigten Personen
vorsehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt
dem Generalsekretär des
Europarats den amtlichen Wortlaut
ihrer Gesetze und ihrer
wesentlichen Verwaltungsvorschriften
über die Einführung
einer Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge mit. Der Generalsekretär
übermittelt diesen
Wortlaut den anderen Parteien
sowie den übrigen Mitgliedern
des Europarats.
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei behält das
Recht,
1. bestimmte Kraftfahrzeuge,
die nach ihrer Auffassung kaum
eine Gefahr darstellen, von der
Versicherungspflicht auszunehmen;
2. Kraftfahrzeuge, die inländischen
oder ausländischen Behörden
oder zwischenstaatlichen Organisationen
gehören, von der
Versicherungspflicht auszunehmen;
3. die Mindestbeträge festzusetzen,
die durch die Versicherung
gedeckt sein müssen; in
diesem Falle kann die Anwendung
der beigefügten Bestimmungen
auf die festgesetzten Beträge
beschränkt werden.
ARTIKEL 3
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären,
daß sie von einem oder
mehreren der Vorbehalte in
Anhang II zu diesem Übereinkommen
Gebrauch macht.
(2) Jede Vertragspartei kann
einen Vorbehalt, den sie nach
Absatz 1 gemacht hat, durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifizierung
ganz oder teilweise zurückziehen;
die Notifizierung
wird am Tage ihres Eingangs
wirksam. Der Generalsekretär
übermittelt ihren Wortlaut den
anderen Parteien sowie den übrigen
Mitgliedern des Europarats.
ARTIKEL 4
(1) Die Rechte und Vorbehalte,
von denen eine Vertragspartei
nach den Artikeln 2 und 3 Gebrauch
macht, gelten nur für das
Hoheitsgebiet dieser Partei und
beeinträchtigen nicht die volle
Anwendung des Pflichtversicherungsrechts
der anderen Parteien,
deren Hoheitsgebiet
durchfahren wird.
(2) Jede Vertragspartei gibt
dem Generalsekretär des
Europarats den Inhalt ihrer
innerstaatlichen Bestimmungen
bekannt, welche die Rechte und
Vorbehalte nach den Artikeln 2
und 3 betreffen. Sie unterrichtet
den Generalsekretär laufend
über jede spätere Änderung dieser
Bestimmungen. Der Generalsekretär
gibt alle diese Mitteilungen
an die anderen Parteien
sowie an die übrigen Mitglieder
des Europarats weiter.
ARTIKEL 5
Berührt der Ersatz eines
durch ein Kraftfahrzeug verursachten
Schadens sowohl die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
als auch die Regelung
der sozialen Sicherheit, so bestimmen
sich die Rechte der geschädigten
Person und die
Rechtsbeziehungen zwischen
Pflichtversicherung und sozialer
Sicherheit nach dem innerstaatlichen
Recht.
ARTIKEL 6
(1) Ist die in Artikel 4 Absatz
2 der beigefügten Bestimmungen
angeführte Möglichkeit
eines Ausschlusses von der gewöhnlichen
Versicherung im
innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei
vorgesehen, so wird
diese die Veranstaltung von
Rennen und Geschwindigkeits-,
Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben
mit
Kraftfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet
von der Genehmigung
durch eine Verwaltungsbehörde
abhängig machen. Die
Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine besondere,
den beigefügten Bestimmungen
entsprechende Versicherung die
zivilrechtliche Haftpflicht der
Veranstalter und der in Artikel 3
jener Bestimmungen bezeichneten
Personen deckt.
(2) Von dieser Versicherung
kann jedoch der Ersatz von
Schäden ausgeschlossen werden,
welche die Insassen der Fahrzeuge
erleiden, die an den in
Absatz 1 bezeichneten Rennen
oder Wettbewerben teilnehmen.
ARTIKEL 7
(1) Im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates sind Kraftfahrzeuge,
die ihren gewöhnlichen
Standort außerhalb dieses Hoheitsgebiets
haben, von der Anwendung
des Artikels 2 der beigefügten
Bestimmungen befreit,
wenn sie mit einer Bescheinigung
der Regierung eines anderen
Vertragsstaats versehen
sind, in der festgestellt wird,
daß das Fahrzeug diesem Staat,
oder, falls es sich um einen Bundesstaat
handelt, diesem oder
einem seiner Länder gehört; im
letzteren Falle wird die Bescheinigung
von der Bundesregierung
ausgestellt.
(2) In dieser Bescheinigung ist
die Behörde oder Stelle anzugeben,
der es obliegt, nach den;
Recht des durchfahrenen Landes
Schadenersatz zu leisten, und
gegen welche vor den nach diesem
Recht zuständigen Gerichten
Klage erhoben werden kann.
Der Staat oder das Land, dem
das Fahrzeug gehört, bürgt für
diese Leistung.
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden
die Gründung und die Tätigkeit
von Einrichtungen fördern,
deren Zweck es ist, internationale
Versicherungsbescheinigungen
auszustellen und in den Fällen
des Artikels 2 Absatz 2 der
beigefügten Bestimmungen
Schadenersatz zu leisten.
ARTIKEL 9
(1) Jede Vertragspartei wird
entweder die Gründung eines
Entschädigungsfonds veranlassen
oder sonstige gleichwertige Maßnahmen
treffen, damit in Schadensfällen,
in denen die Haftung
eines anderen gegeben ist, die
geschädigten Personen auch
dann Schadenersatz erhalten,
wenn die Versicherungspflicht
nicht erfüllt oder die zivilrechtlich
haftpflichtige Person nicht
ermittelt wurde oder wenn ein
nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1
der beigefügten Bestimmungen
zugelassener Versicherungsausschluß
vorliegt. Jede Vertragspartei
regelt die Voraussetzungen
für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs
sowie dessen
Umfang.
(2) Die Staatsangehörigen jeder
Vertragspartei können den
in Absatz 1 vorgesehenen Anspruch
in einem anderen Vertragsstaat
in demselben Umfang
geltend machen wie die Angehörigen
dieses anderen Staates.
ARTIKEL 10
(1) Die Vertragsparteien werden
in ihrem innerstaatlichen
Recht die Personen bestimmen,
denen es obliegt, das Kraftfahrzeug
zu versichern, und werden
geeignete, nötigenfalls mit strafrechtlichen
oder verwaltungsrechtlichen
Folgen verbundene
Maßnahmen treffen, damit die
Verpflichtungen eingehalten
werden, die sich aus den beigefügten
Bestimmungen ergeben.
(2) Die Vertragsparteien werden
zum Zwecke der Anwendung
der beigefügten Bestimmungen
geeignete innerstaatliche
Rechtsvorschriften über die Erteilung,
das Erlöschen und die
Entziehung der Zulassung der
Versicherer und, gegebenenfalls,
des Entschädigungsfonds und der
Versicherungseinrichtung sowie
über die Beaufsichtigung ihrer
Tätigkeit erlassen.
ARTIKEL 11
(1) Jede Vertragspartei bestimmt
gegebenenfalls die Behörde
oder die Person, an welche
die Benachrichtigung nach Artikel
9 der beigefügten Bestimmungen
zu erfolgen hat.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt,
welche Wirkungen der
Versicherungsvertrag hat, wenn
das Eigentum an dem versicherten
Kraftfahrzeug übertragen
wird.
ARTIKEL 12
Außer bei Notstand kann eine
Vertragspartei dieses Übereinkommen
nicht vor Ablauf von
zwei Jahren nach dem Zeitpunkt
kündigen, an dem es für sie in
Kraft getreten ist. Die Kündigung
erfolgt durch eine schriftliche,
an den Generalsekretär
des Europarats zu richtende
Notifizierung, die dieser den anderen
Vertragsparteien bekannt-
gibt; die Kündigung wird wirksam
mit Ablauf von drei Monaten
nach dem Eingang der Notifizierung
bei dem Generalsekretär.
ARTIKEL 13
(1) Erachtet es eine Vertragspartei,
nachdem dieses Übereinkommen
für sie in Kraft getreten
ist, für erforderlich, von
einem in Anhang II dieses Übereinkommens
nicht vorgesehenen
Vorbehalt oder von einem in
diesem Anhang vorgesehenen
Vorbehalt Gebrauch zu machen,
von dem sie vorher nicht Gebrauch
gemacht oder den sie
zurückgezogen hatte, so übermittelt
sie einen bestimmten
Antrag dem Generalsekretär des
Europarats, der ihn den anderen
Vertragsparteien bekanntgibt.
(2) Stimmen die Vertragsparteien
vor Ablauf von sechs Monaten
nach der Mitteilung des
Generalsekretärs dem Antrag
schriftlich zu, so kann die Vertragspartei,
die den Antrag gestellt
hat, ihre Rechtsvorschriften
in dem in Aussicht genommenen
Sinn ändern. Der Generalsekretär
gibt die Mitteilungen,
die ihm nach diesem Absatz
zugehen, den Vertragsparteien
bekannt.
ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen ist
auf die überseeischen Hoheitsgebiete
der Vertragsparteien
nicht anzuwenden.
ARTIKEL 15
(1) Dieses Übereinkommen
steht den Mitgliedern des
Europarats zur Unterzeichnung
offen. Es bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden
bei dem Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt 90 Tage nach Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner,
der das Übereinkommen später
ratifiziert, tritt es 90 Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(4) Der Generalsekretär notifiziert
allen Mitgliedern des
Europarats sowie den beitretenden
Staaten die Namen der
Unterzeichner, das Inkrafttreten
des Übereinkommens, die Namen
der Vertragsparteien, die es
ratifiziert haben, sowie jede spätere
Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde.
ARTIKEL 16
Nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Rates ist, zum Beitritt einladen.
Jeder Staat, der diese Einladung
erhalten hat, kann diesem
Übereinkommen durch
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
bei dem Generalsekretär
des Europarats beitreten;
dieser notifiziert die Hinterlegung
allen Vertragsparteien sowie
den übrigen Mitgliedern des
Europarats. Für jeden beitretenden
Staat tritt das Übereinkommen
90 Tage nach Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die
dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg,
am 20. April 1959 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär übermittelt
allen unterzeichneten Regierungen
beglaubigte Abschriften.
ANHANG I
DEM ÜBEREINKOMMEN
BEIGEFÜGTE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
In diesem Gesetz bedeutet
„Kraftfahrzeuge": Fahrzeuge,
die medianisch angetrieben werden
können und die, ohne an
Schienen gebunden zu sein, für
den Verkehr zu Lande bestimmt
sind, sowie angekuppelte
und, soweit die Regierung dies
bestimmt, nicht angekuppelte
Anhänger, wenn diese zu dem
Zwecke gebaut sind, an ein
Kraftfahrzeug angekuppelt zu
werden, und wenn sie zur Beförderung
von Personen oder
Sachen bestimmt sind;
„Versicherte": Personen, deren
Haftpflicht nach diesem Gesetz
gedeckt ist;
„geschädigte Personen": Personen,
die Anspruch auf Ersatz
eines durch ein Kraftfahrzeug
verursachten Schadens haben;
„Versicherer": ein von der
Regierung zugelassenes Versicherungsunternehmen
(Artikel 2
Absatz 1) und, im Falle des Artikels
2 Absatz 2, die Einrichtung,
die mit der Regelung der
Schäden beauftragt ist, welche
im Inland von Fahrzeugen mit
gewöhnlichem Standort außerhalb
des Staatsgebiets verursacht
werden.
ARTIKEL 2
(1) Kraftfahrzeuge dürfen auf
öffentlichen Straßen, auf öffentlich
zugänglichem Gelände und
auf nichtöffentlichem, aber einer
gewissen Zahl befugter Personen
zugänglichem Gelände nur
verkehren, wenn die zivilrechtliche
Haftpflicht, zu der sie Anlaß
geben können, durch eine
diesem Gesetz entsprechende
Versicherung gedeckt ist.
Die Versicherung muß mit
einem zu diesem Zwecke von
der Regierung zugelassenen Versicherer
abgeschlossen werden.
(2) Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem
Standort außerhalb
des Staatsgebiets dürfen jedoch
in diesem Gebiet verkehren, sofern
eine zu diesem Zwecke von
der Regierung anerkannte Versicherungseinrichtung
selbst die
Verpflichtung übernimmt, den
geschädigten Personen die von
diesen Fahrzeugen verursachten
Schäden nach innerstaatlichem
Recht zu ersetzen.
ARTIKEL 3
(1) Die Versicherung muß die
zivilrechtliche Haftpflicht des
Eigentümers, jedes Halters und
jedes Lenkers des versicherten
Fahrzeugs decken, mit Ausnahme
der zivilrechtlichen Haftpflicht
derjenigen, die sich des
Fahrzeugs, sei es durch Diebstahl
oder mit Gewalt, sei es auch nur
ohne Genehmigung des Eigentümers
oder des Halters, bemächtigt
haben. Jedoch muß im
letzteren Falle die Versicherung
die zivilrechtliche Haftpflicht
des Lenkers decken, der sich des
Fahrzeugs infolge eines Verschuldens
des Eigentümers oder
des Halters bemächtigen konnte,
oder der eine zur Führung des
Fahrzeugs angestellte Person ist.
(2) Die Versicherung muß die
Schäden umfassen, die im Inland
an Personen und Sachen
verursacht worden sind, mit
Ausnahme der Schäden, die dem
versicherten Fahrzeug und den
mit diesem beförderten Sachen
zugefügt worden sind.
ARTIKEL 4
(1) Von dem Genuß der Versicherungsleistungen
können ausgeschlossen
werden
a) der Lenker des Fahrzeugs,
das den Schaden verursacht hat,
sowie der Versicherungsnehmer
und alle diejenigen, deren zivilrechtliche
Haftpflicht durch die
Versicherung gedeckt ist;
b) die Ehegatten der oben bezeichneten
Personen;
c) die Familienangehörigen
derselben Personen, wenn sie bei
diesen wohnen oder wenn ihr
Unterhalt aus deren Mitteln be-
stritten wird oder wenn sie in
dem Fahrzeug, das den Schaden
verursacht hat, befördert worden
sind.
(2) Von der gewöhnlichen Versicherung
können die Schäden
ausgeschlossen werden, die sich
aus der Teilnahme des Fahrzeugs
an genehmigten Rennen und
Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits-
oder Geschicklichkeitswettbewerben
ergeben.
ARTIKEL 5
Sieht der Vertrag vor, daß der
Versicherte in einem bestimmten
Ausmaß selbst zum Ersatz
des Schadens beizutragen hat, so
bleibt der Versicherer trotzdem
gegenüber der geschädigten Person
zur Zahlung des Teilbetrags
verpflichtet, der nach dem Vertrag
dem Versicherten zur Last
fällt.
ARTIKEL 6
(1) Die geschädigte Person hat
einen eigenen Anspruch gegen
den Versicherer.
(2) Sind mehrere Personen geschädigt
und übersteigt der Gesamtbetrag
des zu leistenden
Schadenersatzes die Versicherungssumme,
so werden die Ansprüche
der geschädigten Personen
gegen den Versicherer anteilsmäßig
auf die Höhe dieser
Summe herabgesetzt. Hat jedoch
ein Versicherer einer geschädigten
Person in gutem Glauben
eine den ihr zukommenden Anteil
übersteigende Summe gezahlt,
weil ihm das Bestehen
weiterer Ansprüche unbekannt
war, so ist er gegenüber den
anderen geschädigten Personen
nur bis zur Höhe des Restes der
Versicherungssumme verpflichtet.
ARTIKEL 7
(1) Die Versicherten haben
dem Versicherer alle Schadensfälle
zu melden, von denen sie
Kenntnis haben. Der Versicherungsnehmer
hat dem Versicherer
alle in dem Versicherungsvertrag
vorgeschriebenen
Auskünfte und Belege zu verschaffen.
Die Versicherten, die
nicht Versicherungsnehmer sind,
haben dem Versicherer auf Verlangen
alle erforderlichen Auskünfte
und Belege zu verschaffen.
(2) Der Versicherer kann in
dem Gerichtsverfahren, das die
geschädigte Person gegen ihn
eingeleitet hat, dem Versicherten
den Streit verkünden.
ARTIKEL 8
(1) Alle Ansprüche, die auf
das eigene Recht der geschädigten
Person gegen den Versicherer
gegründet sind, verjähren zwei
Jahre nach dem Ereignis, das
den Schaden verursacht hat.
(2) Die außergerichtliche
schriftliche Geltendmachung
eines Anspruchs hemmt die Verjährung
gegenüber dem Versicherer
bis zu dem Tage, an
dem dieser schriftlich erklärt, die
Verhandlungen abzubrechen.
Wird ein Anspruch, der sich auf
denselben Gegenstand bezieht,
später erneut geltend gemacht,
so hemmt dies die Verjährung
nicht.
ARTIKEL 9
(1) Steht dem Versicherer nach
dem Versicherungsvertrag oder
nach den Rechtsvorschriften,
denen dieser unterliegt, gegenüber
dem Versicherten ein Recht
zur Verweigerung oder zur
Herabsetzung seiner Leistungen
zu, so kann er der geschädigten
Person dieses Recht nicht entgegenhalten.
(2) Der Versicherer kann der
geschädigten Person die Nichtigkeit
oder die Beendigung des
Versicherungsvertrags, dessen
Ruhen oder das Ruhen des
Versicherungsschutzes nur hinsichtlich
der Schadensfälle entgegenhalten,
die nach Ablauf
von 16 Tagen seit dem Zeitpunkt
eingetreten sind, an dem
der Versicherer die Nichtigkeit,
die Beendigung oder das Ruhen
bekanntgegeben hat. Bei aufeinanderfolgenden
Versicherungen
ist diese Bestimmung nur
auf den letzten Versicherer anzuwenden.
(3) Die vorhergehenden Absätze
sind jedoch insoweit nicht
anzuwenden, als der Schaden
durch eine andere Versicherung
tatsächlich gedeckt ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 lassen
das Rückgriffsrecht des Versicherers
gegen den Versicherungsnehmer
und den Versicherten,
der nicht Versicherungsnehmer
ist, unberührt.
ARTIKEL 10
Von den Bestimmungen dieses
Gesetzes, die zugunsten der geschädigten
Personen erlassen
worden sind, kann durch Vereinbarung
nicht abgewichen
werden, es sei denn, daß sich
eine solche Möglichkeit aus diesen
Bestimmungen ergibt.
ANHANG II
VORBEHALTE ZU DEM
ÜBEREINKOMMEN
Jede Vertragspartei kann erklären,
daß sie beabsichtigt,
1. Kraftfahrzeuge von der
Versicherungspflicht auszunehmen,
welche juristischen Personen
des öffentlichen oder des
privaten Rechts gehören, wenn
diese Personen die finanziellen
Garantien nachweisen, die für
eine Eigenversicherung ausreichen;
2. für von ihr zu bestimmende
Personen die Versicherung durch
Hinterlegung einer Sicherheit zu
ersetzen, sofern diese Sicherheitsleistung
geschädigten Personen
einen Schutz bietet, der dem
von der Versicherung gebotenen
gleichwertig ist;
3. die von einem Versicherten
vorsätzlich verursachten Schäden
von der Versicherung auszuschließen;
4. die in Artikel 3 Absatz 1
Satz 2 der beigefügten Bestimmungen
bezeichneten Fälle von
der Versicherung auszuschließen;
5. den Fall, daß ein Fahrzeug
ohne Genehmigung des Eigentümers
oder des Halters oder
entgegen ihrem Verbot benutzt
wird, von der Versicherung auszuschließen,
sofern der geschädigten
Person zumindest der
Ersatz des Personenschadens gewährleistet
ist;
6. ideelle Schäden von der
Versicherung auszuschließen;
7. wenn der Versicherte eine
juristische Person oder eine Handelsgesellschaft
ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, die gesetzlichen
Vertreter des Versicherten
und ihre Ehegatten
sowie, unter den in Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe c der beigefügten
Bestimmungen vorgesehenen
Voraussetzungen, die
Familienangehörigen dieser Vertreter
von dem Genuß der Versicherungsleistungen
auszuschließen;
8. von dem Genuß der Versicherungsleistungen
jede Person
auszuschließen, die mit ihrem
Einverständnis in dem versicherten
Kraftfahrzeug befördert
wird, obwohl sie weiß oder wissen
muß, daß dieses seinem
rechtmäßigen Besitzer mit unerlaubten
Mitteln entzogen
wurde oder zur Begehung eines
Verbrechens benutzt wird;
9. von der Versicherung die
Schäden auszuschließen, welche
den Personen entstehen, die in
dem Kraftfahrzeug, das den
Schaden verursacht hat, unentgeltlich
oder aus Gefälligkeit befördert
werden;
10. von der Versicherungspflicht
die Fahrzeuge auszunehmen,
die auf nichtöffentlichem,
aber einer gewissen Zahl befugter
Personen zugänglichem Gelände
verkehren, oder die an
anderen Orten als auf öffentlichen
Straßen an Rennen und
Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits-
oder Geschicklichkeitswettbewerben
teilnehmen;
11. soweit es sich ausschließlich
um Rechtsbeziehungen zwischen
ihren eigenen Staatsangehörigen
handelt, bei Sachschäden von
geringer Höhe von Artikel 5
der beigefügten Bestimmungen
abzuweichen;
12. es dem Ermessen ihrer Gerichte
zu überlassen, ob im Fall
eines Schadens, der in ihrem
Hoheitsgebiet verursacht wird,
Artikel 6 der beigefügten Bestimmungen
anzuwenden ist,
wobei den Gerichten nötigenfalls
die zu beachtenden Grundsätze
mitgeteilt werden;
13. von Artikel 6 Absatz 2 der
beigefügten Bestimmungen abzuweichen,
um eine andere Regelung
für die Verteilung der
Versicherungssumme vorzusehen;
14. von Artikel 8 Absatz 2 der
beigefügten Bestimmungen abzuweichen;
15. von Artikel 9 der beigefügten
Bestimmungen abzuweichen,
wenn in den dort genannten
Fällen die geschädigte Person
die Gewähr hat, für Personen-
und Sachschäden Ersatz
zu erhalten; der Schadenersatz,
auf den die geschädigte Person
Anspruch hat, ist bei Personenschäden
in dem gleichen Ausmaß
wie bei Bestehen einer Versicherung
zu gewähren und kann
für Sachschäden in anderem
Ausmaß festgesetzt werden;
16. von Artikel 9 Absatz 2 der
beigefügten Bestimmungen hinsichtlich
der Kraftfahrzeuge abzuweichen,
die ihren gewöhnlichen
Standort außerhalb ihres.
Hoheitsgebietes haben.
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Mit der Unterzeichnung des
Europäischen Übereinkommens
über die obligatorische Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge
erkennen die unterzeichneten
Regierungen an, daß
der Begriff „Kraftfahrzeuge" in
Artikel 1 der diesem Übereinkommen
beigefügten Bestimmungen
alle Fahrzeuge umfaßt,
die mechanisch angetrieben werden
können und die, ohne an
Schienen gebunden zu sein, für
den Verkehr zu Lande bestimmt
sind, auch wenn sie mit einer
elektrischen Leitung in Verbindung
stehen, sowie Fahrräder
mit Hilfsmotor.
unter den Vorbehalten 1, 3, 4, 7 und 10 nach Anhang II für ratifiziert und verspricht im Namen
der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertragswerk enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Feber 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 10. April 1972 beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt wurde, tritt das Vertragswerk für Österreich gemäß Art. 15
Abs. 3 des Übereinkommens am 9. Juli 1972 in Kraft.
Es ist bisher für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dänemark, Bundesrepublik
Deutschland, Griechenland, Norwegen und Schweden.
Diese Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt
Dänemark die Vorbehalte 10, erster Teil, 14 und 16 nach Anhang II. Außerdem hat es erklärt,
daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln gilt.
Die Bundesrepublik Deutschland die Vorbehalte 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 15 und 16 nach Anhang II.
Griechenland die Vorbehalte 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16 nach Anhang II.
Norwegen die Vorbehalte 1, 6, 9, 10, 13 und 14 nach Anhang II.
Schweden die Vorbehalte 8, 10, 14 und 16 nach Anhang II.