236. Bundesgesetz: Änderung des Luftverkehrsgesetzes und der Verordnung über Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Zweite Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August
1936, RGBl. I S. 653, des Art. I des Gesetzes
vom 26. Jänner 1943, RGBl. I S. 69, des § 151
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957,
BGBl. Nr. 253, und des Bundesgesetzes vom
11. Juli 1963, BGBl. Nr. 200, wird in folgender
Weise geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag von
1,000.000 S,
b) bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm
Fluggewicht bis weniger als 2500 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag
von 1,500.000 S,
c) bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag von 800 S
für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch
höchstens bis zu einem Betrag von
6,000.000 S. Fluggewicht ist das bei der
Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte
Gesamtfluggewicht.
(2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten
Summe dient für den Ersatz von Sachschäden,
zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden.
Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede
verletzte Person beträgt 600.000 S. Wird der im
Satz 1 für den Ersatz von Sachschäden oder den
Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene
Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch
genommen, so kann er für den Ersatz der
Schäden der anderen Art beansprucht werden."
2. Der Abs. 1 des § 29 c hat zu lauten
„(1) Im Falle der Tötung oder der Verletzung
einer beförderten Person haftet der Luftfahrzeughalter
für jede Person bis zu einem Betrag
von 430.000 S. Dies gilt auch für den Kapitalwert
einer als Entschädigung festgesetzten Rente."
3. Im § 29 f Abs. 1 ist der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen"
durch den Ausdruck „Inhaber
von Luftverkehrsunternehmen" zu ersetzen.
4. Der § 29 g hat zu lauten
„§ 29 g. (1) Die Inhaber von Luftverkehrsunternehmen
müssen nachweisen, daß sie die
Fluggäste für deren Rechnung gegen Unfälle
(§ 29 a) versichert haben. Die Mindesthöhe der
Versicherungssumme beträgt für den Fall des
Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
für jeden Fluggast 215.000 S. Soweit dem Geschädigten
aus der Unfallversicherung geleistet
wird, erlischt sein Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen
gegen den Eigentümer des Luftfahrzeugs, den
Luftfahrzeughalter, den vertraglichen und den
ausführenden Luftfrachtführer sowie die Personen,
die berechtigterweise beim Betrieb des Luftfahrzeugs
tätig sind, muß der Luftfahrzeughalter,
sofern er Inhaber eines Luftverkehrsunternehmens
ist, nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung
bis zu den im § 29 c genannten Beträgen
geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn Luftfahrzeughalter
der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband
oder eine Ortsgemeinde mit mehr als
50.000 Einwohnern ist. Die Haftpflichtversicherung
ist bei einem für diesen Versicherungszweig
in Österreich zugelassenen Versicherer zu schließen,
wenn der Luftfahrzeughalter seinen Sitz in
Österreich hat.
(3) Für den Nachweis des Eingehens einer Unfallversicherung
(Abs. 1) und einer Haftpflichtversicherung
(Abs. 2) sowie für die Pflicht zur
Erstattung einer Anzeige bei einer vor Ablauf
der Versicherungsdauer eingetretenen Beendigung
des Versicherungsverhältnisses und bei Unterbrechung
des Versicherungsschutzes gelten die
§§ 108 und 109 der Verordnung über Luftverkehr
vom 21. August 1936, RGBl. I S. 659, in der
Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember
1957, BGBl. Nr. 253, sinngemäß."
5. Der § 29 h hat zu lauten
„§ 29 h. Ist der Schaden bei einer internationalen
Beförderung im Sinn des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Warschauer
Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl.
Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der
Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September
1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte
Beförderung im internationalen Luftverkehr
vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/
1966, entstanden, so gilt jeweils das betreffende
Übereinkommen."
Artikel II
Der § 107 Abs. 2 der Verordnung über Luftverkehr
vom 21. August 1936, RGBl. I S. 659, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Feber
1969, BGBl. Nr. 93, wird dahin geändert, daß er
zu lauten hat
„(2) Die Höhe der Versicherungssummen bestimmt
sich nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz ist, soweit es sich um die
Haftung handelt, nur auf Haftungsfälle anzuwenden,
die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.
Für Haftungsfälle, die sich vorher ereignet
haben, gelten die bisherigen Bestimmungen
weiter.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr und bezüglich
des Art. I Z. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1972 in Kraft.