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236. Bundesgesetz: Änderung des Luftverkehrsgesetzes und der Verordnung über Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Änderung des Luftverkehrsgesetzes und der Verordnung über Luftverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Zweite Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August

1936, RGBl. I S. 653, des Art. I des Gesetzes

vom 26. Jänner 1943, RGBl. I S. 69, des § 151

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957,

BGBl. Nr. 253, und des Bundesgesetzes vom

11. Juli 1963, BGBl. Nr. 200, wird in folgender

Weise geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten

„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall

a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag von

1,000.000 S,

b) bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm

Fluggewicht bis weniger als 2500 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag

von 1,500.000 S,

c) bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag von 800 S

für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch

höchstens bis zu einem Betrag von

6,000.000 S. Fluggewicht ist das bei der

Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte

Gesamtfluggewicht.

(2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten

Summe dient für den Ersatz von Sachschäden,

zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden.

Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede

verletzte Person beträgt 600.000 S. Wird der im

Satz 1 für den Ersatz von Sachschäden oder den

Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene

Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch

genommen, so kann er für den Ersatz der

Schäden der anderen Art beansprucht werden."

2. Der Abs. 1 des § 29 c hat zu lauten

„(1) Im Falle der Tötung oder der Verletzung

einer beförderten Person haftet der Luftfahrzeughalter

für jede Person bis zu einem Betrag

von 430.000 S. Dies gilt auch für den Kapitalwert

einer als Entschädigung festgesetzten Rente."

3. Im § 29 f Abs. 1 ist der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen"

durch den Ausdruck „Inhaber

von Luftverkehrsunternehmen" zu ersetzen.

4. Der § 29 g hat zu lauten

„§ 29 g. (1) Die Inhaber von Luftverkehrsunternehmen

müssen nachweisen, daß sie die

Fluggäste für deren Rechnung gegen Unfälle

(§ 29 a) versichert haben. Die Mindesthöhe der

Versicherungssumme beträgt für den Fall des

Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

für jeden Fluggast 215.000 S. Soweit dem Geschädigten

aus der Unfallversicherung geleistet

wird, erlischt sein Anspruch auf Schadenersatz.

(2) Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen

gegen den Eigentümer des Luftfahrzeugs, den

Luftfahrzeughalter, den vertraglichen und den

ausführenden Luftfrachtführer sowie die Personen,

die berechtigterweise beim Betrieb des Luftfahrzeugs

tätig sind, muß der Luftfahrzeughalter,

sofern er Inhaber eines Luftverkehrsunternehmens

ist, nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung

bis zu den im § 29 c genannten Beträgen

geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn Luftfahrzeughalter

der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband

oder eine Ortsgemeinde mit mehr als

50.000 Einwohnern ist. Die Haftpflichtversicherung

ist bei einem für diesen Versicherungszweig

in Österreich zugelassenen Versicherer zu schließen,

wenn der Luftfahrzeughalter seinen Sitz in

Österreich hat.

(3) Für den Nachweis des Eingehens einer Unfallversicherung

(Abs. 1) und einer Haftpflichtversicherung

(Abs. 2) sowie für die Pflicht zur

Erstattung einer Anzeige bei einer vor Ablauf

der Versicherungsdauer eingetretenen Beendigung

des Versicherungsverhältnisses und bei Unterbrechung

des Versicherungsschutzes gelten die

§§ 108 und 109 der Verordnung über Luftverkehr

vom 21. August 1936, RGBl. I S. 659, in der

Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember

1957, BGBl. Nr. 253, sinngemäß."

5. Der § 29 h hat zu lauten

„§ 29 h. Ist der Schaden bei einer internationalen

Beförderung im Sinn des Abkommens zur

Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung

im internationalen Luftverkehr (Warschauer

Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl.

Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der

Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September

1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens

zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung

von Regeln über die von einem anderen

als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte

Beförderung im internationalen Luftverkehr

vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/

1966, entstanden, so gilt jeweils das betreffende

Übereinkommen."

Artikel II

Der § 107 Abs. 2 der Verordnung über Luftverkehr

vom 21. August 1936, RGBl. I S. 659, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Feber

1969, BGBl. Nr. 93, wird dahin geändert, daß er

zu lauten hat

„(2) Die Höhe der Versicherungssummen bestimmt

sich nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz ist, soweit es sich um die

Haftung handelt, nur auf Haftungsfälle anzuwenden,

die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

Für Haftungsfälle, die sich vorher ereignet

haben, gelten die bisherigen Bestimmungen

weiter.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr und bezüglich

des Art. I Z. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1972 in Kraft.

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