236. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnungsnovelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Juli 1969 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Dem § 7 Abs. 1 ist anzufügen: „Ferner
können den Salinenarbeitern auch Mehrleistungsvergütungen
gewährt werden."
2. Die in der Anlage enthlatene Lohntafel hat zu lauten
Artikel II
Die im Art. I Z. 2 enthaltenen Lohnsätze
sind auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach
dem 31. August 1969 erbracht werden. Vor dem
1. September 1969 geleistete Dienste sind nach
der Lohntafel zur Salinenarbeiter-Lohnordnung
1968 in ihrer ursprünglichen Fassung abzugelten.
Artikel III
Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für
die Zeit ab 1. September 1969 ist ferner Abschnitt
I der Verordnung der Bundesregierung
über die Gewährung von Teuerungszulagen an
die Bundesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten
des Bundes und an Personen,
die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
haben (Teuerungszulagenverordnung 1969) sinngemäß
anzuwenden.