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236_1969 AT

236. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnungsnovelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnungsnovelle 1969

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Juli 1969 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. Dem § 7 Abs. 1 ist anzufügen: „Ferner

können den Salinenarbeitern auch Mehrleistungsvergütungen

gewährt werden."

2. Die in der Anlage enthlatene Lohntafel hat zu lauten

Artikel II

Die im Art. I Z. 2 enthaltenen Lohnsätze

sind auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach

dem 31. August 1969 erbracht werden. Vor dem

1. September 1969 geleistete Dienste sind nach

der Lohntafel zur Salinenarbeiter-Lohnordnung

1968 in ihrer ursprünglichen Fassung abzugelten.

Artikel III

Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für

die Zeit ab 1. September 1969 ist ferner Abschnitt

I der Verordnung der Bundesregierung

über die Gewährung von Teuerungszulagen an

die Bundesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten

des Bundes und an Personen,

die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

haben (Teuerungszulagenverordnung 1969) sinngemäß

anzuwenden.

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