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236. Bundesgesetz: 17. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: 17. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/

1963, BGBL Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,

BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.

Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965, BGBl. Nr. 109/

1966 und BGBl. Nr. 17/1967 wird geändert wie

folgt

1. An die Stelle des zweiten und des dritten

Satzes des § 4 Abs. 3 haben folgende Bestimmungen

zu treten

„Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage

gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch

auf eine Waisenversorgung nach dem

Pensionsgesetz 1965, BGBL Nr. 340, hat. Eine

Haushaltszulage gebührt ferner insoweit nicht,

als der Ehegatte eines Beamten, der andere Elternteil

oder das Kind eine der Haushaltszulage gleichartige,

denselben Personenkreis berücksichtigende

Leistung von einem anderen Rechtsträger des

öffentlichen Rechtes erhält. Besteht ein Anspruch

auf eine ein Kind berücksichtigende Leistung

auch gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen

Rechtes, so gebührt dem Beamten die Haushaltszulage

nur, wenn das Kind seinem Haushalt

angehört."

2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten

3. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine. Exekutivdienstzulage von 249 S. Die

Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten

des höheren Dienstes an Justizanstalten."

4. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

5. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt

vor Ablegung der Richteramtsprüfung

3914 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3996 S."

6. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

7. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage

von 385 S."

8. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

9. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

10. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1845 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten

922 S."

11. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

12. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

13. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

14. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe

von 185 S, höchstens jedoch in der Höhe des

Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die an

Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe

von 338 S, höchstens jedoch in der Höhe des

Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe."

15. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 185 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 277 S,

ab der Gehaltsstufe 12 415 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 102 S."

16. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948) sind,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage in der Höhe von 615 S."

17. Die Abs. 6 bis 8 des § 59 haben zu lauten

„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

Klassenlehrer

a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen

in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen),

soweit nicht lit. b anzuwenden

ist 185 S,

b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten

Klassen zweiklassiger Volksschulen

(Sonderschulen) 277 S,

c) an geteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) 385 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 185 S.

(8) Lehrern an der Bundes-Fachschule und

-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten

haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden,

gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage von 277 S."

18. § 60 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten

„(1) Lehrern

a) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an

einer Hauptschule, einer Sonderschule oder

einer Übungsschule verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe von 185 S,

höchstens jedoch in der Höhe des Unterschiedes

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und

dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen

Gehaltsstufe; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

b) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2 B zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einem

Polytechnischen Lehrgang oder an einer

Berufsschule verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 338 S, höchstens

jedoch in der Höhe des Unterschiedes zwischen

ihrem Gehalt (einschließlich einer

allfalligen Dienstalterszuläge) und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."

19. Die Abs. 2 und 3 des § 60 haben zu lauten

„(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der

Verwendungsgruppe L 3, die — ohne die im

§ 58 Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen

Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 123 S;

sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen

verwendeten Lehrern um 102 S. § 58

Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als

Erzieher verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage, die durch

die Verwendungsgruppe und durch die Dienstzulagenstufe

bestimmt wird. Sie beträgt

20. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

21. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

22. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 hat zu lauten

23. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„ (1) Dem Wachebeamten gebührt in den Dienstklassen

I bis V eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage

wird durch die tatsächliche Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe

W 2 durch die tatsächliche

Dienstzeit in der Dienststufe, bestimmt; die als

zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter

oder Vertragsbediensteter und als Vertragsbediensteter

des Wachdienstes zurückgelegte Zeit

ist in der Verwendungsgruppe W 3 der tatsächlichen

Dienstzeit zuzurechnen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Dienstzulage beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

76 S und nach der Definitivstellung

24. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

25. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

26. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann, eine Truppendienstzulage

von 249 S."

27. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten

28. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung

steht,

3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder

während der Verwendung im Probedienst in einem

Wachekörper erlittenen Dienstunfalles nicht mehr

in diesen Diensten verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 124 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 149 S."

29. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4

erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 116 S."

30. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

.

Artikel II

(X) Den Beamten, die auf Grund der Bestimmungen

des § 3 Abs. 1 lit. h der Vordienstzeitenverordnung

1957, BGBl. Nr. 228, des § 3 Abs. 1

lit. g der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 73/1948, des § 3 Abs. 1 lit. h der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959,

BGBl. Nr. 188, oder auf Grund des § 3 Abs. 1

lit. g der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1948, eine Abfertigung

zurückerstattet haben, ist der von ihnen

zurückgezahlte Betrag wieder auszuzahlen, wenn

sie dies bis zum 31. Dezember 1967 beantragen.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrundegelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer

nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem

Betrag, den der Beamte auf Grund der Auflösung

des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung

erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte

aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung dem Bunde tatsächlich

zurückerstattet hat, auszuzahlen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei

gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner 1969

und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß die Zeitpunkte für die

Auszahlung der zweiten oder dritten Rate vorverlegt

werden, wenn dies mit Rücksicht auf die

Staatsfinanzen möglich erscheint.

Artikel III

Beamte, die den Amtstitel „Gendarmerierittmeister",

„Polizeirittmeister", „Kriminalhauptmann",

„Justizwachhauptmann (Oberpräfekt

2. Klasse)", „Zollwachrittmeister" oder „Hauptmann",

„Hauptmann des technischen Dienstes",

„Hauptmann des Wirtschaftsdienstes", „Militärkapellmeister"

(nach einer in der Verwendungsgruppe

H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von 8 Jahren) führen und die bis zum 31. Jänner

1970 zu Beamten der Dienstklasse IV ernannt

werden, gebührt ab dem Zeitpunkt dieser Ernennung

eine Dienstzulage in der Höhe von

418 S. Diese Dienstzulage gebührt auch Beamten

der Verwendungsgruppen W 1 und H 2,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

einen Dienstposten der Dienstklasse IV

innehaben.

Artikel IV

(1) Für Beamte, die vor dem 1. August 1967

in die Dienstklasse IV oder V befördert wurden,

kann vom zuständigen Bundesministerium im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung soweit

günstiger festgesetzt werden, als sich dies ergeben

hätte, wenn die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 oder

§ 76 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I Z. 23

und 25 schon vor der Beförderung anzuwenden

gewesen wären.

(2) Für Beamte, die in der Zeit bis spätestens

1. Juli 1968 in die Dienstklasse IV befördert

werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und

mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes — im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung günstiger

festgesetzt werden, als sich dies aus § 33 des

Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel V

Auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die auf

der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 1966

in Geltung gestandenen Gehaltsansatzes der Verwendungsgruppe

S 4 (§ 65 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956) ermittelt worden sind, ist die

Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, derart anzuwenden, daß als

entsprechende Änderung des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges die Änderung zu gelten hat,

die beim Gehalt eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

jeweils eintritt.

Artikel VI

(1) Im Artikel III Abs. 2 der 16. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 17/1967, ist das Wort „Abfertigung"

durch das Wort „Abfindung" zu

ersetzen.

(2) Artikel III Abs. 4 der 16. Gehaltsgesetz-

Novelle hat zu lauten

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit des

Dienststandes auf Beamte, die sich am 1. Jänner

1967 im Ruhestand befanden, oder auf ihre versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen mit der

Abweichung anzuwenden, daß für die Ermittlung

des Ausmaßes der Abfindung die Einreihung,

die sich ergeben hätte, wenn der Beamte im letzten

Monat des Aktivstandes auf einen Dienstposten

des Dienstzweiges der Beamten in handwerklicher

Verwendung ernannt worden wäre, und die

tatsächliche Einreihung als Beamter der Allgemeinen

Verwaltung im letzten Monat des Aktivstandes

maßgebend ist."

Artikel VH

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Artikel I, III und IV mit 1. August 1967 und

hinsichtlich der Artikel V und VI mit 1. Jänner

1967 in Kraft.

Artikel VIII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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