236. Bundesgesetz: 17. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/
1963, BGBL Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,
BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.
Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965, BGBl. Nr. 109/
1966 und BGBl. Nr. 17/1967 wird geändert wie
folgt
1. An die Stelle des zweiten und des dritten
Satzes des § 4 Abs. 3 haben folgende Bestimmungen
zu treten
„Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage
gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch
auf eine Waisenversorgung nach dem
Pensionsgesetz 1965, BGBL Nr. 340, hat. Eine
Haushaltszulage gebührt ferner insoweit nicht,
als der Ehegatte eines Beamten, der andere Elternteil
oder das Kind eine der Haushaltszulage gleichartige,
denselben Personenkreis berücksichtigende
Leistung von einem anderen Rechtsträger des
öffentlichen Rechtes erhält. Besteht ein Anspruch
auf eine ein Kind berücksichtigende Leistung
auch gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen
Rechtes, so gebührt dem Beamten die Haushaltszulage
nur, wenn das Kind seinem Haushalt
angehört."
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten
3. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine. Exekutivdienstzulage von 249 S. Die
Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten
des höheren Dienstes an Justizanstalten."
4. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
5. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt
vor Ablegung der Richteramtsprüfung
3914 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3996 S."
6. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
7. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage
von 385 S."
8. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
9. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
10. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1845 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten
922 S."
11. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
12. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
13. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
14. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe
von 185 S, höchstens jedoch in der Höhe des
Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die an
Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe
von 338 S, höchstens jedoch in der Höhe des
Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe."
15. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 185 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 277 S,
ab der Gehaltsstufe 12 415 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 102 S."
16. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
die Abteilungsvorstände an Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948) sind,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage in der Höhe von 615 S."
17. Die Abs. 6 bis 8 des § 59 haben zu lauten
„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Klassenlehrer
a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen
in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen),
soweit nicht lit. b anzuwenden
ist 185 S,
b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten
Klassen zweiklassiger Volksschulen
(Sonderschulen) 277 S,
c) an geteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) 385 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 185 S.
(8) Lehrern an der Bundes-Fachschule und
-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten
haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden,
gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage von 277 S."
18. § 60 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten
„(1) Lehrern
a) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an
einer Hauptschule, einer Sonderschule oder
einer Übungsschule verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe von 185 S,
höchstens jedoch in der Höhe des Unterschiedes
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und
dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen
Gehaltsstufe; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
b) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2 B zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einem
Polytechnischen Lehrgang oder an einer
Berufsschule verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 338 S, höchstens
jedoch in der Höhe des Unterschiedes zwischen
ihrem Gehalt (einschließlich einer
allfalligen Dienstalterszuläge) und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."
19. Die Abs. 2 und 3 des § 60 haben zu lauten
„(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der
Verwendungsgruppe L 3, die — ohne die im
§ 58 Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen
Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen,
Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 123 S;
sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen
verwendeten Lehrern um 102 S. § 58
Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als
Erzieher verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage, die durch
die Verwendungsgruppe und durch die Dienstzulagenstufe
bestimmt wird. Sie beträgt
20. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
21. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
22. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 hat zu lauten
23. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„ (1) Dem Wachebeamten gebührt in den Dienstklassen
I bis V eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage
wird durch die tatsächliche Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe
W 2 durch die tatsächliche
Dienstzeit in der Dienststufe, bestimmt; die als
zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter
oder Vertragsbediensteter und als Vertragsbediensteter
des Wachdienstes zurückgelegte Zeit
ist in der Verwendungsgruppe W 3 der tatsächlichen
Dienstzeit zuzurechnen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Dienstzulage beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
76 S und nach der Definitivstellung
24. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
25. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
26. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann, eine Truppendienstzulage
von 249 S."
27. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten
28. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder
während der Verwendung im Probedienst in einem
Wachekörper erlittenen Dienstunfalles nicht mehr
in diesen Diensten verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 124 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 149 S."
29. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4
erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 116 S."
30. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
.
Artikel II
(X) Den Beamten, die auf Grund der Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 lit. h der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228, des § 3 Abs. 1
lit. g der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 73/1948, des § 3 Abs. 1 lit. h der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959,
BGBl. Nr. 188, oder auf Grund des § 3 Abs. 1
lit. g der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1948, eine Abfertigung
zurückerstattet haben, ist der von ihnen
zurückgezahlte Betrag wieder auszuzahlen, wenn
sie dies bis zum 31. Dezember 1967 beantragen.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrundegelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer
nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem
Betrag, den der Beamte auf Grund der Auflösung
des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung
erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte
aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung dem Bunde tatsächlich
zurückerstattet hat, auszuzahlen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei
gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner 1969
und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß die Zeitpunkte für die
Auszahlung der zweiten oder dritten Rate vorverlegt
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
Staatsfinanzen möglich erscheint.
Artikel III
Beamte, die den Amtstitel „Gendarmerierittmeister",
„Polizeirittmeister", „Kriminalhauptmann",
„Justizwachhauptmann (Oberpräfekt
2. Klasse)", „Zollwachrittmeister" oder „Hauptmann",
„Hauptmann des technischen Dienstes",
„Hauptmann des Wirtschaftsdienstes", „Militärkapellmeister"
(nach einer in der Verwendungsgruppe
H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von 8 Jahren) führen und die bis zum 31. Jänner
1970 zu Beamten der Dienstklasse IV ernannt
werden, gebührt ab dem Zeitpunkt dieser Ernennung
eine Dienstzulage in der Höhe von
418 S. Diese Dienstzulage gebührt auch Beamten
der Verwendungsgruppen W 1 und H 2,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
einen Dienstposten der Dienstklasse IV
innehaben.
Artikel IV
(1) Für Beamte, die vor dem 1. August 1967
in die Dienstklasse IV oder V befördert wurden,
kann vom zuständigen Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung soweit
günstiger festgesetzt werden, als sich dies ergeben
hätte, wenn die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 oder
§ 76 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I Z. 23
und 25 schon vor der Beförderung anzuwenden
gewesen wären.
(2) Für Beamte, die in der Zeit bis spätestens
1. Juli 1968 in die Dienstklasse IV befördert
werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und
mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes — im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung günstiger
festgesetzt werden, als sich dies aus § 33 des
Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel V
Auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die auf
der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 1966
in Geltung gestandenen Gehaltsansatzes der Verwendungsgruppe
S 4 (§ 65 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956) ermittelt worden sind, ist die
Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, derart anzuwenden, daß als
entsprechende Änderung des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges die Änderung zu gelten hat,
die beim Gehalt eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
jeweils eintritt.
Artikel VI
(1) Im Artikel III Abs. 2 der 16. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 17/1967, ist das Wort „Abfertigung"
durch das Wort „Abfindung" zu
ersetzen.
(2) Artikel III Abs. 4 der 16. Gehaltsgesetz-
Novelle hat zu lauten
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit des
Dienststandes auf Beamte, die sich am 1. Jänner
1967 im Ruhestand befanden, oder auf ihre versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen mit der
Abweichung anzuwenden, daß für die Ermittlung
des Ausmaßes der Abfindung die Einreihung,
die sich ergeben hätte, wenn der Beamte im letzten
Monat des Aktivstandes auf einen Dienstposten
des Dienstzweiges der Beamten in handwerklicher
Verwendung ernannt worden wäre, und die
tatsächliche Einreihung als Beamter der Allgemeinen
Verwaltung im letzten Monat des Aktivstandes
maßgebend ist."
Artikel VH
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Artikel I, III und IV mit 1. August 1967 und
hinsichtlich der Artikel V und VI mit 1. Jänner
1967 in Kraft.
Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.