236_1966
AT
236. Verordnung: Vorläufige Hochschul-Formularverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 236. Verordnung: Vorläufige Hochschul-Formularverordnung
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
An den wissenschaftlichen Hochschulen sind
im Studienjahr 1966/67 die bisher gebräuchlichen
Formulare für Erklärungen, Bescheinigungen und
Zeugnisse, die bisher gebräuchlichen Formblätter
für die Aufnahme, Inskription und Hochschüler-
Evidenz, die bisher gebräuchlichen Bescheinigungen
über die Aufnahme sowie über den Abgang
von der Hochschule und den Abschluß der Studien
sowie schließlich die bisher gebräuchlichen
Studienbücher und Ausweise weiter zu verwenden.