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236_1966 AT

236. Verordnung: Vorläufige Hochschul-Formularverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Vorläufige Hochschul-Formularverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

An den wissenschaftlichen Hochschulen sind

im Studienjahr 1966/67 die bisher gebräuchlichen

Formulare für Erklärungen, Bescheinigungen und

Zeugnisse, die bisher gebräuchlichen Formblätter

für die Aufnahme, Inskription und Hochschüler-

Evidenz, die bisher gebräuchlichen Bescheinigungen

über die Aufnahme sowie über den Abgang

von der Hochschule und den Abschluß der Studien

sowie schließlich die bisher gebräuchlichen

Studienbücher und Ausweise weiter zu verwenden.

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