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236_1965 AT

236. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 89/1960, hat zu lauten

„§ 19. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt

jede Arbeiterkammer von den in Beschäftigung

stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5)

mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein.

Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen

Arbeiterkammern von der Hauptversammlung

des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf

höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche

Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage

betragen. Die Umlage darf von höchstens

100 S kalendertäglich beziehungsweise

3000 S monatlich bemessen werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1965 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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