236. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 89/1960, hat zu lauten
„§ 19. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt
jede Arbeiterkammer von den in Beschäftigung
stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5)
mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein.
Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen
Arbeiterkammern von der Hauptversammlung
des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf
höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage
betragen. Die Umlage darf von höchstens
100 S kalendertäglich beziehungsweise
3000 S monatlich bemessen werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1965 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.