236. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Vom 1. Jänner bis 30. April 1963 wird
als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes
für jeden Monat ein Zwölftel der im Bundesvoranschlag
1962 (und Anlagen) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
§ 2. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch die
Bestimmungen der Artikel II bis VIII des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1961, betreffend
das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962, BGBl.
Nr. 1/1962, für das Jahr 1963 in Kraft gesetzt.
§ 3. Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,
die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962,
BGBl. Nr. 1/1962, nicht vorgesehen sind, Mehrausgaben
entstehen, sind sie durch Ausgabeneinsparungen
oder Mehreinnahmen zu bedecken.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1963 wirksam wird, ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut.