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236_1962 AT

236. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Vom 1. Jänner bis 30. April 1963 wird

als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes

für jeden Monat ein Zwölftel der im Bundesvoranschlag

1962 (und Anlagen) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

§ 2. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch die

Bestimmungen der Artikel II bis VIII des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1961, betreffend

das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962, BGBl.

Nr. 1/1962, für das Jahr 1963 in Kraft gesetzt.

§ 3. Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,

die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962,

BGBl. Nr. 1/1962, nicht vorgesehen sind, Mehrausgaben

entstehen, sind sie durch Ausgabeneinsparungen

oder Mehreinnahmen zu bedecken.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1963 wirksam wird, ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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