236. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Silbermünzengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 2. Jänner
1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 5 Schilling mit folgender
Ausstattung ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 23'5 mm und ein Rauhgewicht von 5'2 g,
enthalten somit 3'328 g Feinsilber. Abweichungen
hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den
Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben
von je einem Lorbeerzweig und der geteilten
Jahreszahl 1960; darüber befindet sich die Ziffer
„5" und im Halbkreis das Wort „Schilling".
Die andere Seite zeigt einen zu Pferde sitzenden
Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule
bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen
Umschrift „Republik Österreich". Die innere
Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem
flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist gerippt.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von den
Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.