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236_1960 AT

236. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Silbermünzengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 2. Jänner

1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 5 Schilling mit folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 23'5 mm und ein Rauhgewicht von 5'2 g,

enthalten somit 3'328 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den

Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben

von je einem Lorbeerzweig und der geteilten

Jahreszahl 1960; darüber befindet sich die Ziffer

„5" und im Halbkreis das Wort „Schilling".

Die andere Seite zeigt einen zu Pferde sitzenden

Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule

bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen

Umschrift „Republik Österreich". Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist gerippt.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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