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236_1955 AT

236. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Versetzung in den dauernden

Ruhestand.

§ 1. (1) Der Hochschulprofessor hat Anspruch

auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,

wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung

der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis

der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor

das 65. Lebensjahr überschritten hat.

§ 2. (1) Ein Hochschulprofessor, der bleibend

unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen

Forschungsaufgaben; hinreichend nachzukommen,

ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand

zu versetzen.

(2) Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors

in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in

Aussicht genommen, so ist er zunächst davon

schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem

Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht,

binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 18/1956

(3) Außerdem ist vor der Versetzung eines

Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand

von Amts wegen, dem Professorenkollegium,

dem der betroffene Hochschulprofessor

angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit

zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken

gegen die in Aussicht genommene Maßnahme

zu äußern.

§ 3. Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung

des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1

oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt,

so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der

vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

II. Abschnitt.

Emeritierung.

§ 4. (1) Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr

vollendet haben, sind von Amts wegen

von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).

(2) Das Bundesministerium für Unterricht

kann in außergewöhnlichen Fällen, wenn ein

Hochschulprofessor zwar bleibend unfähig ist,

seiner Lehrverpflichtung nachzukommen, aber

seine Forschungsaufgaben — beziehungsweise bei

Professoren der Akademie der bildenden Künste

oder der Kunstakademien seine künstlerischen

Aufgaben — weiter erfüllt, auf Antrag des Professorenkollegiums

die Emeritierung auch vor

Vollendung des 70. Lebensjahres aussprechen.

(3) Emeritierte Hochschulprofessoren gelten,

sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes.

Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung

jenen Gehalt und jene für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Personalzulagen, die der

im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen

Stellung entsprechen.

(4) Die Enthebung von der Lehrverpflichtung

tritt mit Ablauf des Studienjahres in Wirksamkeit,

in dem der Hochschulprofessor das 70. Lebensjahr

vollendet. Soweit es das Interesse des

fortlaufenden Unterrichtes erfordert, bleibt es

dem Bundesministerium für Unterricht vorbehalten,

die Emeritierung eines Hochschulprofessors

erst mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers,

spätestens jedoch am Schluß des auf die

Vollendung des 70. Lebensjahres nächstfolgenden

Studienjahres in Wirksamkeit zu setzen.

§ 5. Die jeweils geltenden Bestimmungen,

betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt

über die Bundeslehrer an den Hochschulen,

finden auch auf die emeritierten Hochschulprofessoren

Anwendung. Hiebei sind emeritierte

Hochschulprofessoren hinsichtlich der Fortsetzung

ihrer Lehrtätigkeit wie Beamte des

Dienststandes, im übrigen wie Beamte des Ruhestandes

zu behandeln.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses

Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren.

Wird ein emeritierter Hochschulprofessor

auf eigenes Ansuchen in den

dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch

auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

III. Abschnitt.

Amtstitel.

§ 7. Die emeritierten Hochschulprofessoren und

die in den Ruhestand versetzten Hochschulprofessoren

führen ihren Amtstitel mit einem

das Emeritierungs- beziehungsweise Ruhestandsverhältnis

kennzeichnenden Zusatz.

IV. Abschnitt.

Versorgungsgenüsse.

§ 8. Der Bemessung der Versorgungsgenüsse

für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors

ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen,

der dem emeritierten Hochschulprofessor im

Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er

im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts

wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.

V. Abschnitt.

Ruhensbestimmungen.

§ 9. Die jeweils für Bundesbeamte geltenden

Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses

finden auf die Bezüge der emeritierten

Hochschulprofessoren sinngemäß Anwendung.

VI. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

§ 10. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen

Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des

70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt

wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren

im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt

für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2

des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden

nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des

70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor

ausgeübt haben. In den Fällen einer

Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2

B.-UG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem

der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938

in den Ruhestand versetzt oder nach den damals

geltenden Bestimmungen entpflichtet

wurde.

§ 11. (1) Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert

geltenden Hochschulprofessoren richten

sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses

zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.

(2) Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für

Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden

Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß

zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der

Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen

Stellung des Hochschulprofessors entspricht.

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1956 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Unterricht betraut.

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