236. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Versetzung in den dauernden
Ruhestand.
§ 1. (1) Der Hochschulprofessor hat Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung
der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor
das 65. Lebensjahr überschritten hat.
§ 2. (1) Ein Hochschulprofessor, der bleibend
unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen
Forschungsaufgaben; hinreichend nachzukommen,
ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand
zu versetzen.
(2) Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors
in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in
Aussicht genommen, so ist er zunächst davon
schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem
Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht,
binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 18/1956
(3) Außerdem ist vor der Versetzung eines
Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand
von Amts wegen, dem Professorenkollegium,
dem der betroffene Hochschulprofessor
angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit
zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken
gegen die in Aussicht genommene Maßnahme
zu äußern.
§ 3. Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung
des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1
oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt,
so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der
vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
II. Abschnitt.
Emeritierung.
§ 4. (1) Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr
vollendet haben, sind von Amts wegen
von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).
(2) Das Bundesministerium für Unterricht
kann in außergewöhnlichen Fällen, wenn ein
Hochschulprofessor zwar bleibend unfähig ist,
seiner Lehrverpflichtung nachzukommen, aber
seine Forschungsaufgaben — beziehungsweise bei
Professoren der Akademie der bildenden Künste
oder der Kunstakademien seine künstlerischen
Aufgaben — weiter erfüllt, auf Antrag des Professorenkollegiums
die Emeritierung auch vor
Vollendung des 70. Lebensjahres aussprechen.
(3) Emeritierte Hochschulprofessoren gelten,
sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes.
Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung
jenen Gehalt und jene für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Personalzulagen, die der
im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen
Stellung entsprechen.
(4) Die Enthebung von der Lehrverpflichtung
tritt mit Ablauf des Studienjahres in Wirksamkeit,
in dem der Hochschulprofessor das 70. Lebensjahr
vollendet. Soweit es das Interesse des
fortlaufenden Unterrichtes erfordert, bleibt es
dem Bundesministerium für Unterricht vorbehalten,
die Emeritierung eines Hochschulprofessors
erst mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers,
spätestens jedoch am Schluß des auf die
Vollendung des 70. Lebensjahres nächstfolgenden
Studienjahres in Wirksamkeit zu setzen.
§ 5. Die jeweils geltenden Bestimmungen,
betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt
über die Bundeslehrer an den Hochschulen,
finden auch auf die emeritierten Hochschulprofessoren
Anwendung. Hiebei sind emeritierte
Hochschulprofessoren hinsichtlich der Fortsetzung
ihrer Lehrtätigkeit wie Beamte des
Dienststandes, im übrigen wie Beamte des Ruhestandes
zu behandeln.
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses
Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren.
Wird ein emeritierter Hochschulprofessor
auf eigenes Ansuchen in den
dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch
auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
III. Abschnitt.
Amtstitel.
§ 7. Die emeritierten Hochschulprofessoren und
die in den Ruhestand versetzten Hochschulprofessoren
führen ihren Amtstitel mit einem
das Emeritierungs- beziehungsweise Ruhestandsverhältnis
kennzeichnenden Zusatz.
IV. Abschnitt.
Versorgungsgenüsse.
§ 8. Der Bemessung der Versorgungsgenüsse
für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors
ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen,
der dem emeritierten Hochschulprofessor im
Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er
im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts
wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.
V. Abschnitt.
Ruhensbestimmungen.
§ 9. Die jeweils für Bundesbeamte geltenden
Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses
finden auf die Bezüge der emeritierten
Hochschulprofessoren sinngemäß Anwendung.
VI. Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
§ 10. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen
Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des
70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren
im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt
für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2
des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden
nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des
70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor
ausgeübt haben. In den Fällen einer
Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2
B.-UG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938
in den Ruhestand versetzt oder nach den damals
geltenden Bestimmungen entpflichtet
wurde.
§ 11. (1) Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert
geltenden Hochschulprofessoren richten
sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses
zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.
(2) Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für
Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden
Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß
zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen
Stellung des Hochschulprofessors entspricht.
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1956 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das
Bundesministerium für Unterricht betraut.