236. Verordnung: Pflanzeneinfuhrverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den
Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau
verordnet
A. Einfuhrverbote.
§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem
gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen
Pflanzenkrankheit behaftet sind und durch
die dieser Schädling oder diese Krankheit eingeschleppt
werden können, dürfen weder ein-
noch durchgeführt werden.
§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist
verboten
a) Erde, Mist und Kompost;
b) bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;
c) Nelkenschnittblumen in der Zeit vom
15. März bis 30. November;
d) Pflanzen der Gattungen Eiche (Quercus),
Edelkastanie (Castanea), Ulme (Ulmus) und
Pappel (Populus) sowie Stecklinge, Ableger,
Pfropfreiser und sonstige berindete
Teile dieser Pflanzen;
e) Rüben und Mangoldpflanzen (Beta) mit
Ausnahme der Samen und geköpfter Rübenwurzeln.
B. Einfuhrbeschränkungen.
§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel,
Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein Ursprungs-
und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß
die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere von
San José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),
Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) und
Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella) ist.
(2) Die Einfuhr von Steinobst (Marille
[Aprikose], Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude,
Kirsche) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und
Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die
Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San
José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und
Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.
(3) Die Einfuhr von Citrusfrüchten
(Zitrone, Mandarine, Orange usw.) und Bananen
ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Ware frei
von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,
insbesondere von Mittelmeerfruchtfliege
(Ceratitis capitata) ist.
§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß
a) die Ware frei von Erde ist;
b) die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere
von Kartoffelkrebs (Synchytrium
endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptinotarsa
decemlineata), Kartoffelmotte (Phthorimaea
operculella) und Kartoffelnematoden (Heterodera
rostocbiensis) ist;
c) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
zumindest im Umkreis von 2 km um den
Ursprungsort in den letzten fünf Jahren
nicht aufgetreten ist.
(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1, nur in
ungebrauchten Säcken zulässig. Überdies ist im
Gesundheits- und Ursprungszeugnis Sorte und
Saatstufe (Anerkennungsstufe) gemäß den Bezeichnungsbestimmungen
des Ursprungslandes
sowie die Stelle, die das Anerkennungszeugnis
ausgestellt hat, und die Nummer desselben anzugeben.
(3) „Frei von Erde" im Sinne dieser Verordnung
ist eine Ware, der Erde nicht in solcher
Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten
(Imago), Larven oder Puppen enthalten
sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln,
Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften,
fallen nicht unter die beschränkenden Bestimmungen.
§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und
Obststräuchern — mit Ausnahme der Edelkastanie
(Castanea) — einschließlich ihrer Setzlinge,
Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist
zulässig, wenn
a) ein Urspungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Gehölze frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,
insbesondere frei von San José-
Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und
Viruskrankheiten sind und
b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft in
Wien vorliegt und die Bedingungen dieser
Einfuhrbewilligung erfüllt sind.
§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und
Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze — mit
Ausnahme der im § 2 lit. d und im § 5 angeführten
— einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,
Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn ein
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere
frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus) sind.
§ 7. Die Einfuhr von Reben (Schnitt- und
Wurzelreben, Veredlungen und Edelreiser) ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten . und Pflanzenschädlingen,
insbesondere von Reblaus (Viteus
[= Dactylosphaera, Phylloxera] vitifolii [= vastatrix])
und San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus) ist.
§ 8. Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen
(-Setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und
Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die
Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten
ist und aus einem Betrieb stammt,
der frei von Erdbeer-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe
(Tarsonemus fragariae) ist.
§ 9. (1) Die Einfuhr von Blumenzwiebeln
und Blumenknollen ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Ware
a) frei von Erde;
b) frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen, insbesondere von
Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas
hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia
bulborum), Sklerotienkrankheit (Sclerotium
tuliparum), Botrytiskrankheit (Botrytis
tulipae), Nematodenkrankheiten (Aphelenchoides
spp., Tylenchus spp., Heterodera
spp.,), Narzissenfliegen (Merodon equestris,
Eumerus strigatus), Wurzelmilben (Rhizoglyphus
echinopus) und Thripsen (Thysanoptera)
ist.
(2) Die Einfuhr von Azaleen ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Ware frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere
frei von Blattfleckenkrankheit (Septoria
azaleae), Ohrläppchenkrankheit (Exobasidium
azaleae), Azaleenmotte (Gracilaria azaleella) und
Azaleenwickler (Açalla schalleriana) ist.
§ 10. Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten
Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie
von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl.
ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Ware frei von
gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen
ist. Diese Beschränkungen gelten
nicht für Gemüse.
§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit
Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden
Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und
Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide,
Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten
und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen,
Mahlprodukten, Konserven und sonstigen
Zubereitungen — unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 3 bis 10 — nur zulässig, wenn der Sendung
ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt,
welches bescheinigt, daß die Ware frei von
gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen
ist und daß im Umkreis von 50 km
im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia
japonica) nicht vorkommt.
C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.
§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen
der §§ 2 bis 11 dürfen ein- und
durchgeführt werden
a) Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder
grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter
Liegenschaften;
b) im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-,
Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte,
zur Verpflegung der Reisenden
und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales
notwendige Lebensmittel;
c) im Personenreiseverkehr
1. Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche
während der Reise oder im
eigenen Haushalt;
2. einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn
sie dem persönlichen Bedarf und nicht
Erwerbszwecken dienen sowie nicht im
Flugverkehr mitgeführt werden.
(2) Bewohnern der Grenzbezirke, für die es
nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis
wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland
zu beziehen, kann auf Ansuchen von der
Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die
Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig
begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk
des Nachbarstaates einzuführen.
§ 13. (1) Die in dieser Verordnung ausgesprochenen
Verkehrsbeschränkungen gelten
auch für den Durchfuhrverkehr durch das
Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen
Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.
(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen
befreit, wenn er auf Grund von
unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden
Frachtpapieren, unter Zollverschluß in
geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder
in plombierten Wagen stattfindet.
§ 14. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von
Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis
11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen,
wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher
Pflanzenkrankheiten oder gefährlicher
Pflanzenschädlinge nicht zu befürchten ist.
D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.
§ 15. (1) Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11
geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen
Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember
1951, BGBl. Nr. 86/1953, vorgeschriebenes
phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache
verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein.
(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger
als 3 Wochen vom Tage der Aufgabe der Sendung
zurückliegen.
(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und
dem deutlich lesbaren Stempel der mit der
Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des
Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle versehen
sein.
§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-
und Durchfuhrbewilligung gemäß der §§ 5, 13
und 14 ist beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft in Wien einzubringen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung
hat zu enthalten
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden
Pflanzen (Pflanzenteile);
d) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf
oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung
hat zu enthalten
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezugsquelle, Menge und Art der
durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
c) die Art der Verpackung;
d) die Angabe der österreichischen Ein- und
Austrittsstation.
§ 17. (1) Die unter die Bestimmungen der §§ 3,
5, 6 und 7 fallenden Sendungen sind durch die
Zolldienststellen unbeschadet des Vorliegens eines
ausländischen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses
der nächsten Pflanzenschutzdienststelle zur
Kontrolle und allfälligen Begasung anzuzeigen.
Andere Sendungen unterliegen dieser Meldepflicht,
wenn das vorgeschriebene Ursprungs- und
Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beigeschlossen
ist.
(2) Sendungen, die den Bestimmungen der §§ 3
bis 11, 13 und 15 nicht entsprechen, können zum .
Zwecke der Untersuchung durch den amtlichen
Pflanzenschutzdienst unter Beachtung der Zollvorschriften
(Zollanweisung) bis zum Sitz der
nächsten Dienststelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
weitergeleitet werden.
(3) Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
sind berechtigt, auch sonstige aus dem
Auslande einlangende Sendungen vor ihrer Abfertigung
zum freien Verkehr durch die Zollbehörde
aus Gründen des Pflanzenschutzes einer
Untersuchung zu unterziehen, die nötigen Muster
zu entnehmen und die Richtigkeit der beigegebenen
Zeugnisse zu überprüfen.
(4) Für die nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden
Untersuchungen sind die auf Grund des § 9
Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/
1948, im Gebührentarif festgesetzten Gebühren
zu entrichten.
(5) Für die Überprüfung der Richtigkeit der
den Sendungen beiliegenden Gesundheitszeugnisse
gemäß Abs. 3 dürfen, sofern die Untersuchung
ihre Richtigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren
eingehoben werden.
§ 18. Ergibt die Untersuchung, daß durch die
Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche
Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden
kann oder daß das beiliegende Ursprungs- oder
Gesundheitszeugnis sachlich unrichtig ist, so hat
der amtliche Pflanzenschutzdienst die Bundesanstalt
in Wien hievon umgehend in Kenntnis
zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft über
die Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr einer
solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt
zurückzubehalten.
§ 19. Bestätigungen, Zeugnisse u. dgl., die vom
amtlichen Pflanzenschutzdienst ausgestellt werden,
müssen die Unterschrift des Beauftragten des
Österreichischen Pflanzenschutzdienstes und den
Rundstempel „österreichischer Pflanzenschutzdienst"
aufweisen.
E. Schlußbestimmungen.
§ 20. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
5. Oktober 1949, BGBl. Nr. 246, über Ein- und
Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der
Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlinge, außer Kraft.