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236. Verordnung: Pflanzeneinfuhrverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Pflanzeneinfuhrverordnung.

Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den

Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau

verordnet

A. Einfuhrverbote.

§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem

gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen

Pflanzenkrankheit behaftet sind und durch

die dieser Schädling oder diese Krankheit eingeschleppt

werden können, dürfen weder ein-

noch durchgeführt werden.

§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist

verboten

a) Erde, Mist und Kompost;

b) bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;

c) Nelkenschnittblumen in der Zeit vom

15. März bis 30. November;

d) Pflanzen der Gattungen Eiche (Quercus),

Edelkastanie (Castanea), Ulme (Ulmus) und

Pappel (Populus) sowie Stecklinge, Ableger,

Pfropfreiser und sonstige berindete

Teile dieser Pflanzen;

e) Rüben und Mangoldpflanzen (Beta) mit

Ausnahme der Samen und geköpfter Rübenwurzeln.

B. Einfuhrbeschränkungen.

§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel,

Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein Ursprungs-

und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß

die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere von

San José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),

Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) und

Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella) ist.

(2) Die Einfuhr von Steinobst (Marille

[Aprikose], Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude,

Kirsche) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und

Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die

Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere von San

José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und

Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) ist.

(3) Die Einfuhr von Citrusfrüchten

(Zitrone, Mandarine, Orange usw.) und Bananen

ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Ware frei

von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,

insbesondere von Mittelmeerfruchtfliege

(Ceratitis capitata) ist.

§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß

a) die Ware frei von Erde ist;

b) die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere

von Kartoffelkrebs (Synchytrium

endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptinotarsa

decemlineata), Kartoffelmotte (Phthorimaea

operculella) und Kartoffelnematoden (Heterodera

rostocbiensis) ist;

c) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)

zumindest im Umkreis von 2 km um den

Ursprungsort in den letzten fünf Jahren

nicht aufgetreten ist.

(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1, nur in

ungebrauchten Säcken zulässig. Überdies ist im

Gesundheits- und Ursprungszeugnis Sorte und

Saatstufe (Anerkennungsstufe) gemäß den Bezeichnungsbestimmungen

des Ursprungslandes

sowie die Stelle, die das Anerkennungszeugnis

ausgestellt hat, und die Nummer desselben anzugeben.

(3) „Frei von Erde" im Sinne dieser Verordnung

ist eine Ware, der Erde nicht in solcher

Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten

(Imago), Larven oder Puppen enthalten

sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln,

Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften,

fallen nicht unter die beschränkenden Bestimmungen.

§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und

Obststräuchern — mit Ausnahme der Edelkastanie

(Castanea) — einschließlich ihrer Setzlinge,

Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist

zulässig, wenn

a) ein Urspungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Gehölze frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,

insbesondere frei von San José-

Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) und

Viruskrankheiten sind und

b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft in

Wien vorliegt und die Bedingungen dieser

Einfuhrbewilligung erfüllt sind.

§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und

Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze — mit

Ausnahme der im § 2 lit. d und im § 5 angeführten

— einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,

Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn ein

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Gehölze frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere

frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus) sind.

§ 7. Die Einfuhr von Reben (Schnitt- und

Wurzelreben, Veredlungen und Edelreiser) ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten . und Pflanzenschädlingen,

insbesondere von Reblaus (Viteus

[= Dactylosphaera, Phylloxera] vitifolii [= vastatrix])

und San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus) ist.

§ 8. Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen

(-Setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und

Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die

Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten

ist und aus einem Betrieb stammt,

der frei von Erdbeer-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe

(Tarsonemus fragariae) ist.

§ 9. (1) Die Einfuhr von Blumenzwiebeln

und Blumenknollen ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Ware

a) frei von Erde;

b) frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen, insbesondere von

Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas

hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia

bulborum), Sklerotienkrankheit (Sclerotium

tuliparum), Botrytiskrankheit (Botrytis

tulipae), Nematodenkrankheiten (Aphelenchoides

spp., Tylenchus spp., Heterodera

spp.,), Narzissenfliegen (Merodon equestris,

Eumerus strigatus), Wurzelmilben (Rhizoglyphus

echinopus) und Thripsen (Thysanoptera)

ist.

(2) Die Einfuhr von Azaleen ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Ware frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere

frei von Blattfleckenkrankheit (Septoria

azaleae), Ohrläppchenkrankheit (Exobasidium

azaleae), Azaleenmotte (Gracilaria azaleella) und

Azaleenwickler (Açalla schalleriana) ist.

§ 10. Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten

Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie

von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl.

ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Ware frei von

gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen

ist. Diese Beschränkungen gelten

nicht für Gemüse.

§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit

Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden

Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und

Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide,

Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten

und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen,

Mahlprodukten, Konserven und sonstigen

Zubereitungen — unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 3 bis 10 — nur zulässig, wenn der Sendung

ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt,

welches bescheinigt, daß die Ware frei von

gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen

ist und daß im Umkreis von 50 km

im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia

japonica) nicht vorkommt.

C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.

§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen

der §§ 2 bis 11 dürfen ein- und

durchgeführt werden

a) Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder

grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter

Liegenschaften;

b) im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-,

Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte,

zur Verpflegung der Reisenden

und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales

notwendige Lebensmittel;

c) im Personenreiseverkehr

1. Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche

während der Reise oder im

eigenen Haushalt;

2. einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn

sie dem persönlichen Bedarf und nicht

Erwerbszwecken dienen sowie nicht im

Flugverkehr mitgeführt werden.

(2) Bewohnern der Grenzbezirke, für die es

nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis

wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland

zu beziehen, kann auf Ansuchen von der

Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die

Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig

begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk

des Nachbarstaates einzuführen.

§ 13. (1) Die in dieser Verordnung ausgesprochenen

Verkehrsbeschränkungen gelten

auch für den Durchfuhrverkehr durch das

Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen

Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.

(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen

befreit, wenn er auf Grund von

unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden

Frachtpapieren, unter Zollverschluß in

geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder

in plombierten Wagen stattfindet.

§ 14. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von

Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis

11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen,

wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher

Pflanzenkrankheiten oder gefährlicher

Pflanzenschädlinge nicht zu befürchten ist.

D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.

§ 15. (1) Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11

geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen

Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember

1951, BGBl. Nr. 86/1953, vorgeschriebenes

phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

gemäß der Anlage zu bescheinigen.

(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache

verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen

Übersetzung versehen sein.

(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger

als 3 Wochen vom Tage der Aufgabe der Sendung

zurückliegen.

(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und

dem deutlich lesbaren Stempel der mit der

Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des

Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle versehen

sein.

§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-

und Durchfuhrbewilligung gemäß der §§ 5, 13

und 14 ist beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft in Wien einzubringen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung

hat zu enthalten

a) die Anschrift des Empfängers;

b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;

c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden

Pflanzen (Pflanzenteile);

d) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf

oder zur Weitergabe bestimmt ist.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung

hat zu enthalten

a) die Anschrift des Empfängers;

b) die Bezugsquelle, Menge und Art der

durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);

c) die Art der Verpackung;

d) die Angabe der österreichischen Ein- und

Austrittsstation.

§ 17. (1) Die unter die Bestimmungen der §§ 3,

5, 6 und 7 fallenden Sendungen sind durch die

Zolldienststellen unbeschadet des Vorliegens eines

ausländischen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses

der nächsten Pflanzenschutzdienststelle zur

Kontrolle und allfälligen Begasung anzuzeigen.

Andere Sendungen unterliegen dieser Meldepflicht,

wenn das vorgeschriebene Ursprungs- und

Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beigeschlossen

ist.

(2) Sendungen, die den Bestimmungen der §§ 3

bis 11, 13 und 15 nicht entsprechen, können zum .

Zwecke der Untersuchung durch den amtlichen

Pflanzenschutzdienst unter Beachtung der Zollvorschriften

(Zollanweisung) bis zum Sitz der

nächsten Dienststelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

weitergeleitet werden.

(3) Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

sind berechtigt, auch sonstige aus dem

Auslande einlangende Sendungen vor ihrer Abfertigung

zum freien Verkehr durch die Zollbehörde

aus Gründen des Pflanzenschutzes einer

Untersuchung zu unterziehen, die nötigen Muster

zu entnehmen und die Richtigkeit der beigegebenen

Zeugnisse zu überprüfen.

(4) Für die nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden

Untersuchungen sind die auf Grund des § 9

Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/

1948, im Gebührentarif festgesetzten Gebühren

zu entrichten.

(5) Für die Überprüfung der Richtigkeit der

den Sendungen beiliegenden Gesundheitszeugnisse

gemäß Abs. 3 dürfen, sofern die Untersuchung

ihre Richtigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren

eingehoben werden.

§ 18. Ergibt die Untersuchung, daß durch die

Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche

Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden

kann oder daß das beiliegende Ursprungs- oder

Gesundheitszeugnis sachlich unrichtig ist, so hat

der amtliche Pflanzenschutzdienst die Bundesanstalt

in Wien hievon umgehend in Kenntnis

zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft über

die Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr einer

solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt

zurückzubehalten.

§ 19. Bestätigungen, Zeugnisse u. dgl., die vom

amtlichen Pflanzenschutzdienst ausgestellt werden,

müssen die Unterschrift des Beauftragten des

Österreichischen Pflanzenschutzdienstes und den

Rundstempel „österreichischer Pflanzenschutzdienst"

aufweisen.

E. Schlußbestimmungen.

§ 20. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

5. Oktober 1949, BGBl. Nr. 246, über Ein- und

Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der

Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlinge, außer Kraft.

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