236. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes
vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 105, über die
Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland
(Außenhandelsverkehrs-Gesetz 1951) wird verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von
in der Anlage A oder die Einfuhr von in der
Anlage B des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951
angeführten Waren oder den Austausch von
Waren gegeneinander zum Gegenstande haben,
sind vor ihrem Abschluß dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, Zentralstelle
für Aus- und Einfuhr, Wien, III., Metternichgasse
4, unter Benützung der hiefür von
dieser Stelle aufgelegten Formulare zu melden.
§ 2. Meldeformulare, die auf Grund des
Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 251, aufgelegt wurden, können bis auf
weiteres benützt werden.
§ 3. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, Zentralstelle für Aus- und Einfuhr,
teilt die Entscheidung über das angemeldete
Rechtsgeschäft dem Bundesministerium für
Finanzen mit, welches die Bewilligung ausfertigt
und die Oesterreichische Nationalbank, etwaige
andere beteiligte Stellen und den Antragsteller
verständigt.
§ 4. (1) Anläßlich der Ausfuhr und Einfuhr
von Waren sind dem Abfertigungszollamt außer
einer Außenhandelsverkehrs-Beitragserklärung
gemäß § 6 der Kostenbeitragsordnung vom
31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 2/1949, in der
Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 7. Februar
1950, BGBl. Nr. 70, vorzulegen
bei der Ausfuhr genehmigungspflichtiger
Waren — Ausfuhrbewilligung und Exportvalutaerklärung,
bei der Einfuhr genehmigungspflichtiger
Waren — Einfuhrbewilligung,
bei der Ausfuhr nicht genehmigungspflichtiger
Waren (sogenannter Freiwaren) —
Exportvalutaerklärung,
bei der Einfuhr nicht genehmigungspflichtiger
Waren — devisenrechtliche Bewilligung.
(2) Die durch anderweitige Vorschriften verfügte
Verpflichtung zur Vorlage weiterer Nachweise
bleibt unberührt.