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236_1951 AT

236. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrs-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrs-Verordnung.

Auf Grund der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes

vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 105, über die

Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland

(Außenhandelsverkehrs-Gesetz 1951) wird verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von

in der Anlage A oder die Einfuhr von in der

Anlage B des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951

angeführten Waren oder den Austausch von

Waren gegeneinander zum Gegenstande haben,

sind vor ihrem Abschluß dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, Zentralstelle

für Aus- und Einfuhr, Wien, III., Metternichgasse

4, unter Benützung der hiefür von

dieser Stelle aufgelegten Formulare zu melden.

§ 2. Meldeformulare, die auf Grund des

Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 251, aufgelegt wurden, können bis auf

weiteres benützt werden.

§ 3. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, Zentralstelle für Aus- und Einfuhr,

teilt die Entscheidung über das angemeldete

Rechtsgeschäft dem Bundesministerium für

Finanzen mit, welches die Bewilligung ausfertigt

und die Oesterreichische Nationalbank, etwaige

andere beteiligte Stellen und den Antragsteller

verständigt.

§ 4. (1) Anläßlich der Ausfuhr und Einfuhr

von Waren sind dem Abfertigungszollamt außer

einer Außenhandelsverkehrs-Beitragserklärung

gemäß § 6 der Kostenbeitragsordnung vom

31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 2/1949, in der

Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 7. Februar

1950, BGBl. Nr. 70, vorzulegen

bei der Ausfuhr genehmigungspflichtiger

Waren — Ausfuhrbewilligung und Exportvalutaerklärung,

bei der Einfuhr genehmigungspflichtiger

Waren — Einfuhrbewilligung,

bei der Ausfuhr nicht genehmigungspflichtiger

Waren (sogenannter Freiwaren) —

Exportvalutaerklärung,

bei der Einfuhr nicht genehmigungspflichtiger

Waren — devisenrechtliche Bewilligung.

(2) Die durch anderweitige Vorschriften verfügte

Verpflichtung zur Vorlage weiterer Nachweise

bleibt unberührt.

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