236. Verordnung: Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juli
1950, BGBl. Nr. 168, über die Regelung der Getreide-
und Futtermittelwirtschaft (Getreidewirtschaftsgesetz)
wird verordnet
§ 1. Aschegehalt.
(1) In Handelsmühlen dürfen aus Roggen
und Weizen nur die in Abs. 3 und 4 angeführten
Typen hergestellt und in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Die angegebenen Aschezahlen stellen den
mineralischen, das heißt unverbrennbaren Anteil
des Mahlerzeugnisses dar. Die für die einzelnen
Typen vorgeschriebenen Aschezahlen
sind von der Trockensubstanz berechnet. Die
Mühlen dürfen den zulässigen Mindestasche-
gehalt nicht unterschreiten, den zulässigen
Höchstaschegehalt nicht überschreiten.
(3) Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis
muß der nachstehenden Type entsprechen
(4) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse
müssen den nachstehenden Typen entsprechen
(5) Die für Roggen und Weizen vorgeschriebenen
Typen entsprechen einer Ausmahlung
von 80 v. H.
(6) Wenn es die Sicherung der Versorgung mit
Mahlerzeugnissen erfordert, kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen
von den vorstehenden Typenvorschriften
bewilligen (Sondervermahlungen);
zwecks Herstellung von Spezialmehlen und
Spezialschroten können in gleicher Weise Ausnahmen
von den festgelegten Typen bewilligt
werden.
§ 2. Kennzeichnung.
(1) Mahlerzeugnisse dürfen nur mit folgender
Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden
a) Angabe des Erzeugnisses,
b) Angabe der Type,
c) Angabe des Herstellungstages oder der
Mahlpostnummer,
d) Angabe des Herstellers (Name und Ort der
Mühle).
(2) Das Mahlerzeugnis ist sofort nach der Herstellung
an jedem Sack durch Anhänger zu
kennzeichnen.
§ 3. Strafbestimmungen.
Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
finden die Strafbestimmungen des § 20
Abs. 1 des Getreidewirtschaftsgesetzes Anwendung.
§ 4. Schlußbestimmungen.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
tritt die Anordnung 48 vom 25. August
1949 der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft, verlautbart
in der „Wiener Zeitung" Nr. 200 vom
28. August 1949, außer Kraft.