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236_1950 AT

236. Verordnung: Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

Gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juli

1950, BGBl. Nr. 168, über die Regelung der Getreide-

und Futtermittelwirtschaft (Getreidewirtschaftsgesetz)

wird verordnet

§ 1. Aschegehalt.

(1) In Handelsmühlen dürfen aus Roggen

und Weizen nur die in Abs. 3 und 4 angeführten

Typen hergestellt und in den Verkehr gebracht

werden.

(2) Die angegebenen Aschezahlen stellen den

mineralischen, das heißt unverbrennbaren Anteil

des Mahlerzeugnisses dar. Die für die einzelnen

Typen vorgeschriebenen Aschezahlen

sind von der Trockensubstanz berechnet. Die

Mühlen dürfen den zulässigen Mindestasche-

gehalt nicht unterschreiten, den zulässigen

Höchstaschegehalt nicht überschreiten.

(3) Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis

muß der nachstehenden Type entsprechen

(4) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen entsprechen

(5) Die für Roggen und Weizen vorgeschriebenen

Typen entsprechen einer Ausmahlung

von 80 v. H.

(6) Wenn es die Sicherung der Versorgung mit

Mahlerzeugnissen erfordert, kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen

von den vorstehenden Typenvorschriften

bewilligen (Sondervermahlungen);

zwecks Herstellung von Spezialmehlen und

Spezialschroten können in gleicher Weise Ausnahmen

von den festgelegten Typen bewilligt

werden.

§ 2. Kennzeichnung.

(1) Mahlerzeugnisse dürfen nur mit folgender

Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden

a) Angabe des Erzeugnisses,

b) Angabe der Type,

c) Angabe des Herstellungstages oder der

Mahlpostnummer,

d) Angabe des Herstellers (Name und Ort der

Mühle).

(2) Das Mahlerzeugnis ist sofort nach der Herstellung

an jedem Sack durch Anhänger zu

kennzeichnen.

§ 3. Strafbestimmungen.

Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

finden die Strafbestimmungen des § 20

Abs. 1 des Getreidewirtschaftsgesetzes Anwendung.

§ 4. Schlußbestimmungen.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt die Anordnung 48 vom 25. August

1949 der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft, verlautbart

in der „Wiener Zeitung" Nr. 200 vom

28. August 1949, außer Kraft.

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