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236_1947 AT

236. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Organisation des Patentamtes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Organisation des Patentamtes.

Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-

Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,

B. G. Bl. Nr. 123, des § 4, Abs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle

vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.

Nr. 124, und des Markenschutz-Überleitungsgesetzes

vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, sowie

auf Grund der §§ 34, Abs. (7), und 124, des

Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366 vom Jahre 1925,

und § 22 l, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet

Die Verordnung des Handelsministeriums vom

15. September 1898, R. G.Bl. Nr. 157, betreffend

die Organisation des Patentamtes, abgeändert

durch die Verordnungen vom 2. November 1899,

R. G. Bl. Nr. 210, vom 29. Oktober 1902,

R. G. Bl. Nr. 205, 17. Dezember 1908, R. G. Bl.

Nr. 256, 2. April. 1913, R. G. Bl. Nr. 69, 31. Dezember

1913, R. G. Bl. Nr. 269, 18. Juli 1923,

B. G. Bl. Nr. 395, 30. Dezember 1924, B. G. Bl.

Nr. 10/1925, 22. August 1925, B. G. Bl. Nr. 324,

30. Juni 1928, B. G. Bl. Nr. 170, 4. Mai 1931,

B. G. Bl. Nr. 132 und B. G. Bl. Nr. 18/1935

wird in folgender Weise abgeändert und ergänzt

1. § 2, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Im Patentamt bestehen technische Anmeldeabteilungen

und eine juristische Anmeldeabteilung.

Die Zahl der technischen Anmeldeabteilungen

wird vom Präsidenten des Patentamtes

festgesetzt. Die Bezeichnung der Anmeldeabteilungen

erfolgt mit römischen Ziffern (I, II

usf.)."

2. Dem § 2 wird in Abs. (5) angefügt

„Der juristischen Anmeldeabteilung obliegt

auch die Führung des Zentralmusterarchivs."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Im Patentamt besteht eine Beschwerdeabteilung.

Der Präsident des Patentamtes bestellt,

wenn der Geschäftsgang es erfordert, weitere Beschwerdealbteilungen.

In diesem Falle regelt er

deren Zuständigkeit für den Rechtszug gegen die

Beschlüsse der einzelnen technischen Anmeldeabteilungen

und der juristischen Anmeldeabteilung

alljährlich im vorhinein. In Angelegenheiten

der Erstattung schriftlicher Gutachten auf Ersuchen

der Gerichte bestimmt der Präsident,

welche Beschwerdeabteilung das Gutachten zu erstatten

hat."

4. § 5, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Beschwerdeabteilungen

führt der Präsident des

Patentamtes oder sein Stellvertreter oder ein

vom Präsidenten des Patentamtes hiezu bestimmtes

rechtskundiges oder fachtechnisches Mitglied

des Patentamtes [Abs. (2)]. Bei Beschwerden gegen

Beschlüsse der juristischen Ammeldeabteilung muß

der Vorsitzende rechtskundig sein [§ 37, Abs. (5),

des Patentgesetzes]."

5. § 12, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Im Patentamt bestehen die erforderlichen

Hilfsstellen, insbesondere die folgenden

1. Die Einlaufstelle zur Übernahme der einlangenden

Geschäftsstücke.

2. Das Patent-Anmeldungsregister (Register

der eingelangten Patentmeldungen).

3. Die Auslegehalle [§ 57, Abs. (3), Patentgesetz],

4. Das Patentregister (§ 45 Patentgesetz).

5. Das Marken-Anmeldungsregister (Register

der eingelangten Markenanmeldungen).

6. Das Markenregister (§ 13 Markenschutzgesetz).

7. Das Zentralmusterarchiv (§ 4 Musterschutzrechtsnovelle

1947).

8. Die Bücherei zur Sammlung und Benützung

von Schriftwerken, insbesondere aus dem Bereiche

des gewerblichen Rechtsschutzes.

9. Die Abgangsstelle zur Ausfertigung und

Zustellung der erledigten Geschäftsstücke.

10. Die Lagerstelle zur Sammlung der erledigten

Geschäftsstücke."

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