236. Verordnung: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über die Organisation des Patentamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-
Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,
B. G. Bl. Nr. 123, des § 4, Abs. (2), der Musterschutzrechtsnovelle
vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.
Nr. 124, und des Markenschutz-Überleitungsgesetzes
vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, sowie
auf Grund der §§ 34, Abs. (7), und 124, des
Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366 vom Jahre 1925,
und § 22 l, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet
Die Verordnung des Handelsministeriums vom
15. September 1898, R. G.Bl. Nr. 157, betreffend
die Organisation des Patentamtes, abgeändert
durch die Verordnungen vom 2. November 1899,
R. G. Bl. Nr. 210, vom 29. Oktober 1902,
R. G. Bl. Nr. 205, 17. Dezember 1908, R. G. Bl.
Nr. 256, 2. April. 1913, R. G. Bl. Nr. 69, 31. Dezember
1913, R. G. Bl. Nr. 269, 18. Juli 1923,
B. G. Bl. Nr. 395, 30. Dezember 1924, B. G. Bl.
Nr. 10/1925, 22. August 1925, B. G. Bl. Nr. 324,
30. Juni 1928, B. G. Bl. Nr. 170, 4. Mai 1931,
B. G. Bl. Nr. 132 und B. G. Bl. Nr. 18/1935
wird in folgender Weise abgeändert und ergänzt
1. § 2, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Im Patentamt bestehen technische Anmeldeabteilungen
und eine juristische Anmeldeabteilung.
Die Zahl der technischen Anmeldeabteilungen
wird vom Präsidenten des Patentamtes
festgesetzt. Die Bezeichnung der Anmeldeabteilungen
erfolgt mit römischen Ziffern (I, II
usf.)."
2. Dem § 2 wird in Abs. (5) angefügt
„Der juristischen Anmeldeabteilung obliegt
auch die Führung des Zentralmusterarchivs."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Im Patentamt besteht eine Beschwerdeabteilung.
Der Präsident des Patentamtes bestellt,
wenn der Geschäftsgang es erfordert, weitere Beschwerdealbteilungen.
In diesem Falle regelt er
deren Zuständigkeit für den Rechtszug gegen die
Beschlüsse der einzelnen technischen Anmeldeabteilungen
und der juristischen Anmeldeabteilung
alljährlich im vorhinein. In Angelegenheiten
der Erstattung schriftlicher Gutachten auf Ersuchen
der Gerichte bestimmt der Präsident,
welche Beschwerdeabteilung das Gutachten zu erstatten
hat."
4. § 5, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Beschwerdeabteilungen
führt der Präsident des
Patentamtes oder sein Stellvertreter oder ein
vom Präsidenten des Patentamtes hiezu bestimmtes
rechtskundiges oder fachtechnisches Mitglied
des Patentamtes [Abs. (2)]. Bei Beschwerden gegen
Beschlüsse der juristischen Ammeldeabteilung muß
der Vorsitzende rechtskundig sein [§ 37, Abs. (5),
des Patentgesetzes]."
5. § 12, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Im Patentamt bestehen die erforderlichen
Hilfsstellen, insbesondere die folgenden
1. Die Einlaufstelle zur Übernahme der einlangenden
Geschäftsstücke.
2. Das Patent-Anmeldungsregister (Register
der eingelangten Patentmeldungen).
3. Die Auslegehalle [§ 57, Abs. (3), Patentgesetz],
4. Das Patentregister (§ 45 Patentgesetz).
5. Das Marken-Anmeldungsregister (Register
der eingelangten Markenanmeldungen).
6. Das Markenregister (§ 13 Markenschutzgesetz).
7. Das Zentralmusterarchiv (§ 4 Musterschutzrechtsnovelle
1947).
8. Die Bücherei zur Sammlung und Benützung
von Schriftwerken, insbesondere aus dem Bereiche
des gewerblichen Rechtsschutzes.
9. Die Abgangsstelle zur Ausfertigung und
Zustellung der erledigten Geschäftsstücke.
10. Die Lagerstelle zur Sammlung der erledigten
Geschäftsstücke."