235. Verordnung: 105. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 493/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 3 entfällt.
3. § 8 lautet
„§ 8. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung
von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der
Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie),
der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen
Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission
führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein
fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.“
4. In § 9 wird die Wortfolge „ein Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“
durch die Wortfolge „ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ und die
Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/
dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 Abs. 1 und 2, der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.“