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235_2003 AT

235. Verordnung: 105. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: 105. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 493/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“

ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 8 lautet

„§ 8. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung

von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der

Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie),

der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen

Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission

führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein

fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für

Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.“

4. In § 9 wird die Wortfolge „ein Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“

durch die Wortfolge „ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ und die

Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/

dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 und 2, der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.“

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