235. Verordnung: Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet
Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes
§ 1. Das Tiermehl-Gesetz ist mit den unter Z 1 bis Z 3 angeführten Maßgaben anzuwenden
1. § 2 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes wird um folgenden Satz ergänzt
„Aus Tieren gewonnene Proteine, die zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, gelten im
Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“
2. In § 3 Abs. 2 Z 1 sowie in § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes ist abweichend von den Bestimmungen
des Tiermehl-Gesetzes die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar
2001, S 43“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 84 vom 28. März 2002,
S 71“ zu ersetzen.
3. § 3 Abs. 2 Z 4 des Tiermehl-Gesetzes lautet abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-
Gesetzes
„4. Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten,“.
In-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.