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235_2002 AT

235. Verordnung: Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002

Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen verordnet

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes

§ 1. Das Tiermehl-Gesetz ist mit den unter Z 1 bis Z 3 angeführten Maßgaben anzuwenden

1. § 2 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes wird um folgenden Satz ergänzt

„Aus Tieren gewonnene Proteine, die zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, gelten im

Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 sowie in § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes ist abweichend von den Bestimmungen

des Tiermehl-Gesetzes die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar

2001, S 43“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 84 vom 28. März 2002,

S 71“ zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 2 Z 4 des Tiermehl-Gesetzes lautet abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-

Gesetzes

„4. Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten,“.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

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