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235_2001 AT

235. Verordnung: Normalkostentarif

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit

verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche

Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach

Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich

betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die Anlagen I bis XI sind auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2001 bei Gericht

angebracht wird. Die Anlage XII ist auf nach dem 30. Juni 2001 angebrachte Anträge anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 15/2001, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer

Anlage XII weiterhin auf vor dem 1. Juli 2001 angebrachte Anträge und hinsichtlich ihrer Anlagen I bis

XI weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli

2001 bei Gericht angebracht wurde.

BGBlPdf 235. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrags über die Energiecharta

Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Vertrag über die Energiecharta (BGBl. III Nr. 81/1998, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Bosnien und Herzegowina 17. Mai 2001

Malta 10. Juni 2001

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