235. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in
einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom
Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über
den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit
verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche
Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.
(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich
betragsmäßig verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die Anlagen I bis XI sind auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2001 bei Gericht
angebracht wird. Die Anlage XII ist auf nach dem 30. Juni 2001 angebrachte Anträge anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 15/2001, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer
Anlage XII weiterhin auf vor dem 1. Juli 2001 angebrachte Anträge und hinsichtlich ihrer Anlagen I bis
XI weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli
2001 bei Gericht angebracht wurde.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Vertrag über die Energiecharta (BGBl. III Nr. 81/1998, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Bosnien und Herzegowina 17. Mai 2001
Malta 10. Juni 2001