235. Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch.
(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung,
BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Definitionen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (= Wasser)
Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung
gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;
2. „Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen“
a) Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist
und
b) Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;
3. „Zuständige Behörde“
der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).
Anforderungen
§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung
der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV genannten Stoffe unter den dort festgelegten
Kriterien zugelassen.
Eigenkontrolle
§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
1. die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine
negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;
b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
– Wartungsarbeiten und
– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
– gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind je-
denfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;
2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten
nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49
LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
diese haben
– bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,
– Proben zu entnehmen und
– nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren
für die Analysen anzuwenden;
3. die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde
gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung
der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren
Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen
und Untersuchungen durchführen zu lassen;
4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
– unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
– fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der
Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen
Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich
– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu
ergreifen,
– die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige
Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren,
wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden
muß) hinzuweisen und
– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen;
6. jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die
letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder
die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
Überwachung
§ 5. Die zuständige Behörde
hat
1. die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers
der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus
dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher
zulassen;
kann
2. bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders
geschulte Organe selbst durchführen
a) Aussehen
b) Geruch
c) Geschmack
d) Temperatur
e) pH-Wert
f) Leitfähigkeit
g) Nitrit
h) Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);
kann
3. in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum
Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration
(ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet
werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in
Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.
Für die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang IV hinausgehende höhere Chlorkonzentrationen
und Chlorverbindungen verwendet werden.
Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeigneter
Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige
Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwaigen
Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufzutragen,
die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren
(zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informieren;
kann
4. jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den
Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage
festlegen;
kann
5. den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage
erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der
einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen
§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen
dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen
1. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;
2. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration
von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.