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235_1998 AT

235. Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen

Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung,

BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (= Wasser)

Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung

gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;

2. „Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen“

a) Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder

Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist

und

b) Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;

3. „Zuständige Behörde“

der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung

der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV genannten Stoffe unter den dort festgelegten

Kriterien zugelassen.

Eigenkontrolle

§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1. die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine

negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;

b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.

Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind je-

denfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;

2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten

nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49

LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

diese haben

– bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,

– Proben zu entnehmen und

– nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren

für die Analysen anzuwenden;

3. die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde

gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung

der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren

Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen

und Untersuchungen durchführen zu lassen;

4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

– unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und

– fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der

Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;

5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen

Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu

ergreifen,

– die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige

Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren,

wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden

muß) hinzuweisen und

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung

zu stellen;

6. jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die

letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder

die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.

Überwachung

§ 5. Die zuständige Behörde

hat

1. die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers

der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus

dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher

zulassen;

kann

2. bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders

geschulte Organe selbst durchführen

a) Aussehen

b) Geruch

c) Geschmack

d) Temperatur

e) pH-Wert

f) Leitfähigkeit

g) Nitrit

h) Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);

kann

3. in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum

Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration

(ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet

werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in

Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.

Für die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang IV hinausgehende höhere Chlorkonzentrationen

und Chlorverbindungen verwendet werden.

Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeigneter

Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige

Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwaigen

Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufzutragen,

die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren

(zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informieren;

kann

4. jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den

Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage

festlegen;

kann

5. den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage

erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der

einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen

§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen

dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen

1. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;

2. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration

von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.

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