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235_1996 AT

235. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden

Kosten betragen 18 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden

Kosten betragen

1. für stationäre Pflege .............................. 3508 S pro Tag,

2. für ambulatorische Behandlung ............ 408 S pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 194/1995, außer

Kraft.

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