235. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 30 a/1991, wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte, BGBl. Nr. 374 a/1991, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 101/1992 wird wie folgt geändert
Dem § 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind."