235. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),
BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 463/1990 und 69/1991 und der
Kundmachung BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt
geändert
Artikel I
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991
lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die
Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1989
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 463/1990 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 251/1989 wieder in Kraft.
(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den
Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung
„Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II"
bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß
§ 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als
Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991
an veranlagter Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und
Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten
Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen
Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu
überweisen.
(3) Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen
Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von
0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse
gemäß § 29 Abs. 6 und 8 des Bundesgesetzes über
die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung
BGBl. Nr. 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der
der Rücküberweisung durch das Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an
das Bundesministerium für Finanzen folgt, den
Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden
gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem
Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen
den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner
bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum
Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden
sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen
Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. I
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
betraut.