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235_1991 AT

235. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),

BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 463/1990 und 69/1991 und der

Kundmachung BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt

geändert

Artikel I

Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991

lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991

außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die

Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1989

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 463/1990 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 251/1989 wieder in Kraft.

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den

Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung

„Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II"

bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß

§ 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als

Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991

an veranlagter Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und

Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten

Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen

Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu

überweisen.

(3) Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991

gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen

Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von

0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse

gemäß § 29 Abs. 6 und 8 des Bundesgesetzes über

die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung

BGBl. Nr. 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der

der Rücküberweisung durch das Bundesministerium

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an

das Bundesministerium für Finanzen folgt, den

Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden

gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem

Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen

den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner

bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum

Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden

sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen

Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. I

Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

betraut.

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