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235_1990 AT

235. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Gemäß § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die „Mongolische Volksrepublik" wird zu

einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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