235_1989
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235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
1989_235_0 235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Norwegen am 20. Juli 1988
seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 550/1988) hinterlegt.
Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung
abgegeben
„1. Unter Bezugnahme auf Art. 92 erachtet sich
Norwegen nicht an den Teil II (Abschluß des Vertrages)
gebunden.
2. Unter Bezugnahme auf Art. 92 Abs. 1 und 2
findet das Übereinkommen keine Anwendung auf
Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung
in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island
oder Schweden haben."