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235_1989 AT

235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Norwegen am 20. Juli 1988

seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen

der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 550/1988) hinterlegt.

Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung

abgegeben

„1. Unter Bezugnahme auf Art. 92 erachtet sich

Norwegen nicht an den Teil II (Abschluß des Vertrages)

gebunden.

2. Unter Bezugnahme auf Art. 92 Abs. 1 und 2

findet das Übereinkommen keine Anwendung auf

Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung

in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island

oder Schweden haben."

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