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235_1985 AT

235. Beschluß Nr. 3/1984 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Beschluß Nr. 3/1984 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 3/84

(Angenommen im schriftlichen Verfahren am

5. Dezember 1984)

ANHANG P DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,

die Anhänge und Listen zum Übereinkommen

abzuändern,

in Anbetracht der Verpflichtung des Gemischten

Ausschusses vor Ende der 1. Phase des Anhangs P

das Verfahren, welches die Beziehungen zwischen

Portugal und Spanien in der Folge regeln wird,

festzulegen,

in Anbetracht dessen, daß Portugal und Spanien

übereingekommen sind, eine Übergangsperiode

vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1985 festzulegen,

um Anhang P den gegenwärtigen Bedingungen

entsprechend zu modifizieren, und daß

zwischen diesen beiden Ländern bilaterale Gespräche

im Gange sind, um die Bestimmungen festzulegen,

die während der Übergangsperiode Anwendung

finden sollen, alles im Hinblick auf ihren Beitritt

zu den Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Beschlüsse Nr. 1 und 2 aus dem

Jahre 1984,

in Anbetracht des Umstandes, daß der Stand der

bilateralen Gespräche das Zustandekommen eines

Übereinkommens vor dem 31. Oktober 1984 nicht

zuließ, welches Datum in Beschluß Nr. 2/1984 als

äußerste Frist der Verlängerung der ersten Etappe

von Anhang P vorgesehen war,

BESCHLOSSEN

1. Die gegenwärtig im Rahmen der ersten Etappe

von Anhang P des Übereinkommens gültigen

Bestimmungen hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen

Portugal und Spanien sind nach dem

31. Oktober 1984 solange weiter anzuwenden, bis

beide Seiten ein Übereinkommen erzielt haben,

jedoch keinesfalls länger als bis zum 31. Dezember

1985.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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