235. Beschluß Nr. 3/1984 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 3/84
(Angenommen im schriftlichen Verfahren am
5. Dezember 1984)
ANHANG P DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,
die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
in Anbetracht der Verpflichtung des Gemischten
Ausschusses vor Ende der 1. Phase des Anhangs P
das Verfahren, welches die Beziehungen zwischen
Portugal und Spanien in der Folge regeln wird,
festzulegen,
in Anbetracht dessen, daß Portugal und Spanien
übereingekommen sind, eine Übergangsperiode
vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1985 festzulegen,
um Anhang P den gegenwärtigen Bedingungen
entsprechend zu modifizieren, und daß
zwischen diesen beiden Ländern bilaterale Gespräche
im Gange sind, um die Bestimmungen festzulegen,
die während der Übergangsperiode Anwendung
finden sollen, alles im Hinblick auf ihren Beitritt
zu den Europäischen Gemeinschaften,
gestützt auf die Beschlüsse Nr. 1 und 2 aus dem
Jahre 1984,
in Anbetracht des Umstandes, daß der Stand der
bilateralen Gespräche das Zustandekommen eines
Übereinkommens vor dem 31. Oktober 1984 nicht
zuließ, welches Datum in Beschluß Nr. 2/1984 als
äußerste Frist der Verlängerung der ersten Etappe
von Anhang P vorgesehen war,
BESCHLOSSEN
1. Die gegenwärtig im Rahmen der ersten Etappe
von Anhang P des Übereinkommens gültigen
Bestimmungen hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen
Portugal und Spanien sind nach dem
31. Oktober 1984 solange weiter anzuwenden, bis
beide Seiten ein Übereinkommen erzielt haben,
jedoch keinesfalls länger als bis zum 31. Dezember
1985.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.