235. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Belagsverleger gliedert sich in eine praktische und
in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen
Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Vorbereitung einer verlegereifen Oberfläche
und das Verlegen eines Belages sowie die
Anbringung von einfachen Profilen zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechtes Vorgehen, insbesondere beim
Handhaben der Werkzeuge und bei der Verwendung
von Materialien,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu
liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen
zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Bruch-, Prozent- und Proportionsrechnung,
Längen-, Flächen- und Raumberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Roh- und Hilfsstoffe,
Dämmaterialien und deren Eigenschaften,
Funktion der Dehnungs- und Arbeitsfugen,
Einsatzbereich der Vorstriche und der verschiedenen
Klebestofftypen,
Arten und Eigenschaften von Belägen und ihrer
Verlegung,
Anwendung von Profilen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
90 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach
Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet werden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf „Steinholzleger und
Spezialestrichhersteller" kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf „Belagsverleger" abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Belagsverleger ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden
Fassung anzuwenden.