235. Verordnung: Wahl zum Zentrallehranstalten-Schülerbeirat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über
die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung,
BGBl. Nr. 56/1981, wird verordnet
§ 1. Die Stimmabgabe bei der Wahl der Mitglieder
des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates
durch die Schulsprecher der Höheren Internatsschulen
des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
und des Bundesinstitutes für Heimerziehung
in Baden sowie der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen (der höheren Land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und
der Forstfachschule) ist — außer vor der Wahlkommission
am Wahltag — auch an der eigenen
Schule und an einer anderen öffentlichen mittleren
oder höheren Schule zulässig.
§ 2. Als Zeitraum für die Stimmabgabe an der
eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen
mittleren oder höheren Schule werden, für jedes
Jahr die in der Zeit vom 15. bis 20. Juni liegenden
Werktage festgelegt.