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235_1981 AT

235. Verordnung: Wahl zum Zentrallehranstalten-Schülerbeirat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Wahl zum Zentrallehranstalten-Schülerbeirat

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über

die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung,

BGBl. Nr. 56/1981, wird verordnet

§ 1. Die Stimmabgabe bei der Wahl der Mitglieder

des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates

durch die Schulsprecher der Höheren Internatsschulen

des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),

der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

und des Bundesinstitutes für Heimerziehung

in Baden sowie der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen (der höheren Land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und

der Forstfachschule) ist — außer vor der Wahlkommission

am Wahltag — auch an der eigenen

Schule und an einer anderen öffentlichen mittleren

oder höheren Schule zulässig.

§ 2. Als Zeitraum für die Stimmabgabe an der

eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen

mittleren oder höheren Schule werden, für jedes

Jahr die in der Zeit vom 15. bis 20. Juni liegenden

Werktage festgelegt.

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