235. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
sind, vom Wunsche getragen, die Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten
auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des
gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln, wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
Beide Vertragsparteien sind bemüht, den
Warenverkehr zwischen den beiden Staaten im
Rahmen der in jedem der beiden Staaten für die
Ein- und Ausfuhr geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften
zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 2
(1) Im Interesse einer künftigen Erweiterung
des Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten
gewähren beide Vertragsparteien einander in bezug
auf Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Reexport-
und Transitgeschäfte im Rahmen der in
jedem der beiden Staaten geltenden Gesetze und
Rechtsvorschriften eine so weit wie möglich günstige
Behandlung.
(2) Die beiden Vertragsparteien werden bestrebt
sein, im Geiste des guten Willens Vorschläge, die
von einer der beiden Vertragsparteien bezüglich
der Modalitäten des Warenverkehrs gemacht werden,
wohlwollend zu behandeln.
Artikel 3
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik Viet-
nam wird in Übereinstimmung mit den in jedem
der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften
in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.
Artikel 4
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam
wird auf Grund von Verträgen abgewickelt,
die zwischen natürlichen oder juristischen Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die nach österreichischem Recht außenhandelsberechtigt
sind und den Außenhandelsorganisationen
Vietnams geschlossen werden.
Artikel 5
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die
gegenseitigen Warenlieferungen zu normalen
Marktpreisen erfolgen werden. Im Falle von
Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die
zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien
bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren
Behebung zu ergreifen.
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens abgeschlossen wurden, keine
Anwendung.
(2) Auf Geschäfte, die im Rahmen und während
der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen
wurden, jedoch im Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens nicht erfüllt
sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens
weiter angewendet.
Artikel 7
(1) Aufgabe der beiden Vertragsparteien ist es,
die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,
neue Möglichkeiten zur Entwicklung des
Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen
und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung
oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
(2) Zu diesem Zwecke führen die beiden Vertragsparteien
auf Verlangen der einen oder der
anderen Vertragspartei durch ihre Vertreter Konsultationen.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis
31. Dezember 1980.
(2) Die Gültigkeit dieses Abkommens verlängert
sich automatisch jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien das
Abkommen kündigt oder eine andere bilaterale
Vereinbarung getroffen wird. Die Mitteilung über
die Kündigung hat spätestens drei Monate vor
Ablauf des Kalenderjahres auf diplomatischem
Wege zu erfolgen.
Geschehen zu Wien, am 21. April 1980, in
zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Staribacher m.p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam
Nguyen Manh Cam m.p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am 20. Juni 1980 in Kraft.