Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
235_1980 AT

235. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

sind, vom Wunsche getragen, die Wirtschafts- und

Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten

auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des

gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln, wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

Beide Vertragsparteien sind bemüht, den

Warenverkehr zwischen den beiden Staaten im

Rahmen der in jedem der beiden Staaten für die

Ein- und Ausfuhr geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften

zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 2

(1) Im Interesse einer künftigen Erweiterung

des Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten

gewähren beide Vertragsparteien einander in bezug

auf Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Reexport-

und Transitgeschäfte im Rahmen der in

jedem der beiden Staaten geltenden Gesetze und

Rechtsvorschriften eine so weit wie möglich günstige

Behandlung.

(2) Die beiden Vertragsparteien werden bestrebt

sein, im Geiste des guten Willens Vorschläge, die

von einer der beiden Vertragsparteien bezüglich

der Modalitäten des Warenverkehrs gemacht werden,

wohlwollend zu behandeln.

Artikel 3

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Viet-

nam wird in Übereinstimmung mit den in jedem

der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften

in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

Artikel 4

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam

wird auf Grund von Verträgen abgewickelt,

die zwischen natürlichen oder juristischen Personen

oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die nach österreichischem Recht außenhandelsberechtigt

sind und den Außenhandelsorganisationen

Vietnams geschlossen werden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die

gegenseitigen Warenlieferungen zu normalen

Marktpreisen erfolgen werden. Im Falle von

Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die

zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien

bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren

Behebung zu ergreifen.

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens abgeschlossen wurden, keine

Anwendung.

(2) Auf Geschäfte, die im Rahmen und während

der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen

wurden, jedoch im Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens nicht erfüllt

sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens

weiter angewendet.

Artikel 7

(1) Aufgabe der beiden Vertragsparteien ist es,

die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,

neue Möglichkeiten zur Entwicklung des

Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen

und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung

oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.

(2) Zu diesem Zwecke führen die beiden Vertragsparteien

auf Verlangen der einen oder der

anderen Vertragspartei durch ihre Vertreter Konsultationen.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis

31. Dezember 1980.

(2) Die Gültigkeit dieses Abkommens verlängert

sich automatisch jeweils um ein weiteres

Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien das

Abkommen kündigt oder eine andere bilaterale

Vereinbarung getroffen wird. Die Mitteilung über

die Kündigung hat spätestens drei Monate vor

Ablauf des Kalenderjahres auf diplomatischem

Wege zu erfolgen.

Geschehen zu Wien, am 21. April 1980, in

zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Staribacher m.p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Vietnam

Nguyen Manh Cam m.p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am 20. Juni 1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →