235. Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 4. Juni 1975 zu
ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Erschließung des
menschlichen Arbeitspotentials
Berufsberatung und Berufsbildung,
eine Frage, die
den sechsten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet,
und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 23. Juni 1975, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Erschließung
des Arbeitskräftepotentials,
1975, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Jedes Mitglied hat umfassende
und koordinierte Grundsatzmaßnahmen
und Programme
für die Berufsberatung
und die Berufsbildung festzulegen
und zu entwickeln, die eng
auf die Beschäftigung bezogen
sind, insbesondere mit Hilfe der
für den Arbeitsmarkt zuständigen
Behörden.
2. Diese Grundsatzmaßnahmen
und Programme haben zu
berücksichtigen
a) die regionalen und nationalen
Bedürfnisse, Möglichkeiten
und Probleme
auf dem Gebiet der Beschäftigung;
b) den Stand und die Stufe
der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Entwicklung;
und
c) die Wechselbeziehungen
zwischen den Zielen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials
und anderen
wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Zielen.
3. Die Methoden für die
Durchführung der Grundsatzmaßnahmen
und Programme
haben den innerstaatlichen Verhältnissen
zu entsprechen.
4. Ziel der Grundsatzmaßnahmen
und Programme muß
es sein, den einzelnen besser zu
befähigen, die Arbeitsumwelt
und die soziale Umwelt zu verstehen
und sie, einzeln oder gemeinsam,
zu beeinflussen.
5. Die Grundsatzmaßnahmen
und Programme halben alle Personen
in gleicher Weise und
ohne jegliche Diskriminierung
zu ermutigen und in die Lage
zu versetzen, ihre beruflichen
Eignungen in ihrem eigenen
Interesse und entsprechend ihren
Bestrebungen zu entwickeln und
einzusetzen, wobei die Bedürfnisse
der Gesellschaft zu berücksichtigen
sind.
Artikel 2
Im Hinblick auf die vorstehenden
Ziele hat jedes Mitglied
offene, anpassungsfähige
und einander ergänzende Systeme
des allgemeinen und berufsbildenden
Unterrichts, der
Bildungs- und Berufsberatung
und der Berufsbildung zu erarbeiten
und zu entwickeln, ohne
Rücksicht idarauf, ob diese Tätigkeiten
innerhalb oder außerhalb
des Schulsystems ausgeübt
werden.
Artikel 3
1. Jedes Mitglied hat seine
Systeme der Berufsberatung,
unter Einbeziehung ständiger
Arbeitsmarktinformationen,
schrittweise auszubauen, um
sicherzustellen, daß allen Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen
umfassende Informationen
und die denkbar umfassendste
Beratung, einschließlich
geeigneter Programme für alle
behinderten Personen, zur Verfügung
stehen.
2. Diese Informations- und
Beratungstätigkeiten haben sich
auf die Berufswahl, die Berufsbildung
und damit zusammenhängende
Bildungsmöglichkeiten,
die Beschäftigungslage und
die Beschäftigungsaussichten,
die Aufstiegsmöglichkeiten, die
Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz
und andere Aspekte
des Arbeitslebens in den verschiedenen
Bereichen der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen
Tätigkeit und auf allen
Stufen der Verantwortung zu
erstrecken.
3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten
sind durch
Informationen über die allgemeinen
Aspekte der Gesamtarbeitsverträge
und der Rechte
und Pflichten aller Beteiligten
auf Grund der Arbeitsgesetzgebung
zu ergänzen; diese Informationen
sind entsprechend der
innerstaatlichen Gesetzgebung
und Praxis und unter Berücksichtigung
der Funktionen und
Aufgaben der beteiligten Verbände
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer bereitzustellen.
Artikel 4
Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme
schrittweise
auszubauen, anzupassen
und aufeinander abzustimmen,
um den Bedürfnissen der Jugendlichen
und Erwachsenen
nach Berufsbildung während
ihres ganzen Lebens in allen
Wirtschaftsbereichen und -zweigen
und auf allen Stufen der
beruflichen Befähigung und Verantwortung
gerecht zu werden.
Artikel 5
Die Grundsatzmaßnahmen
und Programme der Berufsberatung
und Berufsbildung sind
in Zusammenarbeit mit den
Verbänden der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer und, soweit
dies angebracht ist und mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung
und Praxis im Einklang steht,
mit anderen beteiligten Stellen
zu erarbeiten und durchzuführen.
Artikel 6
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 8
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahnen gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils
nach Ablauf meines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 9
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der
Eintragung der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird,
Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, in
dem dieses Übereinkommen in
Kraft tritt.
Artikel 10
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach
Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 11
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 12
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich ohne Rücksicht
auf Artikel 8, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte
Übereinkommen in
Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 13
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages beschlossen,
daß dieser im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. März 1979 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 7
Ziffer 2 am 2. März 1980 in Kraft.
Bis zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten das Übereinkommen
ratifiziert
Argentinien
Ekuador
Finnland
Guinea
Irak
Kuba
Mexiko
Nikaragua
Norwegen
Schweden
Schweiz
Spanien
Ungarn
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland
Zypern