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235_1979 AT

235. Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 4. Juni 1975 zu

ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Erschließung des

menschlichen Arbeitspotentials

Berufsberatung und Berufsbildung,

eine Frage, die

den sechsten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet,

und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 23. Juni 1975, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Erschließung

des Arbeitskräftepotentials,

1975, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Jedes Mitglied hat umfassende

und koordinierte Grundsatzmaßnahmen

und Programme

für die Berufsberatung

und die Berufsbildung festzulegen

und zu entwickeln, die eng

auf die Beschäftigung bezogen

sind, insbesondere mit Hilfe der

für den Arbeitsmarkt zuständigen

Behörden.

2. Diese Grundsatzmaßnahmen

und Programme haben zu

berücksichtigen

a) die regionalen und nationalen

Bedürfnisse, Möglichkeiten

und Probleme

auf dem Gebiet der Beschäftigung;

b) den Stand und die Stufe

der wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Entwicklung;

und

c) die Wechselbeziehungen

zwischen den Zielen der

Erschließung des Arbeitskräftepotentials

und anderen

wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Zielen.

3. Die Methoden für die

Durchführung der Grundsatzmaßnahmen

und Programme

haben den innerstaatlichen Verhältnissen

zu entsprechen.

4. Ziel der Grundsatzmaßnahmen

und Programme muß

es sein, den einzelnen besser zu

befähigen, die Arbeitsumwelt

und die soziale Umwelt zu verstehen

und sie, einzeln oder gemeinsam,

zu beeinflussen.

5. Die Grundsatzmaßnahmen

und Programme halben alle Personen

in gleicher Weise und

ohne jegliche Diskriminierung

zu ermutigen und in die Lage

zu versetzen, ihre beruflichen

Eignungen in ihrem eigenen

Interesse und entsprechend ihren

Bestrebungen zu entwickeln und

einzusetzen, wobei die Bedürfnisse

der Gesellschaft zu berücksichtigen

sind.

Artikel 2

Im Hinblick auf die vorstehenden

Ziele hat jedes Mitglied

offene, anpassungsfähige

und einander ergänzende Systeme

des allgemeinen und berufsbildenden

Unterrichts, der

Bildungs- und Berufsberatung

und der Berufsbildung zu erarbeiten

und zu entwickeln, ohne

Rücksicht idarauf, ob diese Tätigkeiten

innerhalb oder außerhalb

des Schulsystems ausgeübt

werden.

Artikel 3

1. Jedes Mitglied hat seine

Systeme der Berufsberatung,

unter Einbeziehung ständiger

Arbeitsmarktinformationen,

schrittweise auszubauen, um

sicherzustellen, daß allen Kindern,

Jugendlichen und Erwachsenen

umfassende Informationen

und die denkbar umfassendste

Beratung, einschließlich

geeigneter Programme für alle

behinderten Personen, zur Verfügung

stehen.

2. Diese Informations- und

Beratungstätigkeiten haben sich

auf die Berufswahl, die Berufsbildung

und damit zusammenhängende

Bildungsmöglichkeiten,

die Beschäftigungslage und

die Beschäftigungsaussichten,

die Aufstiegsmöglichkeiten, die

Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz

und andere Aspekte

des Arbeitslebens in den verschiedenen

Bereichen der wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen

Tätigkeit und auf allen

Stufen der Verantwortung zu

erstrecken.

3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten

sind durch

Informationen über die allgemeinen

Aspekte der Gesamtarbeitsverträge

und der Rechte

und Pflichten aller Beteiligten

auf Grund der Arbeitsgesetzgebung

zu ergänzen; diese Informationen

sind entsprechend der

innerstaatlichen Gesetzgebung

und Praxis und unter Berücksichtigung

der Funktionen und

Aufgaben der beteiligten Verbände

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer bereitzustellen.

Artikel 4

Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme

schrittweise

auszubauen, anzupassen

und aufeinander abzustimmen,

um den Bedürfnissen der Jugendlichen

und Erwachsenen

nach Berufsbildung während

ihres ganzen Lebens in allen

Wirtschaftsbereichen und -zweigen

und auf allen Stufen der

beruflichen Befähigung und Verantwortung

gerecht zu werden.

Artikel 5

Die Grundsatzmaßnahmen

und Programme der Berufsberatung

und Berufsbildung sind

in Zusammenarbeit mit den

Verbänden der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer und, soweit

dies angebracht ist und mit der

innerstaatlichen Gesetzgebung

und Praxis im Einklang steht,

mit anderen beteiligten Stellen

zu erarbeiten und durchzuführen.

Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden

sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 8

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahnen gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils

nach Ablauf meines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 9

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der

Eintragung der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird,

Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt

aufmerksam machen, in

dem dieses Übereinkommen in

Kraft tritt.

Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach

Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich ohne Rücksicht

auf Artikel 8, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte

Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 13

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages beschlossen,

daß dieser im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. März 1979 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 7

Ziffer 2 am 2. März 1980 in Kraft.

Bis zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten das Übereinkommen

ratifiziert

Argentinien

Ekuador

Finnland

Guinea

Irak

Kuba

Mexiko

Nikaragua

Norwegen

Schweden

Schweiz

Spanien

Ungarn

Vereinigtes Königreich Großbritannien und

Nordirland

Zypern

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