235. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 9. September 1976,
BGBl. Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen
in die Berufspädagogische Akademie wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Mt. b hat zu lauten
„b) in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige
Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr
und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen
Lehrabschlußprüfung, für die
Ausbildung in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,
Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken eine
zweijährige einschlägige Tätigkeit nach dem
18. Lebensjahr,".
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113
Abs. 4 lit. c hat
a) nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie
und einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe eine mindestens
einjährige kaufmännische Praxis,
b) nach der Reifeprüfung einer anderen höheren
Schule eine zweijährige kaufmännische
Praxis
zu betragen."
3. Im § 5 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und der Abs. 2 zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.