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235_1978 AT

235. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 9. September 1976,

BGBl. Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen

in die Berufspädagogische Akademie wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Mt. b hat zu lauten

„b) in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige

Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr

und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen

Lehrabschlußprüfung, für die

Ausbildung in den Fachrichtungen Damenkleidermachen,

Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken eine

zweijährige einschlägige Tätigkeit nach dem

18. Lebensjahr,".

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113

Abs. 4 lit. c hat

a) nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie

und einer Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe eine mindestens

einjährige kaufmännische Praxis,

b) nach der Reifeprüfung einer anderen höheren

Schule eine zweijährige kaufmännische

Praxis

zu betragen."

3. Im § 5 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und der Abs. 2 zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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