235_1977
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235. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1977_235_0 235. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 6. April 1977 zugestellten
Erkenntnis vom 25. März 1977, G 30/
76-26, die im § 74 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, enthaltenen Worte „dem
1. August 1971" als verfassungwidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist
auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände nicht anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.