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235_1977 AT

235. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 6. April 1977 zugestellten

Erkenntnis vom 25. März 1977, G 30/

76-26, die im § 74 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, enthaltenen Worte „dem

1. August 1971" als verfassungwidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist

auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten

Tatbestände nicht anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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