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235_1976 AT

235. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Polen, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern,

im Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung

der Zusammenarbeit zwischen den europäischen

Staaten auf der Grundlage der Satzung der

Vereinten Nationen und gemäß den Zielen und

Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation zu

leisten,

und entschlossen, den Gesundheitszustand der

Bevölkerung beider Staaten zu verbessern,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu

schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens,

der angewandten medizinischen

Forschung und der Weiterbildung des medizinischen

Personals zum beiderseitigen Nutzen

weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten

interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Artikel 2

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels

1 erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete

der angewandten medizinischen Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen

Personen zum Zwecke der gegenseitigen

Beratung und der beruflichen Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Gesetzestexten

sowie sonstigen für das Gesundheitswesen

maßgebenden Vorschriften und Richtlinien

sowie von statistischen Daten im Bereiche

des Gesundheitswesens;

d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten

medizinisch-wissenschaftlichen

Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten

als vorrangig bezeichnet werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften

zur Zusammenarbeit in den Fragen

ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet

werden, und diese Zusammenarbeit fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

tätigen Personen wägt die entsendende Seite

die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt

die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten

für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen

Reisen innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne

mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren

vereinbart.

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern

nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag

spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist

schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten

einander mitgeteilt halben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warschau, am 23. Mai 1975

in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

E. Bielka m. p.

Für die Volksrepublik Polen

Sliwinski m. p.

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Ratifikationsurkunde wurde der in Art. 5 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Notenaustausch

am 7. April 1976 durchgeführt; der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am

6. Juni 1976 in Kraft.

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