235. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Polen, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern,
im Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen den europäischen
Staaten auf der Grundlage der Satzung der
Vereinten Nationen und gemäß den Zielen und
Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation zu
leisten,
und entschlossen, den Gesundheitszustand der
Bevölkerung beider Staaten zu verbessern,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu
schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden
die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens,
der angewandten medizinischen
Forschung und der Weiterbildung des medizinischen
Personals zum beiderseitigen Nutzen
weiterentwickeln,
ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten
interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.
Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels
1 erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete
der angewandten medizinischen Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen
Personen zum Zwecke der gegenseitigen
Beratung und der beruflichen Weiterbildung;
c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Gesetzestexten
sowie sonstigen für das Gesundheitswesen
maßgebenden Vorschriften und Richtlinien
sowie von statistischen Daten im Bereiche
des Gesundheitswesens;
d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten
medizinisch-wissenschaftlichen
Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten
als vorrangig bezeichnet werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften
zur Zusammenarbeit in den Fragen
ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet
werden, und diese Zusammenarbeit fördern.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
tätigen Personen wägt die entsendende Seite
die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt
die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten
für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen
Reisen innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne
mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren
vereinbart.
Artikel 5
(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern
nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag
spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist
schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten
einander mitgeteilt halben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Warschau, am 23. Mai 1975
in zwei Urschriften in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
E. Bielka m. p.
Für die Volksrepublik Polen
Sliwinski m. p.
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Ratifikationsurkunde wurde der in Art. 5 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Notenaustausch
am 7. April 1976 durchgeführt; der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am
6. Juni 1976 in Kraft.