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235_1974 AT

235. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und

der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970

und 487/1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2060 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 887 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 222 S,

b) für die Witwe 2060 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

222 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 769 S und nach diesem

Zeitpunkt 1367 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1156 S und nach diesem

Zeitpunkt 2060 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2060 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974

in Kraft.

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