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235. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl.

Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen wird

geändert wie folgt

1. Im Abs. 1 des § 2 sind die Worte „..., in

Verlagen täglich erscheinender Zeitungen, ..."

durch die Worte „.. ., in Verlagen von Tageszeitungen,

. . ." zu ersetzen.

2. Die lit. d, e und i des § 2 Abs. 2 haben

zu lauten

„d) Dienstnehmerinnen, die eine Berufstätigkeit

im Krankenpflegefachdienst, in den

medizinisch-technischen Diensten und in

den Sanitätshilfsdiensten ausüben;

e) Anstaltshebammen;

i) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften

des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/

1970, gelten;"

3. Der Punkt nach der lit. q des § 2 Abs. 2

ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine lit. r mit folgendem Wortlaut anzufügen

„r) Telefonistinnen des ärztlichen Notdienstes

und in Funktaxizentralen."

4. Die Absätze 1 und 2 des § 4 haben zu

lauten:"

§ 4. (1) In Betrieben mit mehrschichtiger

Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf

Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen

Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat

kann die Frühschicht regelmäßig

frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht

entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat

kann nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht

regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet,

wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zulassen, daß die Frühschicht

frühestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht

spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur

Herbeiführung des Fünf-Tage-Wochenbetriebes

unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß

§ 11 Abs. 1 und 3 bis 5 des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt notwendig ist.

(2) Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit im

Anschluß an die nach der betrieblichen Arbeitszeitverteilung

geltende Tagesarbeitszeit beginnt

und nicht mehr als 5 Stunden täglich und

25 Stunden wöchentlich beträgt, dürfen nach

vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat

auch ohne Schichtwechsel bis längstens 22 Uhr

beschäftigt werden. In solchen Fällen kann das

Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer die Beschäftigung von

Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr zulassen."

5. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 4 erhalten

die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.

6. Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 4 erhalten

die Bezeichnung Abs. 7 und 8; diese

haben zu lauten

„(7) Reinigungs- und Aufsichtspersonal von

Betrieben des Reinigungsgewerbes und betriebszugehöriges

weibliches Reinigungspersonal darf

bis 22 Uhr beschäftigt werden. Das Arbeitsinspektorat

kann nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer die Beschäftigung solcher

Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit, ausgenommen

die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr,

zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene

Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und

eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden

umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen

22 Uhr und 7 Uhr liegt.

(8) In Fällen, in denen es sich um Arbeiten

an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden

Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt

sind, kann, sofern es zur Verhütung eines

sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen

oder Stoffen erforderlich ist, das Arbeitsinspektorat

bis zur Dauer von zwei Wochen pro

Kalenderjahr Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

zulassen. Unter den Voraussetzungen des

ersten Satzes kann der Bundesminister für soziale

Verwaltung eine Überschreitung der Dauer von

zwei Wochen im unmittelbaren Anschluß an

eine vom Arbeitsinspektorat bewilligte Ausnahme

oder für eine neuerlich beantragte Ausnahme

innerhalb desselben Kalenderjahres oder

für eine Ausnahme, die für einen zwei Wochen

überschreitenden Zeitraum beantragt wurde, zulassen.

Vor Erteilung der Bewilligung durch das

Arbeitsinspektorat oder durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung sind die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zu hören."

7. Dem § 4 sind die Abs. 9 bis 11 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(9) Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat

kann die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen,

die in Betrieben mit großer Hitzebelastung

in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September

tätig sind, frühestens um 5 Uhr beginnen,

wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens

11 Stunden beträgt und eine mindestens

7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne

in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und

5 Uhr liegt.

(10) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung

von Dienstnehmerinnen, die bei der

Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf

oder im Marktverkehr tätig sind, bereits

ab 5 Uhr zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene

Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt

und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende

Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt,

die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.

(11) Ausnahmen gemäß Abs. 1, 7, 9 und 10

sind, sofern sie den Beginn der Beschäftigung

oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung

der Beschäftigung oder der Spätschicht nach

23 Uhr vorsehen, nur dann zulässig bzw. zu

bewilligen, wenn für die Dienstnehmerinnen das

sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung

in einem zumutbaren Zeitraum sichergestellt

ist. Ist dies nicht der Fall, so kann das

Arbeitsinspektorat den Beginn der Beschäftigung

oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung

der Beschäftigung oder der Spätschicht nach

23 Uhr nur dann zulassen, wenn der Dienstgeber

für eine entsprechende Transportmöglichkeit

sorgt."

8. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn es das öffentliche Interesse infolge

besonders schwerwiegender Umstände erfordert,

kann der Bundesminister für soziale Verwaltung

allgemein Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

nach Anhörung der gesetzlichen Inter-

essenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zulassen."

9. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden

Aufgaben und Befugnisse sind in den

vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen

Betrieben vom Bundesminister für

soziale Verwaltung wahrzunehmen, es sei denn,

die Betriebe unterliegen der Aufsicht der Verkehrs-

Arbeitsinspektion oder der bergbehördlichen

Aufsicht.

(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2,

7, 8 und 10 und § 5 Abs. 3 sind zu befristen.

Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot

der Nachtarbeit der Frauen darf im Fall des

§ 4 Abs. 10 nicht über 3 Jahre, in den übrigen

Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der

Arbeitsinspektorate auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung, soweit es sich

jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft

handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie.

(4) Die den Arbeitsinspektoraten nach den.

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden

Aufgaben und Befugnisse sind für Fälle, die sich

über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates

hinaus erstrecken, vom Bundesminister

für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über

den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft

hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(5) Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 9 und

§ 5 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren

des Bundes befreit."

10. Im Abs. 1 des § 9 sind die Beträge „300 S

bis 6.000 S" durch „500 S bis 15.000 S" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) hinsichtlich der Dienstnehmer, auf deren

Dienstvertragsverhältnis das Angestelltengesetz,

das Gutsangestelltengesetz, das

Journalistengesetz oder ausschließlich die

dienstvertragsrechtlichen Vorschriften des

Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung

finden, der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz;

b) hinsichtlich der Betriebe, die der Gewerbeordnung

unterliegen, der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie;

c) hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

d) hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht

des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unterstehen,

der Bundesminister für Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

e) im übrigen der Bundesminister für soziale

Verwaltung.

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