235. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl.
Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen wird
geändert wie folgt
1. Im Abs. 1 des § 2 sind die Worte „..., in
Verlagen täglich erscheinender Zeitungen, ..."
durch die Worte „.. ., in Verlagen von Tageszeitungen,
. . ." zu ersetzen.
2. Die lit. d, e und i des § 2 Abs. 2 haben
zu lauten
„d) Dienstnehmerinnen, die eine Berufstätigkeit
im Krankenpflegefachdienst, in den
medizinisch-technischen Diensten und in
den Sanitätshilfsdiensten ausüben;
e) Anstaltshebammen;
i) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften
des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/
1970, gelten;"
3. Der Punkt nach der lit. q des § 2 Abs. 2
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine lit. r mit folgendem Wortlaut anzufügen
„r) Telefonistinnen des ärztlichen Notdienstes
und in Funktaxizentralen."
4. Die Absätze 1 und 2 des § 4 haben zu
lauten:"
§ 4. (1) In Betrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf
Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen
Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat
kann die Frühschicht regelmäßig
frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht
entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat
kann nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht
regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet,
wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zulassen, daß die Frühschicht
frühestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht
spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur
Herbeiführung des Fünf-Tage-Wochenbetriebes
unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß
§ 11 Abs. 1 und 3 bis 5 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt notwendig ist.
(2) Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit im
Anschluß an die nach der betrieblichen Arbeitszeitverteilung
geltende Tagesarbeitszeit beginnt
und nicht mehr als 5 Stunden täglich und
25 Stunden wöchentlich beträgt, dürfen nach
vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat
auch ohne Schichtwechsel bis längstens 22 Uhr
beschäftigt werden. In solchen Fällen kann das
Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer die Beschäftigung von
Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr zulassen."
5. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 4 erhalten
die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.
6. Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 4 erhalten
die Bezeichnung Abs. 7 und 8; diese
haben zu lauten
„(7) Reinigungs- und Aufsichtspersonal von
Betrieben des Reinigungsgewerbes und betriebszugehöriges
weibliches Reinigungspersonal darf
bis 22 Uhr beschäftigt werden. Das Arbeitsinspektorat
kann nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer die Beschäftigung solcher
Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit, ausgenommen
die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr,
zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene
Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und
eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden
umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen
22 Uhr und 7 Uhr liegt.
(8) In Fällen, in denen es sich um Arbeiten
an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden
Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt
sind, kann, sofern es zur Verhütung eines
sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen
oder Stoffen erforderlich ist, das Arbeitsinspektorat
bis zur Dauer von zwei Wochen pro
Kalenderjahr Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit
zulassen. Unter den Voraussetzungen des
ersten Satzes kann der Bundesminister für soziale
Verwaltung eine Überschreitung der Dauer von
zwei Wochen im unmittelbaren Anschluß an
eine vom Arbeitsinspektorat bewilligte Ausnahme
oder für eine neuerlich beantragte Ausnahme
innerhalb desselben Kalenderjahres oder
für eine Ausnahme, die für einen zwei Wochen
überschreitenden Zeitraum beantragt wurde, zulassen.
Vor Erteilung der Bewilligung durch das
Arbeitsinspektorat oder durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung sind die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zu hören."
7. Dem § 4 sind die Abs. 9 bis 11 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(9) Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat
kann die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen,
die in Betrieben mit großer Hitzebelastung
in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September
tätig sind, frühestens um 5 Uhr beginnen,
wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens
11 Stunden beträgt und eine mindestens
7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne
in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und
5 Uhr liegt.
(10) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung
von Dienstnehmerinnen, die bei der
Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf
oder im Marktverkehr tätig sind, bereits
ab 5 Uhr zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene
Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt
und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende
Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt,
die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.
(11) Ausnahmen gemäß Abs. 1, 7, 9 und 10
sind, sofern sie den Beginn der Beschäftigung
oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung
der Beschäftigung oder der Spätschicht nach
23 Uhr vorsehen, nur dann zulässig bzw. zu
bewilligen, wenn für die Dienstnehmerinnen das
sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung
in einem zumutbaren Zeitraum sichergestellt
ist. Ist dies nicht der Fall, so kann das
Arbeitsinspektorat den Beginn der Beschäftigung
oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung
der Beschäftigung oder der Spätschicht nach
23 Uhr nur dann zulassen, wenn der Dienstgeber
für eine entsprechende Transportmöglichkeit
sorgt."
8. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn es das öffentliche Interesse infolge
besonders schwerwiegender Umstände erfordert,
kann der Bundesminister für soziale Verwaltung
allgemein Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit
nach Anhörung der gesetzlichen Inter-
essenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zulassen."
9. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden
Aufgaben und Befugnisse sind in den
vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen
Betrieben vom Bundesminister für
soziale Verwaltung wahrzunehmen, es sei denn,
die Betriebe unterliegen der Aufsicht der Verkehrs-
Arbeitsinspektion oder der bergbehördlichen
Aufsicht.
(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2,
7, 8 und 10 und § 5 Abs. 3 sind zu befristen.
Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot
der Nachtarbeit der Frauen darf im Fall des
§ 4 Abs. 10 nicht über 3 Jahre, in den übrigen
Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der
Arbeitsinspektorate auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung, soweit es sich
jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft
handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie.
(4) Die den Arbeitsinspektoraten nach den.
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Aufgaben und Befugnisse sind für Fälle, die sich
über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates
hinaus erstrecken, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über
den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft
hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
(5) Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 9 und
§ 5 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit."
10. Im Abs. 1 des § 9 sind die Beträge „300 S
bis 6.000 S" durch „500 S bis 15.000 S" zu ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) hinsichtlich der Dienstnehmer, auf deren
Dienstvertragsverhältnis das Angestelltengesetz,
das Gutsangestelltengesetz, das
Journalistengesetz oder ausschließlich die
dienstvertragsrechtlichen Vorschriften des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung
finden, der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz;
b) hinsichtlich der Betriebe, die der Gewerbeordnung
unterliegen, der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie;
c) hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht
des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unterstehen,
der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
e) im übrigen der Bundesminister für soziale
Verwaltung.