235. Bundesgesetz: Anmeldegesetz Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten
in Polen.
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung
von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen
Bundesgesetz zur Durchführung des am
6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen, welches bestimmen wird, ob und
inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste
zu entschädigen sind.
§ 2. Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind solche, die entstanden sind durch
Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten
und Interessen
1. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften
über die Nationalisierung oder
2. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften
über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft
oder
3. zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften
oder
4. auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen
polnischer Organe, welche die Entziehung
von Eigentumsrechten sowie anderer
österreichischer Rechte und Interessen zur
Folge hatten.
§ 3. Wurden durch eine der in § 2 genannten
Maßnahmen Vermögenswerte, Rechte und Interessen
betroffen, die auf eine Weise erworben
worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften
(Rückstellungsgesetzgebung) dargestellt
hätte, so gilt der gemäß § 2 anzumeldende
Vermögensverlust als im Vermögen der Person
entstanden, der entzogen worden ist oder deren
Rechte von einer Person abzuleiten sind, der das
Vermögen entzogen worden ist.
§ 4. (1) Anmeldeberechtigt sind
1. Personen, deren Vermögenschaften, Rechte
und Interessen von einer der in § 2 genannten
Maßnahmen betroffen worden sind oder
2. ihre Rechtsnachfolger.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 Z. 1 Anmeldeberechtigte
1. eine physische Person, so muß sie am
27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung
des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages
die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen haben;
2. eine juristische Person, so muß diese an den
in Z. 1 genannten Stichtagen ihren Sitz
innerhalb der Grenzen der Republik Österreich
gehabt haben.
(3) Wurde ein Vermögen von einer der in § 2
genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam
gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des
Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September
1944 über die Durchführung der Agrarreform),
so müssen die in Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2
genannten Personen auch schon am 6. September
1944 als physische Personen die Voraussetzungen
des § 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, erfüllt bzw. als
juristische Personen ihren Sitz innerhalb der
Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.
(4) Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im
Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind — wenn die Rechtsnachfolge
vor Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2
genannten Vertrages eingetreten ist — nur solche
Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen
der Abs. 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge
von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt
der Rechtsnachfolge neben den bis dahin
erforderlichen Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb
der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.
§ 5. (1) Ist ein Vermögensverlust an einem
Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt des
Verlustes im Eigentum mehrerer Personen stand,
so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den
in seinem Eigentumsanteil entstandenen Verlust
wirksam anzumelden.
(2) Ist ein Vermögensverlust im gemeinschaftlichen
Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung
nach bürgerlichem Recht oder
im Vermögen einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes eingetreten, so bestimmt sich der
Umfang des Vermögensverlustes, der von einem
Gesellschafter angemeldet werden kann, nach
dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen
der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verlustes.
(3) Ist ein Vermögensverlust im Vermögen
einer juristischen Person (§ 4 Abs. 2 Z. 2) eingetreten,
die aufgelöst worden ist, so sind die nach
der aufgelösten juristischen Person Berechtigten
nach ihrem Anspruch aus der Liquidation (Abwicklung)
anmeldeberechtigt, wenn sie die nach
§ 4 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Anmeldelberechtigung der in § 4 genannten
Rechtsnachfolger richtet sich nach dem
Verhältnis der übergegangenen Rechte, bei
Rechtsnachfolgern von Todes wegen insbesondere
nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte.
§ 6. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz
sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen.
Der Postlauf wird in die Frist nicht
eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn
die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandes-
direktion fristgerecht eingebracht wird. Diese
hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland weiterzuleiten.
(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb
der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung
vorgenommen haben, sind von Leistungen
nach dem in § 1 Abs. 2 genannten besonderen
Bundesgesetz ausgeschlossen.
§ 7. (1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte
Form gebunden, haben jedoch den
vollen Namen, das Geburtsdatum und den
Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des
Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft
sowie Angaben über den zwischenzeitlichen Erwerb
einer anderen Staatsbürgerschaft der Anmelder
(bei juristischen Personen Name und Sitz
der juristischen Person) — bei Anmeldungen
durch Rechtsnachfolger auch die Angaben über
die Person des Rechtsvorgängers — und schließlich
eine möglichst detaillierte Darlegung des
Verlustes zu enthalten.
(2) Die zur Begründung der mit der Anmeldung
geltend gemachten Ansprüche dienenden
Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter
Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht
in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind
in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Wurden Vermögensverluste, die infolge der
in § 2 genannten Maßnahmen entstanden sind,
bereits bei österreichischen Behörden mit den
gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben angemeldet,
so genügt es in der Anmeldung darauf hinzuweisen.
Inzwischen eingetretene Veränderungen
— soweit sie die gemäß Abs. 1 erforderlichen
Angaben betreffen — sind jedoch anzuführen.
(4) Der Anmelder hat auf Verlangen der
Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes
ergänzende Angaben zu machen oder
Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Die
Finanzlandesdirektion kann zu diesem Zweck
auch die Ausfüllung eigener Formblätter verlangen.
Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise
nicht erbracht werden, so sind die Gründe
hiefür anzugeben.
(5) Insoweit der Anmelder dem Verlangen der
Finanzlandesdirektion im Sinne des Abs. 4
innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt,
ist die Finanzlandesdirektion berechtigt, bei
Prüfung der Anmeldung den Sachverhalt nur in
dem Umfang einer weiteren Beurteilung zugrunde
zu legen, als der Anmelder dem Verlangen
entsprochen hat.
§ 8. (1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht von der Finanzlandesdirektion
zu prüfen, die die etwa notwendigen
Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden
oder sonstige behördliche Organe vornehmen
lassen kann.
(2) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt
des Einlangens bei der Finanzlandesdirektion
zu reihen und nach Abs. 1 zu prüfen; dabei
sind Anmeldungen von Personen, die spätestens
am 1. Jänner 1971 das 70. Lebensjahr vollendet
haben, getrennt von den anderen Anmeldungen
zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Prüfung hat
in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend,
zu erfolgen.
(3) Der zeitlich bevorzugte Beginn der Prüfung
ist auch ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem der
Anmelder das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9. Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung
nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die
Beurteilung wesentliche falsche Angaben über
ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung
oder den Umfang eines Schadens machen, sind
von Leistungen nach dem in § 1 Abs. 2 genannten
besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
§ 10. Die Erlassung von Bescheiden über die
aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich
ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion
nicht zu; die weitere Regelung bleibt
dem in § 1 Abs. 2 angekündigten besonderen
Bundesgesetz vorbehalten.
§ 11. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.