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235. Bundesgesetz: Anmeldegesetz Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Anmeldegesetz Polen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten

in Polen.

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung

von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen

Bundesgesetz zur Durchführung des am

6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen, welches bestimmen wird, ob und

inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste

zu entschädigen sind.

§ 2. Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind solche, die entstanden sind durch

Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten

und Interessen

1. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften

über die Nationalisierung oder

2. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften

über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft

oder

3. zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften

oder

4. auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen

polnischer Organe, welche die Entziehung

von Eigentumsrechten sowie anderer

österreichischer Rechte und Interessen zur

Folge hatten.

§ 3. Wurden durch eine der in § 2 genannten

Maßnahmen Vermögenswerte, Rechte und Interessen

betroffen, die auf eine Weise erworben

worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften

(Rückstellungsgesetzgebung) dargestellt

hätte, so gilt der gemäß § 2 anzumeldende

Vermögensverlust als im Vermögen der Person

entstanden, der entzogen worden ist oder deren

Rechte von einer Person abzuleiten sind, der das

Vermögen entzogen worden ist.

§ 4. (1) Anmeldeberechtigt sind

1. Personen, deren Vermögenschaften, Rechte

und Interessen von einer der in § 2 genannten

Maßnahmen betroffen worden sind oder

2. ihre Rechtsnachfolger.

(2) Ist der gemäß Abs. 1 Z. 1 Anmeldeberechtigte

1. eine physische Person, so muß sie am

27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung

des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages

die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen haben;

2. eine juristische Person, so muß diese an den

in Z. 1 genannten Stichtagen ihren Sitz

innerhalb der Grenzen der Republik Österreich

gehabt haben.

(3) Wurde ein Vermögen von einer der in § 2

genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam

gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des

Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September

1944 über die Durchführung der Agrarreform),

so müssen die in Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2

genannten Personen auch schon am 6. September

1944 als physische Personen die Voraussetzungen

des § 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276, erfüllt bzw. als

juristische Personen ihren Sitz innerhalb der

Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.

(4) Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im

Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind — wenn die Rechtsnachfolge

vor Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2

genannten Vertrages eingetreten ist — nur solche

Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen

der Abs. 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge

von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt

der Rechtsnachfolge neben den bis dahin

erforderlichen Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb

der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.

§ 5. (1) Ist ein Vermögensverlust an einem

Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt des

Verlustes im Eigentum mehrerer Personen stand,

so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den

in seinem Eigentumsanteil entstandenen Verlust

wirksam anzumelden.

(2) Ist ein Vermögensverlust im gemeinschaftlichen

Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung

nach bürgerlichem Recht oder

im Vermögen einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes eingetreten, so bestimmt sich der

Umfang des Vermögensverlustes, der von einem

Gesellschafter angemeldet werden kann, nach

dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen

der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verlustes.

(3) Ist ein Vermögensverlust im Vermögen

einer juristischen Person (§ 4 Abs. 2 Z. 2) eingetreten,

die aufgelöst worden ist, so sind die nach

der aufgelösten juristischen Person Berechtigten

nach ihrem Anspruch aus der Liquidation (Abwicklung)

anmeldeberechtigt, wenn sie die nach

§ 4 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Anmeldelberechtigung der in § 4 genannten

Rechtsnachfolger richtet sich nach dem

Verhältnis der übergegangenen Rechte, bei

Rechtsnachfolgern von Todes wegen insbesondere

nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte.

§ 6. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz

sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen.

Der Postlauf wird in die Frist nicht

eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn

die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandes-

direktion fristgerecht eingebracht wird. Diese

hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland weiterzuleiten.

(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb

der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung

vorgenommen haben, sind von Leistungen

nach dem in § 1 Abs. 2 genannten besonderen

Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 7. (1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte

Form gebunden, haben jedoch den

vollen Namen, das Geburtsdatum und den

Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des

Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft

sowie Angaben über den zwischenzeitlichen Erwerb

einer anderen Staatsbürgerschaft der Anmelder

(bei juristischen Personen Name und Sitz

der juristischen Person) — bei Anmeldungen

durch Rechtsnachfolger auch die Angaben über

die Person des Rechtsvorgängers — und schließlich

eine möglichst detaillierte Darlegung des

Verlustes zu enthalten.

(2) Die zur Begründung der mit der Anmeldung

geltend gemachten Ansprüche dienenden

Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter

Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht

in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind

in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Wurden Vermögensverluste, die infolge der

in § 2 genannten Maßnahmen entstanden sind,

bereits bei österreichischen Behörden mit den

gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben angemeldet,

so genügt es in der Anmeldung darauf hinzuweisen.

Inzwischen eingetretene Veränderungen

— soweit sie die gemäß Abs. 1 erforderlichen

Angaben betreffen — sind jedoch anzuführen.

(4) Der Anmelder hat auf Verlangen der

Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes

ergänzende Angaben zu machen oder

Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Die

Finanzlandesdirektion kann zu diesem Zweck

auch die Ausfüllung eigener Formblätter verlangen.

Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise

nicht erbracht werden, so sind die Gründe

hiefür anzugeben.

(5) Insoweit der Anmelder dem Verlangen der

Finanzlandesdirektion im Sinne des Abs. 4

innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt,

ist die Finanzlandesdirektion berechtigt, bei

Prüfung der Anmeldung den Sachverhalt nur in

dem Umfang einer weiteren Beurteilung zugrunde

zu legen, als der Anmelder dem Verlangen

entsprochen hat.

§ 8. (1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht von der Finanzlandesdirektion

zu prüfen, die die etwa notwendigen

Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden

oder sonstige behördliche Organe vornehmen

lassen kann.

(2) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt

des Einlangens bei der Finanzlandesdirektion

zu reihen und nach Abs. 1 zu prüfen; dabei

sind Anmeldungen von Personen, die spätestens

am 1. Jänner 1971 das 70. Lebensjahr vollendet

haben, getrennt von den anderen Anmeldungen

zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Prüfung hat

in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend,

zu erfolgen.

(3) Der zeitlich bevorzugte Beginn der Prüfung

ist auch ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem der

Anmelder das 70. Lebensjahr vollendet hat.

§ 9. Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung

nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die

Beurteilung wesentliche falsche Angaben über

ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung

oder den Umfang eines Schadens machen, sind

von Leistungen nach dem in § 1 Abs. 2 genannten

besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 10. Die Erlassung von Bescheiden über die

aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich

ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion

nicht zu; die weitere Regelung bleibt

dem in § 1 Abs. 2 angekündigten besonderen

Bundesgesetz vorbehalten.

§ 11. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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