235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben die Schweiz am
27. Feber 1970 ihre Ratifikationsurkunde und
Ungarn am 29. April 1970 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 398/1969) hinterlegt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland am 12. November
1969 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen gemäß Artikel 46 des Übereinkommens
mitgeteilt, daß der Geltungsbereich des
Übereinkommens auch auf die Insel Man ausgedehnt
wird.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Ungarn folgenden Vorbehalt erklärt
Die Volksrepublik Ungarn erachtet sich an
Artikel 47 des Übereinkommens nicht gebunden.
Das Übereinkommen ist somit für die Schweiz
am 28. Mai 1970, für Ungarn am 28. Juli 1970
und für die Insel Man am 10. Feber 1970 in
Kraft getreten.