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235_1970 AT

235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben die Schweiz am

27. Feber 1970 ihre Ratifikationsurkunde und

Ungarn am 29. April 1970 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag

im internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 398/1969) hinterlegt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland am 12. November

1969 dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen gemäß Artikel 46 des Übereinkommens

mitgeteilt, daß der Geltungsbereich des

Übereinkommens auch auf die Insel Man ausgedehnt

wird.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Ungarn folgenden Vorbehalt erklärt

Die Volksrepublik Ungarn erachtet sich an

Artikel 47 des Übereinkommens nicht gebunden.

Das Übereinkommen ist somit für die Schweiz

am 28. Mai 1970, für Ungarn am 28. Juli 1970

und für die Insel Man am 10. Feber 1970 in

Kraft getreten.

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