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235_1969 AT

235. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1969

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Juli 1969, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

Teuerungszulagen im Ausmaß von 4'5 v. H. der

bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der

Teuerungszulagen sind die Bestimmungen des

Art. II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 265/1968,

anzuwenden.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

31. August 1969 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 23. September 1968, BGBl. Nr. 359,

tritt für die Zeit ab 1. September 1969 außer

Kraft.

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