235. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Juli 1969, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
Teuerungszulagen im Ausmaß von 4'5 v. H. der
bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der
Teuerungszulagen sind die Bestimmungen des
Art. II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 265/1968,
anzuwenden.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
31. August 1969 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 23. September 1968, BGBl. Nr. 359,
tritt für die Zeit ab 1. September 1969 außer
Kraft.