235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgeset2 BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 16/1967, wird abgeändert wie folgt
Die Abschnitte IV und IV a haben zu lauten
„ABSCHNITT IV
Sonderbestimmungen für Wachebeamte
Dienstzweige und Amtstitel
§ 42. (1) Die Dienstzweige und die Amtstitel
für Wachebeamte und ihre Zuweisung zu den
Verwendungsgruppen W 1 bis W 3 werden
durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage (Wachebeamten-Dienstzweigeordnung)
bestimmt.
(2) Beamte im provisorischen Dienstverhältnis
führen den niedrigsten Amtstitel ihres Dienstzweiges
unter Voranstellung des Wortes „provisorischer".
(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
oder des Übertrittes in den Ruhestand kann
Wachebeamten der nächsthöhere Amtstitel ihrer
Verwendungsgruppe verliehen werden. Aus
dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 3, die den höchsten
Amtstitel dieser Verwendungsgruppe führen,
der Amtstitel der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe
W 2 verliehen werden.
Anstellungserfordernisse
§ 42 a. (1) Die in den Abschnitten I der
Wachebeamten-Dienstzweigeordnung für die einzelnen
Verwendungsgruppen bestimmten Erfordernisse
gelten, soweit nicht in den Abschnitten
II der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung
für einzelne Dienstzweige etwas anderes
bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden
Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Wachebeamten-
Dienstzweigeordnung bestimmen die Erfordernisse,
die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick
auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen
besonderen Aufgaben für solche
Dienstposten neben den in den Abschnitten I
der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung festgesetzten
Erfordernissen oder an ihrer Stelle
nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für
einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende
nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten
I der Wachebamten-Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung, im
definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
(4) Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren
Prüfung abhängig ist, bestimmt das zuständige
Bundesministerium.
(5) Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist
durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 42 b. Die Ausbildung der Wachebeamten
und die Art der Ablegung der in der Anlage zu
Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen hat
das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung
unter Beachtung folgender Richtlinien
zu regeln
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer Ausbildung sind so zu gestalten, daß mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß
der Wachebeamte die Fähigkeiten, die Ziel der
Ausbildung sind, zu erwerben imstande ist.
2. Die Art der Ausbildung hat sich nach den
dienstlichen Erfordernissen für die zukünftige
Verwendung des Wachebeamten zu richten.
3. Die Prüfungen haben allein dem Zweck zu
dienen, das allgemeine Wissen eines Staatsbeamten
über die Einrichtungen des Staates
und das für die dienstliche Verwendung des
Beamten notwendige Wissen festzustellen.
4. Für die Ablegung von Prüfungen sind, soweit
diese Prüfungen nicht im Rahmen einer
schulischen Ausbildung erfolgen, Prüfungskommissionen
beim zuständigen Bundesministerium
oder, soweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
erforderlich erscheint, bei unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen einzurichten.
5. Den Prüfungssenaten haben mindestens
drei und höchstens fünf Mitglieder anzugehören.
§ 42 c. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann
— soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt —
aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom zuständigen Bundesministerium
gestellten Antrag Nachsicht gewährt werden,
wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben
Wachekörpers, der allen Erfordernissen entspricht,
nicht vorhanden ist.
(2) Bei Übernahme eines Wachebeamten in
einen anderen Wachekörper kann, sofern sich
aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt,
der für den neuen Wachekörper zuständige
Bundesminister bestimmen, inwieweit die im
neuen Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe
vorgeschriebene Ausbildung
durch die im bisherigen Wachekörper für dieselbe
oder eine höhere Verwendungsgruppe
zurückgelegte Ausbildung ersetzt wird.
(3) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß
mit der Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden
Beamten an die Stelle der Dienstklasse
die Dienststufe tritt und daß sich der
Dienstrang bei leitenden Beamten der Dienstklassen
II und III nach der gesamten Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe W 1 und bei eingeteilten
Beamten nach der gesamten Dienstzeit
als Beamter der Verwendungsgruppe W 3,
als Vertragsbediensteter des Wachedienstes, als
zeitverpflichteter Soldat und als gemäß § 11
des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 in der
Fassung des BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter
oder Vertragsbediensteter richtet.
ABSCHNITT IV a
Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und
zeitverpflichtete Soldaten
Dienstzweige und Amtstitel
§ 43. (1) Die Dienstzweige und die Amtstitel
für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
(im folgenden kurz „Heeresangehörige" genannt)
und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen
H 1 bis H 4 wird durch die, einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildende Anlage
(Heeresdienstzweigeordnung) bestimmt.
(2) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten
einer höheren Dienstklasse verliehen, als
in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so
gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für
die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene
Amtstitel.
(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
oder des Übertrittes in den Ruhestand kann
Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel
ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse und,
wenn ein solcher Amtstitel nicht vorhanden ist,
der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse
innerhalb derselben Verwendungsgruppe verliehen
werden; Berufsoffizieren der Dienstklasse
VIII kann überdies der in der Anmerkung
ihres Dienstzweiges vorgesehene weitere Amtstitel
der Dienstklasse VIII verliehen werden.
Anstellungserfordernisse
§ 44. (1) Die in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Erfordernisse gelten,
soweit nicht in den Abschnitten II der Heeresdienstzweigeordnung
für einzelne Dienstzweige
etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige
der betreffenden Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Heeresdienstzweigeordnung
bestimmen die Erfordernisse, die für
einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die
mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen
Aufgaben für solche Dienstposten
neben den in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernissen oder
an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten
ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten
geltende nähere Bestimmungen über die
in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung, im
definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
(4) Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren
Prüfung oder von sonstigen Erfordernissen abhängig
ist, bestimmt das Bundesministerium für
Landesverteidigung.
(5) Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist
durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 45. (1) Die Bestimmungen des § 42 b sind
sinngemäß für die Regelung der Ausbildung von
Heeresangehörigen und die Art der Ablegung
von Dienstprüfungen anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
zu bestimmen, inwieweit eine im
Ausland zurückgelegte Ausbildung die in der
Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Ausbildung
ersetzt. Der Ersatz einer Prüfung ist unzulässig.
(3) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann —
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt —
aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
gestellten Antrag Nachsicht gewährt
werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber,
der allen Erfordernissen entspricht, nicht
vorhanden ist.
Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere
§ 45 a. (1) Die Bestimmungen des § 5 sind
auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes
in die provisorische Dienstzeit eingerechnet
wird.
(2) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß
mit der Abweichung anzuwenden, daß sich bei
Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2
der Dienstklassen II und III der Dienstrang nach
der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 richtet.
Sonderbestimmungen für zeitverpflichtete
Soldaten
§ 45 b. (1) Die zeitverpflichteten Soldaten
gliedern sich in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten
ohne Chargengrad (Wehrmänner). Die zeitverpflichteten
Soldaten stehen in einem zeitlich
beschränkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
und haben keine Anwartschaft auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß.
(2) Das Dienstverhältnis endet, sofern es nicht
schon früher durch Tod, Entlassung oder Kündigung
sein Ende gefunden hat, mit Ablauf der
Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
darf neun Jahre nicht übersteigen.
(3) Die Bestimmungen des § 8 sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die
Stelle der Dienstklasse die Dienststufe tritt.
(4) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten
Soldaten kann von der Dienstbehörde durch
schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates
gelöst werden, wenn einer der Gründe
des Abs. 5 vorliegt.
(5) Kündigungsgründe sind
a) Ein auf Grund militärärztlichen Gutachtens
festgestellter Mangel der körperlichen oder
geistigen Eignung,
b) eine auf nicht entsprechend oder durch zwei
aufeinanderfolgende Jahre auf minder entsprechend
lautende Gesamtbeurteilung,
c) Bedarfsmangel.
(6) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer
Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 2 Jahren 1 Monat,
2 Jahren Monate,
4 Jahren 3 Monate.
Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer
des ordentlichen Präsenzdienstes zuzurechnen.
(7) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar
nach Ablauf der Bestellungsdauer auf einen
Dienstposten einer anderen Besoldungsgruppe
ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung,
sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses
als Beamter ein.
(8) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach einer
neunjährigen Dauer des Dienstverhältnisses oder
wegen eines im Dienst erlittenen Unfalls aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten
vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
im Falle der Bewerbung um einen Dienstposten
einer anderen Besoldungsgruppe vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für den
angestrebten Dienstposten mindestens gleich
geeignet sind wie die übrigen Bewerber. Das
gleiche gilt, wenn sie sich um einen Dienstposten
bei vom Bund verwalteten Fonds, Stiftungen und
Anstalten bewerben, die von Organen des Bundes
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Dienstposten
der Bundesverwaltung nur Personen ernannt
werden dürfen, auf die die Bestimmungen
des Abs. 8 zutreffen; hiebei ist neben den Bedürfnissen
der Bundesverwaltung auf die durchschnittliche
Verwendungsmöglichkeit der zeitverpflichteten
Soldaten und die Lage auf dem
Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen."
Artikel II
(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen höheren
Amtstitel führen als ihnen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zukommt, haben
ihren bisherigen Amtstitel so lange weiterzuführen,
bis sie den Anspruch auf den ihrem bisherigen
Amtstitel entsprechenden Amtstitel nach
diesem Bundesgesetz erlangen.
(2) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2 ist die Zeit der Führung des Amtstitels
„Leutnant", soweit sie drei Jahre übersteigt,
bei Anwendung der Anmerkung 2) zu den Dienstzweigen
7, 8 und 9 der Heeresdienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
der Zeit der Führung
des Amtstitels „Oberleutnant" zuzurechnen.
(3) Die Bestimmungen des Artikels VIII der
Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 in der Fassung
der 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1957, werden für die auf
einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ernannten
Berufsoffiziere durch dieses Gesetz nicht
berührt.
(4) Heeresangehörige, denen anläßlich ihrer
Ernennung für die Erbringung eines Nachweises
der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt
oder einer vorgeschriebenen Prüfung ein Aufschub
gewährt wurde, können vor erfolgreicher
Ablegung der aufgeschobenen Prüfung nicht
auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse
oder Dienststufe ernannt werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1967 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Dienstzweigeverordnung für
Wachebeamte im Bundesdienst (Anlage 1 Z. 4
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965)
und die Heeresdienstzweigeverordnung (Anlage
1 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/
1965) außer Kraft.
Artikel IV
Im Artikel V Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 16/1967, ist der
Ausdruck „Artikel II der 16. Gehaltsgesetz-
Novelle" durch den Ausdruck „Artikel III der
16. Gehaltsgesetz-Novelle" zu ersetzen.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.