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235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgeset2 BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 16/1967, wird abgeändert wie folgt

Die Abschnitte IV und IV a haben zu lauten

„ABSCHNITT IV

Sonderbestimmungen für Wachebeamte

Dienstzweige und Amtstitel

§ 42. (1) Die Dienstzweige und die Amtstitel

für Wachebeamte und ihre Zuweisung zu den

Verwendungsgruppen W 1 bis W 3 werden

durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage (Wachebeamten-Dienstzweigeordnung)

bestimmt.

(2) Beamte im provisorischen Dienstverhältnis

führen den niedrigsten Amtstitel ihres Dienstzweiges

unter Voranstellung des Wortes „provisorischer".

(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

oder des Übertrittes in den Ruhestand kann

Wachebeamten der nächsthöhere Amtstitel ihrer

Verwendungsgruppe verliehen werden. Aus

dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 3, die den höchsten

Amtstitel dieser Verwendungsgruppe führen,

der Amtstitel der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe

W 2 verliehen werden.

Anstellungserfordernisse

§ 42 a. (1) Die in den Abschnitten I der

Wachebeamten-Dienstzweigeordnung für die einzelnen

Verwendungsgruppen bestimmten Erfordernisse

gelten, soweit nicht in den Abschnitten

II der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung

für einzelne Dienstzweige etwas anderes

bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden

Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung bestimmen die Erfordernisse,

die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick

auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen

besonderen Aufgaben für solche

Dienstposten neben den in den Abschnitten I

der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung festgesetzten

Erfordernissen oder an ihrer Stelle

nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für

einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende

nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten

I der Wachebamten-Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Erfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung, im

definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(4) Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren

Prüfung abhängig ist, bestimmt das zuständige

Bundesministerium.

(5) Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist

durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 42 b. Die Ausbildung der Wachebeamten

und die Art der Ablegung der in der Anlage zu

Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen hat

das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung

unter Beachtung folgender Richtlinien

zu regeln

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu

einer Ausbildung sind so zu gestalten, daß mit

Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß

der Wachebeamte die Fähigkeiten, die Ziel der

Ausbildung sind, zu erwerben imstande ist.

2. Die Art der Ausbildung hat sich nach den

dienstlichen Erfordernissen für die zukünftige

Verwendung des Wachebeamten zu richten.

3. Die Prüfungen haben allein dem Zweck zu

dienen, das allgemeine Wissen eines Staatsbeamten

über die Einrichtungen des Staates

und das für die dienstliche Verwendung des

Beamten notwendige Wissen festzustellen.

4. Für die Ablegung von Prüfungen sind, soweit

diese Prüfungen nicht im Rahmen einer

schulischen Ausbildung erfolgen, Prüfungskommissionen

beim zuständigen Bundesministerium

oder, soweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

erforderlich erscheint, bei unmittelbar

nachgeordneten Dienststellen einzurichten.

5. Den Prüfungssenaten haben mindestens

drei und höchstens fünf Mitglieder anzugehören.

§ 42 c. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann

— soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt —

aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom zuständigen Bundesministerium

gestellten Antrag Nachsicht gewährt werden,

wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben

Wachekörpers, der allen Erfordernissen entspricht,

nicht vorhanden ist.

(2) Bei Übernahme eines Wachebeamten in

einen anderen Wachekörper kann, sofern sich

aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt,

der für den neuen Wachekörper zuständige

Bundesminister bestimmen, inwieweit die im

neuen Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe

vorgeschriebene Ausbildung

durch die im bisherigen Wachekörper für dieselbe

oder eine höhere Verwendungsgruppe

zurückgelegte Ausbildung ersetzt wird.

(3) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß

mit der Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden

Beamten an die Stelle der Dienstklasse

die Dienststufe tritt und daß sich der

Dienstrang bei leitenden Beamten der Dienstklassen

II und III nach der gesamten Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe W 1 und bei eingeteilten

Beamten nach der gesamten Dienstzeit

als Beamter der Verwendungsgruppe W 3,

als Vertragsbediensteter des Wachedienstes, als

zeitverpflichteter Soldat und als gemäß § 11

des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 in der

Fassung des BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter

oder Vertragsbediensteter richtet.

ABSCHNITT IV a

Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und

zeitverpflichtete Soldaten

Dienstzweige und Amtstitel

§ 43. (1) Die Dienstzweige und die Amtstitel

für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

(im folgenden kurz „Heeresangehörige" genannt)

und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen

H 1 bis H 4 wird durch die, einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildende Anlage

(Heeresdienstzweigeordnung) bestimmt.

(2) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten

einer höheren Dienstklasse verliehen, als

in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so

gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für

die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene

Amtstitel.

(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

oder des Übertrittes in den Ruhestand kann

Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel

ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse und,

wenn ein solcher Amtstitel nicht vorhanden ist,

der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse

innerhalb derselben Verwendungsgruppe verliehen

werden; Berufsoffizieren der Dienstklasse

VIII kann überdies der in der Anmerkung

ihres Dienstzweiges vorgesehene weitere Amtstitel

der Dienstklasse VIII verliehen werden.

Anstellungserfordernisse

§ 44. (1) Die in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Erfordernisse gelten,

soweit nicht in den Abschnitten II der Heeresdienstzweigeordnung

für einzelne Dienstzweige

etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige

der betreffenden Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Heeresdienstzweigeordnung

bestimmen die Erfordernisse, die für

einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die

mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen

Aufgaben für solche Dienstposten

neben den in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernissen oder

an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten

ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten

geltende nähere Bestimmungen über die

in den Abschnitten I der Heeresdienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Erfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung, im

definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(4) Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren

Prüfung oder von sonstigen Erfordernissen abhängig

ist, bestimmt das Bundesministerium für

Landesverteidigung.

(5) Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist

durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 45. (1) Die Bestimmungen des § 42 b sind

sinngemäß für die Regelung der Ausbildung von

Heeresangehörigen und die Art der Ablegung

von Dienstprüfungen anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

zu bestimmen, inwieweit eine im

Ausland zurückgelegte Ausbildung die in der

Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Ausbildung

ersetzt. Der Ersatz einer Prüfung ist unzulässig.

(3) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann —

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt —

aus dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

gestellten Antrag Nachsicht gewährt

werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber,

der allen Erfordernissen entspricht, nicht

vorhanden ist.

Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere

§ 45 a. (1) Die Bestimmungen des § 5 sind

auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes

in die provisorische Dienstzeit eingerechnet

wird.

(2) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß

mit der Abweichung anzuwenden, daß sich bei

Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2

der Dienstklassen II und III der Dienstrang nach

der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 richtet.

Sonderbestimmungen für zeitverpflichtete

Soldaten

§ 45 b. (1) Die zeitverpflichteten Soldaten

gliedern sich in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten

ohne Chargengrad (Wehrmänner). Die zeitverpflichteten

Soldaten stehen in einem zeitlich

beschränkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

und haben keine Anwartschaft auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß.

(2) Das Dienstverhältnis endet, sofern es nicht

schon früher durch Tod, Entlassung oder Kündigung

sein Ende gefunden hat, mit Ablauf der

Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung ist zulässig.

Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses

darf neun Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Bestimmungen des § 8 sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die

Stelle der Dienstklasse die Dienststufe tritt.

(4) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten

Soldaten kann von der Dienstbehörde durch

schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates

gelöst werden, wenn einer der Gründe

des Abs. 5 vorliegt.

(5) Kündigungsgründe sind

a) Ein auf Grund militärärztlichen Gutachtens

festgestellter Mangel der körperlichen oder

geistigen Eignung,

b) eine auf nicht entsprechend oder durch zwei

aufeinanderfolgende Jahre auf minder entsprechend

lautende Gesamtbeurteilung,

c) Bedarfsmangel.

(6) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer

Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 2 Jahren 1 Monat,

2 Jahren Monate,

4 Jahren 3 Monate.

Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer

des ordentlichen Präsenzdienstes zuzurechnen.

(7) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar

nach Ablauf der Bestellungsdauer auf einen

Dienstposten einer anderen Besoldungsgruppe

ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung,

sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses

als Beamter ein.

(8) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach einer

neunjährigen Dauer des Dienstverhältnisses oder

wegen eines im Dienst erlittenen Unfalls aus dem

Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten

vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

im Falle der Bewerbung um einen Dienstposten

einer anderen Besoldungsgruppe vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für den

angestrebten Dienstposten mindestens gleich

geeignet sind wie die übrigen Bewerber. Das

gleiche gilt, wenn sie sich um einen Dienstposten

bei vom Bund verwalteten Fonds, Stiftungen und

Anstalten bewerben, die von Organen des Bundes

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen des

Bundes bestellt sind.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Dienstposten

der Bundesverwaltung nur Personen ernannt

werden dürfen, auf die die Bestimmungen

des Abs. 8 zutreffen; hiebei ist neben den Bedürfnissen

der Bundesverwaltung auf die durchschnittliche

Verwendungsmöglichkeit der zeitverpflichteten

Soldaten und die Lage auf dem

Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen."

Artikel II

(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen höheren

Amtstitel führen als ihnen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zukommt, haben

ihren bisherigen Amtstitel so lange weiterzuführen,

bis sie den Anspruch auf den ihrem bisherigen

Amtstitel entsprechenden Amtstitel nach

diesem Bundesgesetz erlangen.

(2) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2 ist die Zeit der Führung des Amtstitels

„Leutnant", soweit sie drei Jahre übersteigt,

bei Anwendung der Anmerkung 2) zu den Dienstzweigen

7, 8 und 9 der Heeresdienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

der Zeit der Führung

des Amtstitels „Oberleutnant" zuzurechnen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels VIII der

Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 in der Fassung

der 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1957, werden für die auf

einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ernannten

Berufsoffiziere durch dieses Gesetz nicht

berührt.

(4) Heeresangehörige, denen anläßlich ihrer

Ernennung für die Erbringung eines Nachweises

der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt

oder einer vorgeschriebenen Prüfung ein Aufschub

gewährt wurde, können vor erfolgreicher

Ablegung der aufgeschobenen Prüfung nicht

auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse

oder Dienststufe ernannt werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1967 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Dienstzweigeverordnung für

Wachebeamte im Bundesdienst (Anlage 1 Z. 4

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965)

und die Heeresdienstzweigeverordnung (Anlage

1 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/

1965) außer Kraft.

Artikel IV

Im Artikel V Absatz 2 des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 16/1967, ist der

Ausdruck „Artikel II der 16. Gehaltsgesetz-

Novelle" durch den Ausdruck „Artikel III der

16. Gehaltsgesetz-Novelle" zu ersetzen.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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