235. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,
wird abgeändert wie folgt
Im § 23 haben die Abs. 3, 4 und 6 zu lauten
„(3) Die Codexkommission setzt sich zusammen
aus
a) drei Vertretern des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung und je einem Vertreter
der Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft sowie für Handel, Gewerbe
und Industrie;
b) je einem Vertreter des Österreichischen
Arbeiterkammertages, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs;
c) einem Lebensmittelchemiker aus dem Stand
der Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten
des Bundes;
d) drei geprüften Lebensmittelchemikern, die
nicht dem Stande der Bediensteten einer
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
angehören. Je einer von diesen ist
vom Österreichischen Arbeiterkammertag,
von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs vorzuschlagen. Bei Mitgliedern
des Lehrkörpers einer österreichischen
Hochschule entfällt der Nachweis der Prüfung.
(4) Die unter Abs. 3 aufgezählten Mitglieder
der Codexkommission werden, sofern es sich
nicht um Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung oder den in lit. c genannten
Lebensmittelchemiker handelt, auf Vorschlag der
sie entsendenden Stellen vom Bundesminister für
soziale Verwaltung auf die Dauer von drei
Jahren bestellt. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung hat die in Abs. 3 lit. d genannten
Stellen aufzufordern, ihre Vorschläge
binnen sechs Wochen zu erstatten; wird innerhalb
dieser Frist ein Vorschlag nicht erstattet, hat der
Bundesminister für soziale Verwaltung die erforderliche
Anzahl von Mitgliedern der Codexkommission
aus dem Kreise der Lebensmittelchemiker
unmittelbar zu bestellen.
(6) Für jedes der unter Abs. 3 lit. a und b
genannten Mitglieder der Codexkommission
wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied
vorgeschlagen und bestellt. Alle Mitglieder der
Codexkommission haben beschließende Stimme,
ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur
bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu
vertreten befugt ist. Ansonsten kommt Ersatzmitgliedern
lediglich beratende Stimme zu."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Justiz, für Land- und Forstwirtschaft sowie für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut.