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235_1966 AT

235. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,

wird abgeändert wie folgt

Im § 23 haben die Abs. 3, 4 und 6 zu lauten

„(3) Die Codexkommission setzt sich zusammen

aus

a) drei Vertretern des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung und je einem Vertreter

der Bundesministerien für Justiz, für Land-

und Forstwirtschaft sowie für Handel, Gewerbe

und Industrie;

b) je einem Vertreter des Österreichischen

Arbeiterkammertages, des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs;

c) einem Lebensmittelchemiker aus dem Stand

der Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten

des Bundes;

d) drei geprüften Lebensmittelchemikern, die

nicht dem Stande der Bediensteten einer

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

angehören. Je einer von diesen ist

vom Österreichischen Arbeiterkammertag,

von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs vorzuschlagen. Bei Mitgliedern

des Lehrkörpers einer österreichischen

Hochschule entfällt der Nachweis der Prüfung.

(4) Die unter Abs. 3 aufgezählten Mitglieder

der Codexkommission werden, sofern es sich

nicht um Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung oder den in lit. c genannten

Lebensmittelchemiker handelt, auf Vorschlag der

sie entsendenden Stellen vom Bundesminister für

soziale Verwaltung auf die Dauer von drei

Jahren bestellt. Das Bundesministerium für

soziale Verwaltung hat die in Abs. 3 lit. d genannten

Stellen aufzufordern, ihre Vorschläge

binnen sechs Wochen zu erstatten; wird innerhalb

dieser Frist ein Vorschlag nicht erstattet, hat der

Bundesminister für soziale Verwaltung die erforderliche

Anzahl von Mitgliedern der Codexkommission

aus dem Kreise der Lebensmittelchemiker

unmittelbar zu bestellen.

(6) Für jedes der unter Abs. 3 lit. a und b

genannten Mitglieder der Codexkommission

wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied

vorgeschlagen und bestellt. Alle Mitglieder der

Codexkommission haben beschließende Stimme,

ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur

bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu

vertreten befugt ist. Ansonsten kommt Ersatzmitgliedern

lediglich beratende Stimme zu."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Justiz, für Land- und Forstwirtschaft sowie für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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