235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Betriebsrätegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/
1948, BGBl. Nr. 190/1954 und BGBl. Nr. 234/
1962 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/
1952, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Betriebsratsmitglieder werden durch
unmittelbare geheime Wahl für die Dauer von
drei Jahren berufen; in den Fällen des § 7
Abs. 3 und 4 ist die Wahl getrennt für die
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten durchzuführen."
2. Der § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der, Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste,
legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im
Betriebe auf, schreibt die Wahl in Form einer
Wahlkundmachung aus, entscheidet über die gegen
die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen,
nimmt die Wahlvorschläge entgegen, entscheidet
über ihre Zulassung und stellt fest, welche Wahlberechtigten
gemäß den Bestimmungen des
Abs. 7 zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt
sind."
3. Der § 9 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme;
die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Das Wahlrecht
ist, unbeschadet des Abs. 7, persönlich auszuüben."
4. Der § 9 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,
Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim
Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der
Leistung der Dienste oder infolge Ausübung
ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sind, sind zur brieflichen Stimmabgabe
berechtigt. Dasselbe gilt, wenn ein Wahlberechtigter
durch andere wichtige seine Person
betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung und damit an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert ist. Diese Berechtigung
hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten
oder einer der wahlwerbenden
Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände
bekanntgeworden sind, von Amts wegen
spätestens fünf Tage vor dem ersten Wahltag
festzustellen und durch Ausstellung einer Wahlkarte
zu bescheinigen. Diese Wahlberechtigten
haben ihre Stimmzettel in einen Umschlag
(Wahlkuvert) zu legen, der zu schließen ist und
der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei
Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die
Person des Wählers schließen lassen. Der geschlossene
Umschlag ist gemeinsam mit der vom
Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einem
zweiten Umschlag dem Wahlvorstand im Postwege
zu übermitteln."
Die bisherigen Abs. 7 bis 10 werden zu Abs. 8
bis 11.
5. Der § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Betriebsräte aus
ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt. Die Stimmabgabe kann
auch in der Weise erfolgen, daß der Stimmzettel
in einem verschlossenen Umschlag vom Betriebsratsmitglied
im Postwege dem Wahlvorstand
übermittelt wird; hiefür gelten die Bestimmungen
des § 9 Abs. 6 und 7, jedoch ohne Beschränkung
auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß."
6. Der § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare
geheime Wahl mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen für die Dauer
von drei Jahren bestellt. Im übrigen finden auf
die Wahl der Vertrauensmänner die Bestimmungen
des § 8 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie des § 9
Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, 4 und Abs. 6 bis 10
Anwendung."
7. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand
sind die entsprechenden Räumlichkeiten
samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung
sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,
deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf
seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und
instandzuhalten."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 6
gelten, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, auch
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 7
sind auch bei der Durchführung von Betriebsrats
(Vertrauensmänner)wahlen anzuwenden,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits ausgeschrieben waren. Die
Wahlen sind in einem solchen Falle unverzüglich
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neuerlich
auszuschreiben. Finden die Wahlen zu dem
Zweck statt, wegen der ablaufenden Tätigkeitsdauer
eines Betriebsrates (von Vertrauensmännern)
einen neuen Betriebsrat (neue Vertrauensmänner)
zu wählen, verlängert sich die
Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates
(der abtretenden Vertrauensmänner) um jene
Zeit, die sich auf Grund der neuerlichen Wahlausschreibung
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des neuen
Betriebsrates (der neuen Vertrauensmänner) notwendigerweise
ergibt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut. Die Ausführungsbestimmungen können
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erlassen werden, sie treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit.