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235_1965 AT

235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Betriebsrätegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Betriebsrätegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/

1948, BGBl. Nr. 190/1954 und BGBl. Nr. 234/

1962 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/

1952, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Betriebsratsmitglieder werden durch

unmittelbare geheime Wahl für die Dauer von

drei Jahren berufen; in den Fällen des § 7

Abs. 3 und 4 ist die Wahl getrennt für die

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten durchzuführen."

2. Der § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der, Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste,

legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im

Betriebe auf, schreibt die Wahl in Form einer

Wahlkundmachung aus, entscheidet über die gegen

die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen,

nimmt die Wahlvorschläge entgegen, entscheidet

über ihre Zulassung und stellt fest, welche Wahlberechtigten

gemäß den Bestimmungen des

Abs. 7 zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt

sind."

3. Der § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme;

die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Das Wahlrecht

ist, unbeschadet des Abs. 7, persönlich auszuüben."

4. Der § 9 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,

Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim

Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der

Leistung der Dienste oder infolge Ausübung

ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sind, sind zur brieflichen Stimmabgabe

berechtigt. Dasselbe gilt, wenn ein Wahlberechtigter

durch andere wichtige seine Person

betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der

Dienstleistung und damit an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert ist. Diese Berechtigung

hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten

oder einer der wahlwerbenden

Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände

bekanntgeworden sind, von Amts wegen

spätestens fünf Tage vor dem ersten Wahltag

festzustellen und durch Ausstellung einer Wahlkarte

zu bescheinigen. Diese Wahlberechtigten

haben ihre Stimmzettel in einen Umschlag

(Wahlkuvert) zu legen, der zu schließen ist und

der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei

Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die

Person des Wählers schließen lassen. Der geschlossene

Umschlag ist gemeinsam mit der vom

Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einem

zweiten Umschlag dem Wahlvorstand im Postwege

zu übermitteln."

Die bisherigen Abs. 7 bis 10 werden zu Abs. 8

bis 11.

5. Der § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Betriebsräte aus

ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt. Die Stimmabgabe kann

auch in der Weise erfolgen, daß der Stimmzettel

in einem verschlossenen Umschlag vom Betriebsratsmitglied

im Postwege dem Wahlvorstand

übermittelt wird; hiefür gelten die Bestimmungen

des § 9 Abs. 6 und 7, jedoch ohne Beschränkung

auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß."

6. Der § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare

geheime Wahl mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen für die Dauer

von drei Jahren bestellt. Im übrigen finden auf

die Wahl der Vertrauensmänner die Bestimmungen

des § 8 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie des § 9

Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, 4 und Abs. 6 bis 10

Anwendung."

7. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand

sind die entsprechenden Räumlichkeiten

samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung

sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,

deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer

Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf

seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und

instandzuhalten."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 6

gelten, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, auch

für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 7

sind auch bei der Durchführung von Betriebsrats

(Vertrauensmänner)wahlen anzuwenden,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits ausgeschrieben waren. Die

Wahlen sind in einem solchen Falle unverzüglich

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neuerlich

auszuschreiben. Finden die Wahlen zu dem

Zweck statt, wegen der ablaufenden Tätigkeitsdauer

eines Betriebsrates (von Vertrauensmännern)

einen neuen Betriebsrat (neue Vertrauensmänner)

zu wählen, verlängert sich die

Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates

(der abtretenden Vertrauensmänner) um jene

Zeit, die sich auf Grund der neuerlichen Wahlausschreibung

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des neuen

Betriebsrates (der neuen Vertrauensmänner) notwendigerweise

ergibt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut. Die Ausführungsbestimmungen können

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erlassen werden, sie treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit.

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