235_1964
AT
235. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964
wird verordnet
Artikel I.
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. August 1964,
BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird (Freiliste 1), wird wie folgt abgeändert
Artikel II.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 30. September 1964
bewirkt werden.