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235_1964 AT

235. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964

wird verordnet

Artikel I.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. August 1964,

BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird (Freiliste 1), wird wie folgt abgeändert

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 30. September 1964

bewirkt werden.

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