235. Kundmachung: Internationales Kaffee-Übereinkommen 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1962 vom 28. September
1962, welches also lautet
(Übersetzung)
Präambel
Die Regierungen der Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
sind
in Anerkennung der außergewöhnlichen
Bedeutung des
Kaffees für die Wirtschaft vieler
Länder, deren Ausfuhrerlöse
und damit die Fortführung ihrer
Entwicklungsprogramme auf sozialem
und wirtschaftlichem Gebiet
weitgehend von diesem Erzeugnis
abhängig sind,
in der Erwägung, daß eine
enge internationale Zusammenarbeit
im Bereich des Kaffeeabsatzes
die Umgestaltung und
Entwicklung der Wirtschaft der
Kaffee-Erzeugerländer fördern
und damit zu einer Stärkung
der politischen und wirtschaftlichen
Bande zwischen Erzeugern
und Verbrauchern beitragen
wird,
in der begründeten Annahme,
daß stets eine Neigung zu einem
Mißverhältnis zwischen Erzeugung
und Verbrauch besteht
und daß dies zur Anhäufung
drückender Vorräte und zu ausgeprägten
Preisschwankungen
führen wird, die sowohl für die
Erzeuger als auch für die Verbraucher
schädlich sein können,
und
in der Überzeugung, daß
ohne internationale Maßnahmen
dieser Zustand nicht durch die
üblichen Marktfaktoren gebessert
werden kann,
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I —
ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel disses Übereinkommens
ist es,
(1) einen angemessenen Ausgleich
zwischen Angebot und
Nachfrage zu erzielen, der den
Verbrauchern eine ausreichende
Versorgung mit Kaffee und
den Erzeugern den Absatz von
Kaffee zu angemessenen Preisen
sichert und auf lange Sicht zu
einem Gleichgewicht zwischen
Erzeugung und Verbrauch
führt;
(2) die großen Härten zu mildern,
die sowohl den Erzeugern
als auch den Verbrauchern aus
drückenden Überschüssen und
übermäßigen Preisschwankungen
bei Kaffee erwachsen;
(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte
sowie zur Förderung
und Aufrechterhaltung
der Beschäftigung und der Einkünfte
in den Mitgliedsländern
beizutragen und dadurch gerechte
Löhne, einen höheren
Lebensstandard und bessere
Arbeitsbedingungen herbeizuführen;
(4) zur Erhöhung der Kaufkraft
der Kaffee-Ausfuhrländer
dadurch beizutragen, daß die
Preise in angemessener Höhe
gehalten Werden und der Verbrauch
gesteigert wird;
(5) den Kaffeeverbrauch auf
jede mögliche Weise zu fördern
und
(6) angesichts der Beziehungen
zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher
Stabilität der Märkte
für industrielle Erzeugnisse die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Welt-
Kaffeeprobleme allgemein zu
fördern.
KAPITEL II —
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
(1) „Kaffee" die Bohnen und
Früchte des Kaffeestraudis,
gleichgültig, ob ungeschält oder
geschält, roh oder geröstet, und
einschließlich des gemahlenen,
koffeinfreien, flüssigen und löslichen
Kaffees. Diese Begriffe
haben folgende Bedeutung
a) als „Rohkaffee" wird jeglicher
Kaffee in der Form
der bloßen Bohne vor dem
Rösten bezeichnet;
b) als „Kaffeefrüchte" werden
die ganzen Früchte des
Kaffeestrauchs bezeichnet;
um den Gegenwert der
Kaffeefrüchte zum Rohkaffee
festzustellen, ist das
Nettogewicht der getrockneten
Kaffeefrüchte mit
0,5 zu multiplizieren;
c) als „ungeschälter Kaffee"
wird die grüne Kaffeebohne
in der Pergamenthülse
bezeichnet; um den
Gegenwert des ungeschälten
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist
das Nettogewicht des ungeschälten
Kaffees mit 0,8
zu multiplizieren;
d) als „gerösteter Kaffee"
wird schwach bis stark gerösteter
Rohkaffee einschließlich
des gemahlenen
Kaffees bezeichnet; um
den Gegenwert des gerösteten
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das
Nettogewicht des gerösteten
Kaffees mit 1,19 zu
multiplizieren;
e) als „koffeinfreier Kaffee"
wird roher, gerösteter
oder löslicher Kaffee bezeichnet,
dem Koffein entzogen
ist; um den Gegenwert
des koffeinfreien
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht
des koffeinfreien
Kaffees in roher,
gerösteter oder löslicher
Form mit 1, 1,19 beziehungsweise
3 zu multiplizieren;
f) als „flüssiger Kaffee" werden
die wasserlöslichen,
festen Bestandteile bezeichnet,
die aus geröstetem
Kaffee gewonnen und
in flüssige Form gebracht
sind; um den Gegenwert
des flüssigen Kaffees zum
Rohkaffee festzustellen, ist
das Nettogewicht der im
flüssigen . Kaffee enthaltenen
getrockneten, festen
Kaffeebestandteile mit 3 zu
multiplizieren;
g) als „löslicher Kaffee" werden
die aus geröstetem
Kaffee gewonnenen getrockneten,
wasserlöslichen,
festen Bestandteile
bezeichnet; um
den Gegenwert des löslichen
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das
Nettogewicht des löslichen
Kaffees mit 3 zu
multiplizieren;
(2) „Sack" 60 kg oder 132,276
englische Pfund Rohkaffee,
„Tonne" eine metrische Tonne
von 1000 kg oder 2204,6 englische
Pfund und „englisches
Pfund" 453,597 Gramm;
(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt
eines Jahres, gerechnet
von 1. Oktober bis 30. September,
und „erstes Kaffeejahr"
das am 1. Oktober 1962 beginnende
Kaffeejahr;
(4) „Kaffeeausfuhr" jede Kaffeelieferung,
die das Hoheitsgebiet
des Landes verläßt, in
dem der Kaffee erzeugt worden
ist, sofern in Artikel 38 nichts
anderes bestimmt ist;
(5) „Organisation", „Rat"
und „Exekutivkomitee" die
nach Artikel 7 gebildete Internationale
Kaffee-Organisation,
den Internationalen Kaffeerat
und das Exekutivkomitee;
(6) „Mitglied" eine Vertragspartei,
ein oder mehrere abhängige
Gebiete, für die eine getrennte
Mitgliedschaft gemäß
Artikel 4 erklärt worden ist,
oder zwei oder mehr Vertragsparteien
oder abhängige Gebiete,
die sich gemäß Artikel 5
oder 6 als Mitgliedergruppe an
der Organisation beteiligen;
(7) „Ausfuhr-Mitglied" oder
„Ausfuhrland" ein Mitglied
oder ein Land, das Nettoexporteur
von Kaffee ist, das heißt,
dessen Ausfuhren die Einfuhren
übersteigen;
(8) „Einfuhr-Mitglied" oder
„Einfuhrland" ein Mitglied oder
ein Land, das Nettoimporteur
von Kaffee ist, das heißt, dessen
Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;
(9) „Erzeuger-Mitglied" oder
„Erzeugerland" ein Mitglied
oder ein Land, das Kaffee in
wirtschaftlich bedeutenden Mengen
erzeugt;
(10) „beiderseitige einfache
Mehrheit" die Mehrheit der
von den anwesenden und abstimmenden
Ausfuhr-Mitgliedern
und die Mehrheit der von
den anwesenden und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
und getrennt gezählten
Stimmen;
(11) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit"
die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden
und abstimmenden Ausfuhr-
Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-
Mitgliedern abgegebenen und
getrennt gezählten Stimmen;
(12) „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,
zu dem das Übereinkommen
entweder vorläufig oder
endgültig zum erstenmal in
Kraft tritt, sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes
ergibt.
KAPITEL III —
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft in der Organisation
Jede Vertragspartei bildet zusammen
mit ihren abhängigen
Gebieten, auf die das Übereinkommen
gemäß Artikel 67
Absatz 1 ausgedehnt worden ist,
ein Einzelmitglied der Organisation,
soweit in den Artikeln 4,
5 oder 6 nichts anderes bestimmt
ist.
Artikel 4
Getrennte Mitgliedschaft abhängiger
Gebiets
Jede Vertragspartei, die
Nettoimporteur von Kaffee ist,
kann jederzeit durch entsprechende
Notifikation gemäß Artikel
67 Absatz 2 erklären, daß
sie sich für ein von ihr bezeichnetes
abhängiges Gebiet, das
Nettoexporteur von Kaffee ist,
getrennt an der Organisation
beteiligt. In diesem Fall haben
das Mutterland und seine nicht
bezeichneten abhängigen Gebiete
eine Einzelmitgliedschaft,
während die bezeichneten abhängigen
Gebiete entweder
einzeln oder zusammen entsprechend
der Notifikation getrennte
Mitgliedschaft besitzen.
Artikel 5
Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt
in die Organisation
(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien,
die Nettoexporteure
von Kaffee sind, können
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
bei Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
sowie an den Rat auf
dessen erster Tagung gerichtete
entsprechende Notifikation erklären,
daß sie der Organisation
als Mitgliedergruppe beitreten.
Ein abhängiges Gebiet, auf
welches dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 67 Absatz 1 ausgedehnt
worden ist, kann einer
solchen Mitgliedergruppe angehören,
wenn die Regierung des
für seine internationalen Beziehungen
verantwortlichen Staates
eine entsprechende Notifika-
tion gemäß Artikel 67 Absatz 2
abgegeben hat. Diese Vertragsparteien
und abhängigen Gebiete
müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen
a) sie müssen sich bereit erklären,
die Verantwortung
für die Verpflichtungen
der Gruppe sowohl einzeln
ab auch ab Gruppe
zu übernehmen;
b) sie müssen sodann dem
Rat den ausreichenden
Nachweis darüber erbringen,
daß die Gruppe
über die zur Durchführung
einer gemeinsamen
Kaffeepolitik notwendige
Organisation verfügt und
daß sie in der Lage sind,
zusammen mit den anderen
Gruppenangehörigen
ihren Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen
nachzukommen;
c) sie müssen sodann dem
Rat den Nachweis erbringen,
i) daß sie entweder bereits
in einem früheren
internationalen
Kaffee-Übereinkommen
als Gruppe anerkannt
worden sind,
ii) oder daß sie
a) eine gemeinsame
oder koordinierte
Handels- und Wirtschaftspolitik
in
bezug auf Kaffee
und
b) eine koordinierte
Währungs- und Finanzpolitik
verfolgen
sowie über
die notwendigen
Organe zur Durchführung
dieser Politik
verfügen, so
daß der Rat die
Überzeugung gewinnt,
daß die
Mitgliedergruppe
dem Geist einer
Gruppenmitgliedschaft
entsprechen
und die sich daraus
ergebenden Gruppenverpflichtungen
erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedergruppe stellt
ein Einzelmitglied der Organisation
dar; jedoch wird jeder
einzelne Gruppenangehörige in
allen Angelegenheiten, die sich
aus folgenden Bestimmungen
ergeben, als Einzelmitglied behandelt
a) Kapitel XI und XII,
b) Kapitel IV Artikel 10, 11
und 19 sowie
c) Kapitel XIX Artikel 70.
(3) Die Vertragsparteien und
abhängigen Gebiete, die als Mitgliedergruppe
beitreten, bestimmen
die Regierung oder
Organisation, die sie im Rat in
allen Angelegenheiten des Übereinkommens
mit Ausnahme der
in Absatz 2 angegebenen vertritt.
(4) Die Mitgliedergruppe hat
folgendes Stimmrecht
a) die Mitgliedergruppe hat
dieselbe Anzahl Grundstimmen
wie ein Mitgliedsland,
welches der Organisation
einzeln beitritt.
Diese Grundstimmen werden
der Regierung oder
Organisation, welche die
Gruppe vertritt, zuerkannt
und von ihr ausgeübt;
b) bei einer Abstimmung
über Angelegenheiten, die
sich aus den in Absatz 2
genannten Bestimmungen
ergeben, können die Angehörigen
der Mitgliedergruppe
das ihnen gemäß
Artikel 12 Absatz 3 zuerkannte
Stimmrecht einzeln
so ausüben, als wären
sie Einzelmitglieder der
Organisation; jedoch werden
die Grundstimmen
weiterhin nur der die
Gruppe vertretenden Regierung
oder Organisation
zuerkannt.
(5) Jede Vertragspartei und
jedes abhängige Gebiet, das
einer Mitgliedergruppe angehört,
kann durch eine an den
Rat gerichtete Notifikation aus
der Gruppe austreten und zu
einem gesonderten Mitglied
werden. Der Austritt wird mit
dem Eingang der Notifikation
beim Rat wirksam. Tritt ein
Gruppenangehöriger aus einer
Gruppe aus oder endet seine
Gruppenzugehörigkeit durch
Austritt aus der Organisation
oder auf andere Weise, so können
die übrigen Gruppenangehörigen
beim Rat die Beibehaltung
der Gruppe beantragen;
die Gruppe besteht sodann fort,
sofern nicht der Rat den Antrag
ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe
aufgelöst, so wird jeder
frühere Gruppenangehörige zu
einem gesonderten Mitglied.
Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit
beendet ist, kann
sich während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens nicht
wieder einer Gruppe anschließen.
Artikel 6
Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehrere Ausfuhr-
Mitglieder können jederzeit,
nachdem das Übereinkommen
für sie in Kraft getreten ist,
beim Rat die Bildung einer
Mitgliedergruppe beantragen.
Der Rat genehmigt den Antrag,
wenn er feststellt, daß die Mitglieder
eine Erklärung gemäß
Artikel 5 Absatz 1 abgegeben
und den Nachweis zur Erfüllung
der dort genannten Voraussetzungen
erbracht haben. Nach
erteilter Genehmigung ist Artikel
5 Absätze 2, 3, 4 und 5
auf die Mitgliedergruppe anwendbar.
KAPITEL IV — ORGANISATION
UND VERWALTUNG
Artikel 7
Gründung, Sitz und Aufbau
der Internationalen Kaffee-Organisation
(1) Zur Durchführung dieses
Übereinkommens und zur
Überwachung seiner Anwendung
wird hiemit die Internationale
Kaffee-Organisation
gegründet.
(2) Die Organisation hat ihren
Sitz in London.
(s) Die Organisation nimmt
ihre Aufgaben durch den Internationalen
Kaffeerat, ihr Exekutivkomitee,
ihren Exekutivdirektor
und ihr Personal wahr.
Artikel 8
Zusammensetzung des Internationalen
Kaffeerates
(1) Der Internationale Kaffeerat,
der sich aus allen Mitgliedern
der Organisation zusammensetzt,
ist die höchste Instanz
der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ist im Rat
durch einen Delegierten und
einen oder mehrere Stellvertreter
vertreten. Ein Mitglied kann
ferner einen oder mehrere Berater
als Begleiter seines Delegierten
oder seiner Stellvertreter
ernennen.
Artikel 9
Befugnisse und Aufgaben des
Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen
besonders erteilten
Befugnisse liegen beim Rat, der
die zur Durchführung dieses
Übereinkommens notwendigen
Befugnisse und Aufgaben hat.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit die
zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen und
mit diesem in Einklang stehenden
Vorschriften und Regelungen
fest, einschließlich seiner
Geschäftsordnung und der
Finanz- und Personalvorschriften
der Organisation. Der Rat
kann in seiner Geschäftsordnung
ein Verfahren vorsehen, wonach
er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem
jene Aufzeichnungen, die zur
Durchführung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
erforderlich sind, sowie alle
sonstigen Aufzeichnungen, die
er für zweckdienlich hält, und
veröffentlicht einen Jahresbericht.
Artikel 10
Wahl des Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden
des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes
Kaffeejahr einen Vorsitzenden
sowie einen ersten, zweiten und
dritten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Grundsätzlich werden der
Vorsitzende und der erste stellvertretende
Vorsitzende entweder
beide aus den Delegierten
der Ausfuhr-Mitglieder oder
beide aus den Delegierten der
Einfuhr-Mitglieder, und der
zweite und dritte stellvertretende
Vorsitzende aus den Delegierten
der anderen Mitgliederkategorie
gewählt; die
Besetzung dieser Ämter wechselt
nach jedem Kaffeejahr zwischen
den beiden Mitgliederkategorien.
(3) Der Vorsitzende oder der
den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende ist nicht
stimmberechtigt. In diesem Fall
übt der stellvertretende Delegierte
das Stimmrecht des Mitglieds
aus.
Artikel 11
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich
zweimal im Jahr eine ordentliche
Tagung ab. Er kann die
Abhaltung außerordentlicher
Tagungen beschließen. Außerordentliche
Tagungen werden
auch dann abgehalten, wenn das
Exekutivkomitee, fünf Mitglieder
oder ein oder mehrere
Mitglieder, die mindestens
200 Stimmen innehaben, dies
beantragen. Abgesehen von
dringenden Fällen, erfolgt die
Einberufung von Tagungen
mindestens 30 Tage im voraus.
Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, finden die Tagungen
am Sitz der Organisation statt.
Artikel 12
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder
und die Einfuhr-Mitglieder
haben insgesamt jeweils 1000
Stimmen, die innerhalb jeder
Mitgliederkategorie — das heißt
unter den Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitgliedern — nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
verteilt werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf
Grundstimmen, sofern die
Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
insgesamt 150
nicht übersteigen. Sind mehr
als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder
mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder
vorhanden, so wird die Anzahl
der Grundstimmen jedes Mitglieds
innerhalb der betreffenden
Mitgliederkategorie so ausgeglichen,
daß die Anzahl der
Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
höchstens 150
beträgt.
(3) Die übrigen Stimmen der
Ausfuhr-Mitglieder werden auf
diese Mitglieder im Verhältnis
ihrer Ausfuhr-Grundquoten verteilt;
bei der Abstimmung über
Angelegenheiten, die sich aus
Artikel 5 Absatz 2 ergeben,
werden jedoch die übrigen Stimmen
einer Mitgliedergruppe auf
die Gruppenangehörigen im
Verhältnis ihres jeweiligen Anteils
an der Ausfuhr-Grundquote
der Mitgliedergruppe
verteilt.
(4) Die übrigen Stimmen der
Einfuhr-Mitglieder werden auf
diese Mitglieder im Verhältnis
ihrer durchschnittlichen Kaffee-
Einfuhrmenge während der vorangehenden
drei Jahre verteilt.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes
6 wird die Verteilung der
Stimmen vom Rat zu Beginn
eines jeden Kaffeejahres festgelegt
und gilt für die Dauer
dieses Jahres.
(6) Der Rat nimmt eine Neuverteilung
der Stimmen nach
Maßgabe dieses Artikels vor,
sobald sich die Mitgliedschaft in
der Organisation ändert oder
wenn einem Mitglied gemäß den
Artikeln 25, 45 oder 61 das
Stimmrecht zeitweilig entzogen
oder zurückgegeben wurde.
(7) Ein Mitglied darf nicht
mehr als 400 Stimmen haben.
(8) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 13
Abstimmungsverfahren des
Rates
(1) Jeder Delegierte ist berechtigt,
die Anzahl der Stimmen
des von ihm vertretenen Mitglieds
abzugeben, jedoch kann
er die Stimmen nicht teilen. Mit
den von ihm gemäß Absatz 2
abgegebenen Stimmen kann er
jedoch anders abstimmen.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied
kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied
und jedes Einfuhr-Mitglied
ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
auf den Tagungen
des Rates seine Interessen zu
vertreten und sein Stimmrecht
auszuüben. Die in Artikel 12
Absatz 7 genannte Beschränkung
findet in diesem Fall keine
Anwendung.
Artikel 14
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, werden alle Beschlüsse
des Rates mit beiderseitiger
einfacher Mehrheit gefaßt;
Empfehlungen werden in
der gleichen Weise erteilt.
(2) Bei Maßnahmen des Rates,
für die das Übereinkommen
eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
vorschreibt, wird folgendes
Verfahren angewendet
a) wird eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit wegen
der Ablehnung durch
höchstens drei Ausfuhr- oder
höchstens drei Einfuhr-
Mitglieder nicht erzielt,
so wird der Antrag
binnen 48 Stunden erneut
zur Abstimmung gestellt,
falls der Rat dies mit
einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
und beiderseitiger einfacher
Stimmenmehrheit
beschließt;
b) wird wiederum eine
beiderseitige Zweidrittelmehrheit
wegen der Ablehnung
durch höchstens
zwei Einfuhr- oder höchstens
zwei Ausfuhr-Mitglieder
nicht erzielt, so
wird der Antrag binnen
24 Stunden erneut zur
Abstimmung gestellt, falls
der Rat dies mit einfacher
Mehrheit der anwesenden
Mitglieder und beiderseitiger
einfacher Stimmenmehrheit
beschließt;
c) wird eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit im
dritten Wahlgang wegen
der Ablehnung durch ein
Ausfuhr- oder ein Einfuhr-
Mitglied nicht erzielt,
so gilt der Antrag
als angenommen;
d) gelingt es dem Rat nicht,
einen Antrag erneut zur
Abstimmung zu stellen,
so gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder verpflichten
sich, sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat gefaßten
Beschlüsse als bindend
anzuerkennen.
Artikel 15
Zusammensetzung des
Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee
setzt sich aus sieben Ausfuhr-
Mitgliedern und sieben Einfuhr-
Mitgliedern zusammen, die gemäß
Artikel 16 für jeweils ein
Kaffeejahr gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
ernennt einen
Delegierten und einen oder
mehrere Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Exekutivkomitees
wird vom Rat
für jeweils ein Kaffeejahr ernannt;
Wiederernennung ist
zulässig. Er ist nicht stimmberechtigt.
Wird ein Delegierter
zum Vorsitzenden ernannt, so
kann sein Stellvertreter an
seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.
(4) Das Exekutivkomitee tritt
in der Regel am Sitz der Organisation
zusammen; es kann
jedoch an einem anderen Ort
zusammentreten.
Artikel 16
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder im Exekutivkomitee
werden im Rat von den Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitgliedern
der Organisation gewählt. Die
Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Jedes Mitglied gibt alle
Stimmen, die ihm gemäß Artikel
12 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Stimmen,
die einem Mitglied gemäß Artikel
13 Absatz 2 zustehen,
kann es auch für einen anderen
Bewerber abgeben.
(3) Die sieben Bewerber,
welche die meisten Stimmen erhalten,
gelten als gewählt; ein
Bewerber gilt jedoch im ersten
Wahlgang nur dann als gewählt,
wenn er mindestens 75 Stimmen
erhält.
(4) Werden gemäß Absatz 3
im ersten Wahlgang weniger als
sieben Bewerber gewählt, so werden
weitere Wahlgänge durchgeführt,
an denen sich indessen
nur Mitglieder beteiligen dürfen,
die ihre Stimmen nicht für
einen der gewählten Bewerber
abgegeben haben. In jedem folgenden
Wahlgang wird die
Mindestanzahl der für eine
Wahl erforderlichen Stimmen
nacheinander um je fünf herabgesetzt,
bis sieben Bewerber gewählt
sind.
(5) Jedes Mitglied, welches
nicht für eines der gewählten
Mitglieder gestimmt hat, überträgt
seine Stimmen einem dieser
Mitglieder; die Absätze 6
und 7 bleiben hievon unberührt.
(6) Die ursprünglich bei der
Wahl eines Mitgliedes abgegebenen
Stimmen zuzüglich der
ihm übertragenen Stimmen gel-
ten als für dieses Mitglied abgegeben,
sofern die Gesamtzahl
der Stimmen für ein gewähltes
Mitglied die Zahl 499 nicht
übersteigt.
(7) Würden die für ein gewähltes
Mitglied als abgegeben
geltenden Stimmen die Zahl 499
übersteigen, so treffen die Mitglieder,
die ihre Stimme für das
betreffende Mitglied abgegeben
oder ihm übertragen haben,
untereinander eine Vereinbarung,
derzufolge eines oder
mehrere von ihnen ihre Stimmen
diesem Mitglied entziehen
und einem anderen gewählten
Mitglied übertragen, so daß die
auf jedes der gewählten Mitglieder
vereinigten Stimmen die
Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.
Artikel 17
Zuständigkeit des
Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist
dem Rat verantwortlich und arbeitet
nach dessen allgemeinen
Weisungen.
(2) Der Rat kann mit beiderseitiger
einfacher Mehrheit dem
Exekutivkomitee die Ausübung
einiger oder aller seiner Befugnisse
übertragen; hievon sind
ausgenommen
a) die jährliche Verteilung der
Stimmen gemäß Artikel 12
Absatz 5;
b) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplans
und die Festsetzung der
Beiträge gemäß Artikel 24;
c) die Festsetzung der Quoten
im Rahmen des Übereinkommens;
d) die Auferlegung von
Zwangsmaßnahmen, deren
Anwendung nicht automatisch
erfolgt;
e) der zeitweilige Entzug
des Stimmrechts eines
Mitglieds gemäß Artikel
45 oder 61;
f) die Festsetzung der Produktionsziele
für die einzelnen
Länder und für die
Welt gemäß Artikel 48;
g) die Festlegung einer Politik
in bezug auf Vorräte
gemäß Artikel 51;
h) die Befreiung eines Mitglieds
von seinen Verpflichtungen
gemäß Artikel
60;
i) die Beschlüsse über Streitigkeiten
gemäß Artikel
61;
j) die Festsetzung der Bedingungen
für den Beitritt
gemäß Artikel 65;
k) der Beschluß über einen
Antrag auf Ausschluß
eines Mitglieds gemäß
Artikel 69;
l) die Verlängerung oder
Außerkraftsetzung des
Übereinkommens gemäß
Artikel 71 und
m) die Empfehlung von Änderungen
an die Mitglieder
gemäß Artikel 73.
(3) Der Rat kann jederzeit
mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit eine Übertragung von
Befugnissen an das Exekutivkomitee
rückgängig machen.
Artikel 18
Abstimmungsverfahren des
Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
verfügt über die
Anzahl von Stimmen, die es
gemäß Artikel 16 Absätze 6
und 7 erhalten hat. Stimmabgabe
durch Stellvertreter ist
nicht zulässig. Ein Mitglied darf
seine Stimmen nicht teilen.
(2) Jede Maßnahme des Exekutivkomitees
bedarf der gleichen
Stimmenmehrheit, derer
sie auch bei einer Abstimmung
im Rat bedürfen würde.
Artikel 19
Beschlußfähigkeit des Rates und
des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist und auf diese
Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
entfällt. Ist der
Rat an dem Tag, der zur Eröffnung
einer Ratstagung fest-
gesetzt wurde, oder im Verlauf
einer Ratstagung bei drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen
nicht beschlußfähig, so tritt er
sieben Tage später zusammen;
zu diesem Zeitpunkt und während
der restlichen Tagungsperiode
ist der Rat beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist und auf
diese Mehrheit eine beiderseitige
einfache Mehrheit der Stimmen
entfällt. Eine Vertretung im
Sinne des Artikels 13 Absatz 2
gilt als Anwesenheit.
(2) Das Exekutivkomitee ist
beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist
und auf diese Mehrheit eine
beiderseitige Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen entfällt.
Artikel 20
Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor
auf Empfehlung
des Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen
für den
Exekutivdirektor werden vom
Rat festgelegt und müssen den
Bedingungen für vergleichbare
Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen entsprechen.
(2) Der Exekutivdirektor ist
der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist für die
Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,
die ihm bei Durchführung
dieses Übereinkommens
obliegen.
(3) Der Exekutivdirektor ernennt
das Personal nach den
vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4) Der Exekutivdirektor und
die Mitglieder des Personals
dürfen an der Kaffee-Erzeugung,
am Kaffeehandel oder am
Kaffeetransport nicht finanziell
beteiligt sein.
(5) Bei Erfüllung ihrer Aufgaben
dürfen der Exekutivdirektor
und das Personal von keinem
Mitglied und keiner Stelle
außerhalb der Organisation
Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich
jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die nur der
Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes
Mitglied verpflichtet sich, den
ausschließlich internationalen
Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors und des
Personals zu achten und nicht
zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu
beeinflussen.
Artikel 21
Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
Der Rat kann alle zweckdienlichen
Abmachungen zur Konsultation
und Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen
und deren Spezialorganisationen
sowie mit anderen in Betracht
kommenden zwischenstaatlichen
Organisationen treffen.
Der Rat kann diese Organisationen
oder jede andere
Organisation, die sich mit Kaffee
befaßt, einladen, Beobachter zu
seinen Sitzungen zu entsenden.
KAPITEL V — PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
Artikel 22
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation genießt
im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds
im Rahmen von dessen
Rechtsvorschriften die zur
Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Übereinkommen
notwendige Rechtsfähigkeit.
(2) Die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland gewährt
für die von der Organisation
ihren Beamten gezahlten
Gehälter Steuerbefreiung; diese
braucht sich nicht auf die
Staatsangehörigen dieses Landes
zu erstrecken. Sie gewährt auch
Steuerbefreiung für die Vermögenswerte,
die Einkünfte und
das sonstige Eigentum der Organisation.
KAPITEL VI —
FINANZFRAGEN
Artikel 23
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegationen
beim Rat sowie für
die Delegierten im Exekutivkomitee
und in den Ausschüssen
des Rates oder des Exekutivkomitees
werden von den betreffenden
Regierungen getragen.
(2) Die anderen für die
Durchführung des Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben
werden aus den gemäß Artikel
24 festgesetzten jährlichen
Beiträgen der Mitglieder bestritten.
(3) Das Rechnungsjahr der
Organisation entspricht dem
Kaffeejahr.
Artikel 24
Annahme des Haushaltsplans
und Festsetzung der Beiträge.
(1) In der zweiten Hälfte
jedes Rechnungsjahres genehmigt
der Rat den Verwaltungs-
Haushaltsplan der Organisation
für das folgende Rechnungsjahr
und setzt den Beitrag jedes Mitglieds
zum Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitglieds
zum Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr richtet sich nach
dem Verhältnis seiner Stimmenzahl
im Zeitpunkt der Genehmigung
des Haushaltsplans für
das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl
aller Mitglieder.
Tritt jedoch zu Beginn des
Rechnungsjahres, für das die
Beiträge festgesetzt werden,
eine Änderung in der Stimmenverteilung
unter den Mitgliedern
gemäß Artikel 12 Absatz
5 ein, so werden die Beiträge
für das betreffende Jahr
entsprechend angeglichen. Bei
der Festsetzung der Beiträge
werden die Stimmen jedes Mitglieds
so berechnet, daß der
zeitweilige Entzug des Stimm-
rechts eines Mitglieds oder die
sich daraus ergebende Neuverteilung
der Stimmen außer
Betracht bleiben.
(3) Den ersten Beitrag eines
Mitglieds, das der Organisation
nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens beitritt, setzt
der Rat auf der Grundlage der
diesem Mitglied zustehenden
Stimmenzahl und des für das
laufende Rechnungsjahr verbleibenden
Zeitabschnitts fest,
ohne jedoch die für das laufende
Rechnungsjahr für die anderen
Mitglieder festgesetzten Beiträge
zu ändern.
(4) Tritt das Übereinkommen
mehr als acht Monate vor Beginn
des ersten vollen Rechnungsjahres
der Organisation in
Kraft, so genehmigt der Rat auf
seiner ersten Tagung nur einen
Verwaltungs-Haushaltsplan für
den Zeitabschnitt bis zu Beginn
des ersten vollen Rechnungsjahres.
Andernfalls gilt der erste
Verwaltungs-Haushaltsplan sowohl
für den ersten Zeitabschnitt
als auch für das erste
volle Rechnungsjahr.
Artikel 25
Beitragszahlung
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-
Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr sind in frei
konvertierbarer Währung am
ersten Tag des betreffenden
Rechnungsjahres zu zahlen.
(2) Kommt ein Mitglied seiner
Verpflichtung zur Zahlung
seines vollen Beitrags zum Verwaltungs-
Haushaltsplan nicht
binnen sechs Monaten nach
Fälligkeit des Beitrags nach, so
wird ihm sowohl sein Stimmrecht
im Rat als auch das Redit,
seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder für
sich abgeben zu lassen, so lange
entzogen, bis der Beitrag entrichtet
ist. Jedoch werden dem
Mitglied weder seine anderen
Redite entzogen, noch wird es
von seinen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen befreit,
es sei denn, daß der Rat dies
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
beschließt.
(3) Ein Mitglied, dem sein
Stimmrecht entweder gemäß
Absatz 2 oder gemäß Artikel 45
oder 61 zeitweilig entzogen
worden ist, bleibt dennoch zur
Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
Artikel 26
Prüfung und Veröffentlichung
der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres
wird dem Rat so
bald wie möglich eine von unabhängigen
Rechnungsprüfern
kontrollierte Aufstellung über
die Einnahmen und Ausgaben
der Organisation während des
betreffenden Rechnungsjahres
zur Genehmigung und Veröffentlichung
vorgelegt.
KAPITEL VH — REGELUNG
DER AUSFUHREN
Artikel 27
Allgemeine Verpflichtungen der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten
sich, ihre Handelspolitik so zu
führen, daß die in Artikel 1
und insbesondere in dessen Absatz
4 genannten Ziele verwirklicht
werden können. Sie sind
sich in dem Wunsch einig, das
Übereinkommen so anzuwenden,
daß das Realeinkommen
aus der Kaffeeausfuhr nach und
nach gesteigert werden kann,
um es mit ihrem Bedarf an ausländischen
Devisen zur Förderung
ihrer sozialen und wirtschaftlichen
Aufbaupläne in
Einklang zu bringen.
(2) Um diese Ziele durch die
Festsetzung von Quoten, wie
in diesem Kapitel vorgesehen,
sowie durch die sonstige Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erreichen, sind sich die
Mitglieder über die Notwendigkeit
einig, das allgemeine
Niveau der Kaffeepreise nicht
unter das allgemeine Niveau
dieser Preise im Jahre 1962
herabsinken zu lassen.
(3) Die Mitglieder sind sich
des weiteren in dem Wunsch
einig, den Verbrauchern Preise
zuzusichern, die angemessen
sind und eine wünschenswerte
Steigerung des Verbrauchs nicht
behindern.
Artikel 28
Ausfuhr-Grundquoten
(1) Während der am 1. Oktober
1962 beginnenden ersten
drei Kaffeejahre erhalten die in
Beilage A angeführten Ausfuhrstaaten
die in dieser Beilage angegebenen
Ausfuhr-Grundquoten.
(2) Während der letzten sechs
Monate des am 30. September
1965 endenden Kaffeejahres
überprüft der Rat die in Beilage
A angegebenen Ausfuhr-
Grundquoten, um sie den allgemeinen
Marktbedingungen
anzupassen. Der Rat kann die
Quoten dann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit ändern;
werden sie nicht geändert, so
bleiben die in Beilage A angegebenen
Ausfuhr-Grundquoten
weiterhin gültig.
Artikel 29
Quote einer Mitgliedergruppe
Bilden zwei oder mehr der in
Beilage A angeführten Länder
eine Mitgliedergruppe gemäß
Artikel 5, so werden die für
diese Länder angegebenen Ausfuhr-
Grundquoten zusammengeredinet;
die Gesamtmenge
gilt als Einzelquote im Sinne
dieses Kapitels.
Artikel 30
Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten
(1) Spätestens 30 Tage vor
Beginn jedes Kaffeejahres nimmt
der Rat mit Zweidrittelmehrheit
eine Schätzung der gesamten
Welteinfuhren für das
folgende Kaffeejahr und eine
Schätzung der voraussichtlichen
Ausfuhren aus Nichtmitgliedsländern
an.
(2) An Hand dieser Schätzungen
setzt der Rat unverzüglich
jährliche Ausfuhrquoten fest,
die für alle Ausfuhr-Mitglieder
denselben Hundertsatz der in
Beilage A angegebenen Ausfuhr-
Grundquoten betragen.
Vorbehaltlich des Artikels 32
wird dieser Hundertsatz für das
erste Kaffeejahr auf 99 festgelegt.
Artikel 31
Festsetzung vierteljährlicher
Ausfuhrquoten
(1) Unmittelbar nach Festsetzung
der jährlichen Ausfuhrquoten
setzt der Rat für jedes
Ausfuhr-Mitglied vierteljährliche
Ausfuhrquoten fest, um
während des ganzen Kaffeejahres
ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen Angebot und erwarteter
Nachfrage herzustellen.
(2) Diese Quoten sollen so
nahe wie möglich bei 25 v. H.
der jährlichen Ausfuhrquote
jedes Mitglieds in dem in Betracht
kommenden Kaffeejahr
liegen. Ein Mitglied darf nicht
mehr als 30 v. H. im ersten
Vierteljahr, 60 v. H. im ersten
Halbjahr und 80 v. H. im
ersten Dreivierteljahr eines
Kaffeejahres ausführen. Sind die
Ausfuhren eines Mitglieds in
einem Vierteljahr niedriger als
seine Quote für diesen Zeitabschnitt,
so wird die nicht ausgenutzte
Restmenge der Quote
für das nächste Vierteljahr des
betreffenden Kaffeejahres hinzugerechnet.
Artikel 32
Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten
Wenn die Marktlage es erfordert,
kann der Rat die
Quoten überprüfen und den gemäß
Artikel 30 Absatz 2 festgesetzten
Hundertsatz der Ausfuhr-
Grundquoten ändern. Dabei
berücksichtigt der Rat alle
etwaigen Angebotsverknappungen
bei den Mitgliedern.
Artikel 33
Notifikation von Verknappungen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder
verpflichten sich, am Ende des
achten Monats des Kaffeejahres
und zu den vom Rat gegebenenfalls
festgesetzten späteren Zeitpunkten
dem Rat zu notifizieren,
ob sie genügend Kaffee
vorrätig haben, um ihre Ausfuhrquote
für das betreffende
Jahr voll auszunutzen.
(2) Der Rat berücksichtigt
diese Notifikationen bei seiner
Entscheidung darüber, ob die
Höhe der Ausfuhrquoten gemäß
Artikel 32 angepaßt werden
soll.
Artikel 34
Anpassung der vierteljährlichen
Ausfuhrquoten
(1) Der Rat wird unter den
in diesem Artikel genannten
Umständen die gemäß Artikel
31 Absatz 1 für jedes Mitglied
festgesetzten vierteljährlichen
Ausfuhrquoten ändern.
(2) Ändert der Rat die jährlichen
Ausfuhrquoten gemäß
Artikel 32, so wirkt sich diese
Änderung auf die Quoten für
die noch verbleibenden Vierteljahre
und gegebenenfalls für das
noch laufende Vierteljahr des
betreffenden Kaffeejahres aus.
(3) Abgesehen von der in Absatz
2 vorgesehenen Änderung
kann der Rat, wenn es die
Marktlage nach seiner Ansicht
erfordert, die laufenden und die
für das Kaffeejahr noch verbleibenden
vierteljährlichen Ausfuhrquoten
anpassen, ohne jedoch
die jährlichen Ausfuhrquoten
zu ändern.
(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied
auf Grund außergewöhnlicher
Umstände die Auffassung,
daß die in Artikel 31 Absatz 2
vorgesehenen Beschränkungen
seine Wirtschaft voraussichtlich
ernsthaft schädigen würden, so
kann der Rat auf Antrag des
betreffenden Mitglieds geeignete
Maßnahmen gemäß Artikel 60
treffen. Das betreffende Mitglied
muß einen Nachweis über die
Schädigung erbringen und die
Erhaltung der Preisstabilität
ausreichend gewährleisten. Der
Rat darf jedoch ein Mitglied
keinesfalls ermächtigen, mehr
als 35 v. H. seiner jährlichen
Ausfuhrquote im ersten Vierteljahr,
65 v. H. im ersten Halbjahr
und 85 v. H. im ersten
Dreivierteljahr des Kaffeejahres
auszuführen.
(5) Alle Mitglieder anerkennen,
daß wesentliche innerhalb
kurzer Zeit auftretende Preisschwankungen,
die grundlegende
Preistendenz ungebührlich
verzerren, Erzeuger wie
Verbraucher ernstlich beunruhigen
und die Erreichung der
Ziele dieses Übereinkommens
gefährden können. Treten
solche Schwankungen im allgemeinen
Preisniveau innerhalb
kurzer Zeit auf, so können die
Mitglieder die Abhaltung einer
Sitzung des Rates beantragen,
der mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit die Gesamthöhe der
geltenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten
überprüfen kann.
(6) Stellt der Rat fest, daß ein
scharfer und ungewöhnlicher
Anstieg oder Rückgang des allgemeinen
Preisniveaus auf eine
künstliche Beeinflussung des
Kaffeemarktes durch Vereinbarungen
zwischen den Importeuren
oder Exporteuren oder
beiden zurückzuführen ist, so
entscheidet er mit einfacher
Mehrheit, durch welche Abhilfemaßnahmen
die Gesamthöhe
der geltenden vierteljährlichen
Ausfuhrquoten angepaßt werden
soll.
Artikel 35
Verfahren zur Anpassung der
Ausfuhrquoten
(1) Die Festsetzung und Anpassung
der jährlichen Ausfuhrquoten
erfolgt durch Änderung
der Ausfuhr-Grundquote jedes
Mitglieds um denselben Hundertsatz.
(2) Die gemäß Artikel 34 Absätze
2, 3, 5 und 6 durchgeführten
allgemeinen Änderun-
gen sämtlicher vierteljährlicher
Ausfuhrquoten erfolgen gemäß
den vom Rat festgelegten entsprechenden
Regeln anteilmäßig
für die einzelnen vierteljährlichen
Ausfuhrquoten. In den
Vorschriften werden die verschiedenen
Hundertsätze der
jährlichen Ausfuhrquoten berücksichtigt,
welche die einzelnen
Mitglieder in jedem Vierteljahr
des Kaifeejahres ausgeführt
haben oder auszuführen
berechtigt sind.
(s) Alle Beschlüsse des Rates
über die Festsetzung und Anpassung
der jährlichen und vierteljährlichen
Ausfuhrquoten gemäß
den Artikeln 30, 31, 32
und 34 werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
gefaßt.
Artikel 36
Einhaltung der Ausfuhrquoten
(1) Ausfuhr-Mitglieder, für
welche die Quoten gelten, treffen
die Maßnahmen, die zur
vollständigen Einhaltung aller
Bestimmungen des Übereinkommens
über Quoten erforderlich
sind. Der Rat kann diese Mitglieder
ersuchen, zusätzliche
Maßnahmen zur wirksamen Anwendung
des in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Quotensystems
zu treffen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder
dürfen die ihnen zugeteilten
jährlichen und vierteljährlichen
Ausfuhrquoten nicht überschreiten.
(3) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied in irgendeinem
Vierteljahr seine Quote, so.
zieht der Rat von einer oder
mehreren zukünftigen Quoten
dieses Mitglieds eine Gesamtmenge
in Höhe der Überschreitung
ab.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
seine vierteljährliche Quote zum
zweitenmal, so zieht der Rat
von einer oder mehreren seiner
zukünftigen Quoten eine Gesamtmenge
in der doppelten
Höhe der Überschreitung ab.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
seine vierteljährliche Quote zum
drittenmal oder öfter, so
nimmt der Rat den in Absatz
4 vorgesehenen Abzug vor;
er kann außerdem nach Maßgabe
des Artikels 69 den Ausschluß
des betreffenden Mitglieds
aus der Organisation verlangen.
(6) Die in den Absätzen 3, 4
und 5 genannten Abzüge von
den Quoten werden vom Rat
unmittelbar nach Erhalt der
notwendigen Mitteilungen vorgenommen.
Artikel 37
Übergangsbestimmungen betreffend
die Quoten
(1) Die Kaffeeausfuhren nach
dem 1. Oktober 1962 werden
einem Ausfuhrland auf seine
jährliche Ausfuhrquote zu dem
Zeitpunkt angerechnet, in dem
das Übereinkommen für das
betreffende Land in Kraft tritt.
(2) Tritt das Übereinkommen
nach dem 1. Oktober 1962 in
Kraft, so nimmt der Rat auf
seiner ersten Tagung die etwa
notwendigen Änderungen an
dem Verfahren zur Festsetzung
der jährlichen und vierteljährlichen
Ausfuhrquoten in bezug
auf das Kaffeejahr vor, in dem
das Übereinkommen in Kraft
tritt.
Artikel 38
Kaffeelieferungen aus
abhängigen Gebieten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
2 dieses Artikels gelten
Kaffeelieferungen aus einem
abhängigen Gebiet eines Mitglieds
in sein Mutterland oder in
ein anderes von diesem abhängiges
Gebiet zum inländischen
Verbrauch dortselbst oder in
einem anderen vom Mutterland
abhängigen Gebiet nicht als
Kaffeeausfuhr und unterliegen
nicht den Beschränkungen der
Ausfuhrquoten; diese Regelung
gilt, wenn das betreffende Mitglied
dem Rat genehme Verein-
barungen über die Überwachung
des Reexports und andere
Angelegenheiten trifft, die nach
Feststellung des Rates mit der
Anwendung dieses Übereinkommens
zusammenhängen und sich
aus den besonderen Beziehungen
zwischen dem Mutterland
des Mitglieds und seinen abhängigen
Gebieten ergeben.
(2) Der Kaffeehandel zwischen
einem Mitglied und einem seiner
abhängigen Gebiete, das gemäß
Artikel 4 oder 5 Einzelmitglied
der Organisation ist oder einer
Mitgliedergruppe angehört, gilt
jedoch als Kaffeeausfuhr im
Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 39
Quotenfreie Ausfuhr-Mitglieder
(1) Ausfuhr-Mitglieder, deren
jährliche Kaffeeausfuhren während
der vorangehenden drei
Jahre durchschnittlich weniger
als 25.000 Sack betrugen, unterliegen
nicht den Quotenbestimmungen
dieses Übereinkommens,
solange ihre Ausfuhren
diese Menge nicht überschreiten.
(2) Treuhandgebiete, die auf
Grund eines mit den Vereinten
. Nationen geschlossenen
Treuhandabkommens verwaltet
werden, und deren jährliche
Ausfuhren in andere Länder als
ihre Verwaltungsmacht 100.000
Sack nicht überschreiten, unterliegen
nicht den Quotenbestimmungen
des Übereinkommens,
solange ihre Ausfuhren diese
Menge nicht überschreiten.
Artikel 40
Ausfuhren, die nicht auf die
Quoten angerechnet werden
(1) Um die Steigerung des
Kaffeeverbrauchs in bestimmten
Gebieten der Welt, die einen
geringen Verbrauch pro Kopf
der Bevölkerung und erhebliche
Möglichkeiten zur Konsumausweitung
haben, zu fördern,
werden vorbehaltlich der
lit. f die Ausfuhren in die in Beilage
B angeführten Länder nicht
auf die Quoten angerechnet.
Der Rat wird zu Beginn des
zweiten vollen Kaffeejahres nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und danach jährlich
die Liste überprüfen, um festzustellen,
ob Länder von dieser
Liste gestrichen werden sollen;
er kann auf Grund eines solchen
Beschlusses diese Streichungen
vornehmen. Bezüglich der Ausfuhren
in die in Beilage B angeführten
Länder gilt folgendes;
a) Der Rat nimmt auf seiner
ersten Tagung und danach
jederzeit, wenn er es für
notwendig hält, eine
Schätzung der für den inländischen
Verbrauch benötigten
Einfuhren der
in Beilage B angeführten
Länder vor, nachdem er
die im vorangehenden
Jahr im Hinblick auf die
Steigerung des Kaffeeverbrauchs
in diesen Ländern
erzielten Ergebnisse überprüft
und die mutmaßlichen
Erfolge von Kaffeewerbemaßnahmen
und
Handelsvereinbarungen in
Betracht gezogen hat. Die
Ausfuhr-Mitglieder dürfen
in die in Beilage B angeführten
Länder insgesamt
nicht mehr als die vom
Rat festgesetzte Menge
ausführen; zu diesem
Zweck unterrichtet der
Rat diese Mitglieder regelmäßig
über die laufenden
Ausfuhren in diese Länder.
Die Ausfuhr-Mitglieder
unterrichten den
Rat spätestens 30 Tage
nach jedem Monatsende
über alle während des
betreffenden Monats vorgenommenen
Ausfuhren
in die in Beilage B angegeführten
Länder.
b) Die Mitglieder stellen dem
Rat die statistischen und
sonstigen Unterlagen zur
Verfügung, die er zur
Kontrolle der in die in
Beilage B angeführten
Länder fließenden Kaffeemenge
und des dortigen
Kaffeeverbrauchs benötigt.
c) Die Ausfuhr-Mitglieder
werden bestrebt sein, über
bestehende Handelsabkommen
so bald wie;
möglich neu zu verhandeln
mit dem Ziel, Bestimmungen
darin aufzunehmen,
welche den Reexport
von Kaffee aus den
in Beilage B angeführten
Ländern auf andere
Märkte verhindern. Die
Ausfuhr-Mitglieder nehmen
derartige Bestimmungen
auch in alle neuen
Handelsabkommen sowie
in alle neuen Kaufverträge
auf, die nicht durch Handelsabkommen
gedeckt
sind, gleichgültig, ob diese
Verträge mit privaten
Händlern oder mit staatlichen
Stellen geschlossen
werden.
d) Um die Ausfuhren in die
in Beilage B angeführten
Länder jederzeit überwachen
zu können, kann
der Rat weitere Vorsichtsmaßnahmen
beschließen;
er kann beispielsweise verlangen,
daß die für diese
Länder bestimmten Säcke
besonders gekennzeichnet
werden, und daß die Ausfuhr-
Mitglieder von diesen
Ländern Bank- und Vertragsgarantien
erhalten,
die einen Reexport in
Länder, die nicht in Beilage
B angeführt sind,
verhindern. Falls der Rat
es für notwendig hält,
kann er die Dienste einer
international anerkannten
weltweiten Organisation
zur Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten in
den in Beilage B angeführten
Ländern oder zur
Nachprüfung der Ausfuhren
in diese Länder in
Anspruch nehmen. Der
Rat bringt alle etwaigen
Unregelmäßigkeiten den
Mitgliedern zur Kenntnis.
e) Der Rat faßt jährlich
einen umfassenden Bericht
über die Ergebnisse ab,
die im Hinblick auf die
Entwicklung von Kaffeemärkten
in den in Beilage
B angeführten Ländern
erzielt worden sind.
f) Wird Kaffee, der von
einem Mitglied in ein in
Beilage B angeführtes
Land ausgeführt worden
ist, in ein nicht in dieser
Beilage angeführtes Land
reexportiert, so rechnet
der Rat die betreffende
Menge auf die Quote des
Ausfuhr-Mitglieds an.
Nimmt dasselbe in Beilage
B angeführte Land
erneut einen Reexport
vor, so untersucht der Rat
den Fall, und sofern er
keine mildernden Umstände
feststellt, kann er
das Land jederzeit von
der in Beilage B enthaltenen
Liste streichen.
(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen
als Rohstoff zur industriellen
Verarbeitung für ein
Erzeugnis, das nicht zum
menschlichen Genuß als Getränk
oder Nahrungsmittel bestimmt
ist, wird nicht auf die Quote
angerechnet, sofern der Rat an
Hand von Mitteilungen des
Ausfuhr-Mitglieds die Überzeugung
gewonnen hat, daß die
Kaffeebohnen tatsächlich zu
diesem anderen Zweck verwendet
werden.
(3) Der Rat kann auf Antrag
eines Ausfuhr-Mitglieds beschließen,
daß Kaffeeausfuhren,
die dieses Mitglied zu humanitären
oder sonstigen nichtkommerziellen
Zwecken vornimmt,
nicht auf seine Quote angerechnet
werden.
Artikel 41
Sicherstellung der Versorgung
Der Rat stellt nicht nur
sicher, daß das Gesamtkaffeeangebot
den geschätzten Welteinfuhren
entspricht, sondern
setzt sich auch dafür ein, daß
den Verbrauchern die von ihnen
verlangten Kaffeearten zur Verfügung
stehen. Zur Erreichung
dieses Zieles kann der Rat mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
beschließen, jede von ihm
für zweckmäßig gehaltene Methode
anzuwenden.
Artikel 42
Regionale und überregionale
Preisvereinbarungen
(1) Regionale und überregionale
Preisvereinbarungen
zwischen Ausfuhr-Mitgliedern
müssen mit den allgemeinen
Zielen des Übereinkommens
vereinbar sein und sind beim
Rat zu registrieren. In den Vereinbarungen
sind die Interessen
sowohl der Erzeuger als auch
der Verbraucher sowie die Ziele
des Übereinkommens zu berücksichtigen.
Ist ein Mitglied der
Organisation der Ansicht, daß
eine solche Vereinbarung Auswirkungen
haben könnte, die
den Zielen des Übereinkommens
nicht entsprechen, so kann es
den Rat ersuchen, die Vereinbarung
mit den beteiligten Mitgliedern
auf seiner nächsten
Tagung zu erörtern.
(2) In Konsultation mit den
Mitgliedern und mit regionalen
Organisationen, denen diese angehören,
kann der Rat für verschiedene
Kaffeesorten und
-qualitäten unterschiedliche
Preisabstufungen empfehlen,
welche die Mitglieder durch ihre
Preispolitik anstreben sollten.
(s) Treten innerhalb kurzer
Zeit scharfe Preisschwankungen
bei denjenigen Kaffeesorten und
-qualitäten auf, für die auf
Grund einer gemäß Absatz 2
abgegebenen Empfehlung unterschiedliche
Preisabstufungen
festgelegt wurden, so kann der
Rat geeignete Abhilfemaßnahmen
empfehlen.
Artikel 43
Untersuchung der Marktbewegungen
Der Rat beobachtet ständig
die Bewegungen auf dem Kaffeemarkt,
um eine entsprechende
Preispolitik empfehlen zu kön-
nen, wobei die durch das im
Übereinkommen vorgesehene
Quotensystem erzielten Ergebnisse
zu berücksichtigen sind.
KAPITEL VII —
URSPRUNGS- UND
REEXPORTZEUGNISSE
Artikel 44
Ursprungs- und Reexportzeugnisse
(1) Jede Kaffeeausfuhr eines
Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet
der Kaffee erzeugt wurde,
muß von einem Ursprungszeugnis
in der in Beilage C dargestellten
Form begleitet sein, das
von einer von dem Mitglied bestimmten,
hiezu geeigneten
Stelle ausgestellt ist. Jedes derartige
Mitglied setzt die Anzahl
der von ihm benötigten Ausfertigungen
des Zeugnisses fest;
die Ausfertigungen werden fortlaufend
numeriert. Die Urschrift
des Zeugnisses wird den Ausfuhrpapieren
beigefügt; eine
Ausfertigung wird von dem Mitglied
der Organisation übermittelt.
Der Rat überprüft die Ursprungszeugnisse
entweder
direkt oder durch eine international
anerkannte weltweite
Organisation, um jederzeit feststellen
zu können, welche Kaffeemengen
von jedem Mitglied ausgeführt
worden sind.
(2) Jeder Kaffee-Reexport
eines Mitglieds muß von einem
Reexportzeugnis begleitet sein,
das von einer von dem Mitglied
bestimmten, hiezu geeigneten
Stelle in der von dem Rat gegebenenfalls
festgelegten Form
ausgestellt ist und in dem bescheinigt
wird, daß der betreffende
Kaffee gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens
eingeführt worden war; es hat
gegebenenfalls auf das Ursprungszeugnis
oder die Ursprungszeugnisse
zu verweisen,
auf Grund welcher der Kaffee
eingeführt worden war. Die Urschrift
des Reexportzeugnisses
wird den Reexportpapieren
beigefügt. Eine Ausfertigung
wird von dem reexportierenden
Mitglied der Organisation übermittelt.
(3) Jedes Mitglied notifiziert
der Organisation die von ihm
mit der Wahrnehmung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten
Aufgaben betrauten Stelle oder
Stellen. Der Rat kann in begründeten
Fällen jederzeit erklären,
daß von einer bestimmten Stelle
ausgefertigte Bescheinigungen
für ihn nicht annehmbar sind.
(4) Die Mitglieder erstatten
der Organisation regelmäßig in
der vom Rat festgelegten Form
und den von ihm bestimmten
Zeitabständen Bericht über die
Kaffee-Einfuhren.
(5) Absatz 1 wird spätestens
drei Monate nach Inkrafttreten
des Übereinkommens wirksam.
Absatz 2 wird zu dem vom Rat
beschlossenen Zeitpunkt wirksam.
(6) Von den in Absatz 5 vorgesehenen
Zeitpunkten an verbietet
jedes Mitglied die Einfuhr
von Kaffeelieferungen eines anderen
Mitglieds, wenn diese
nicht von einem Ursprungszeugnis
oder einem Reexportzeugnis
begleitet sind.
KAPITEL IX — REGELUNG
DER EINFUHREN
Artikel 45
Regelung der Einfuhren
(1) Um zu verhindern, daß
Ausfuhrländer, die nicht Mitglieder
sind, ihre Ausfuhren auf
Kosten der Mitglieder erhöhen,
gelten für die Kaffee-Einfuhren
der Mitglieder aus Nichtmitgliedsländern
folgende Bestimmungen.
(2) Vertreten die Mitglieder
der Organisation drei Monate
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
oder zu einem späteren
Zeitpunkt weniger als 95 v.
H. der Weltausfuhren des Kalenderjahres
1961, so wird jedes
Mitglied vorbehaltlich der Absätze
4 und 5 seine Gesamtjahreseinfuhren
aus der Gesamt-
heit der Nichtmitgliedsländer
auf eine Menge beschränken, die
seine durchschnittlichen Jahreseinfuhren
aus der Gesamtheit
dieser Länder während der letzten
drei Jahre vor Inkrafttreten
des Übereinkommens, für die
Statistiken vorliegen, nicht übersteigt.
Auf Beschluß des Rates
kann jedoch die Anwendung
dieser Beschränkung zurückgestellt
werden.
(3) Stellt der Rat zu irgendeinem
Zeitpunkt an Hand von
Mitteilungen fest, daß die Ausfuhren
der Gesamtheit der
Nichtmitgliedsländer die Ausfuhren
der Mitglieder beeinträchtigen,
so kann er ungeachtet
der Tatsache, daß die Mitglieder
der Organisation mindestens 95
v. H. der Weltausfuhren des
Kalenderjahres 1961 vertreten,
die Anwendung der in Absatz 2
genannten Beschränkung beschließen.
(4) Wenn die vom Rat vorgenommene
Schätzung der
Welteinfuhren, die gemäß Artikel
30 für irgendein Kaffeejahr
angenommen wurde, geringer
ist als seine Schätzung der Welteinfuhren
für das erste volle
Kaffeejahr nach Inkrafttreten
des Übereinkommens, so wird
die Menge, die jedes Mitglied
gemäß Absatz 2 aus der Gesamtheit
der Nichtmitgliedsländer
einführen darf, in demselben
Verhältnis gekürzt.
(5) Der Rat kann jährlich
weitere Beschränkungen der
Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern
empfehlen, falls er diese
zur Verwirklichung der Ziele
des Übereinkommens für notwendig
hält.
(6) Innerhalb eines Monats
nach Inkrafttreten der auf
Grund dieses Artikels erfolgten
Beschränkungen unterrichtet
jedes Mitglied den Rat über die
Menge, die es jährlich aus der
Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer
einführen darf.
(7) Die sich aus den vorstehenden
Absätzen ergebenden Ver-
pflichtungen stehen keinen
ihnen zuwiderlaufenden zwei-
oder mehrseitigen Verpflichtungen
entgegen, die ein Einfuhr-
Mitglied vor dem 1. August
1962 mit Nichtmitgliedsländern
eingegangen ist; jedoch hat ein
Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden
Verpflichtungen
so zu erfüllen, daß der Widerspruch
zu den vorhergehenden
Absätzen auf ein Mindestmaß
beschränkt wird; es hat ferner
Maßnahmen zu treffen, um
seine Verpflichtungen so bald
wie möglich mit diesen Absätzen
in Einklang zu bringen, und
dem Rat die Einzelheiten der
zuwiderlaufenden Verpflichtungen
sowie der zur Verminderung
oder Beseitigung des Widerspruchs
getroffenen Maßnahmen
mitzuteilen.
(8) Kommt ein Einfuhr-Mitglied
den Verpflichtungen der
vorhergehenden Absätze nicht
nach, so kann ihm der Rat mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
sowohl sein Stimmrecht im
Rat als auch sein Recht, seine
Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder abgeben zu
lassen, zeitweilig entziehen.
KAPITEL X — ERHÖHUNG
DES VERBRAUCHS
Artikel 46
Werbung
(1) Der Rat fördert ein ständiges
Werbeprogramm zugunsten
des Kaffeeverbrauchs.
Umfang und Kosten des Programms
müssen vom Rat regelmäßig
überprüft und genehmigt
weiden. Die Einfuhr-Mitglieder
haben keinerlei Verpflichtung
hinsichtlich der Finanzierung
des Programms.
(2) Der Rat kann nach Prüfung
der Frage beschließen, im
Rahmen des Exekutivkomitees
einen als Weltkaffee-Werbeausschuß
bezeichneten Sonderausschuß
der Organisation einzusetzen.
(3) Wird der Weltkaffee-
Werbeausschuß eingesetzt, so
gilt folgendes
a) Der Rat legt die Geschäftsordnung
des Ausschusses
fest, insbesondere
die Bestimmungen über
Mitgliedschaft, Organisation
und Finanzfragen.
Die Mitgliedschaft im
Ausschuß ist auf die Mitglieder
beschränkt, die
sich an dem gemäß Absatz
1 aufgestellten Werbeprogramm
beteiligen.
b) Zur Durchführung seiner
Aufgaben setzt der Ausschuß
in jedem Land, in
dem eine Werbekampagne
durchgeführt werden soll,
einen Fachausschuß ein.
Bevor in einem bestimmten
Mitgliedsland mit
einer Werbekampagne begonnen
wird, unterrichtet
der Ausschuß den Vertreter
dieses Mitglieds im
Rat von der Absicht des
Ausschusses, eine solche
Werbung durchzuführen,
und holt die Zustimmung
des betreffenden Mitglieds
ein.
c) Die üblichen Verwaltungsausgaben
für das ständige
Personal des Ausschusses
werden, abgesehen von
den Reisekosten zu Werbezwecken,
auf den Verwaltungshaushalt
der Organisation
und nicht auf
den Werbefonds des Ausschusses
angerechnet.
Artikel 47
Beseitigung von Verbrauchshindernissen
(1) Die Mitglieder anerkennen
die außerordentliche Bedeutung
einer möglichst schnellen und
starken Steigerung des Kaffeeverbrauchs,
insbesondere durch
schrittweise Beseitigung der
Hindernisse, die einer solchen
Steigerung im Wege stehen.
(2) Die Mitglieder bekräftigen
ihre Absicht, eine umfassende
internationale Zusammenarbeit
zwischen allen Kaffee aus- und
einführenden Ländern zu fördern.
(3) Die Mitglieder anerkennen,
daß zurzeit Maßnahmen angewendet
werden, die eine Erhöhung
des Kaffeeverbrauchs
mehr oder weniger behindern
können, so insbesondere
a) Einfuhrregelungen für
Kaffee, einschließlich der
Präferenz- und anderen
Zölle, Kontingente, Tätigkeit
staatlicher Einfuhrmonopole
und amtlicher
Einkaufsstellen sowie
sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken,
b) Ausfuhrregelungen in
bezug auf direkte oder indirekte
Subventionen und
sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken
und
c) innerstaatliche Handelsbedingungen
und inländische
Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften,
die
den Verbrauch beeinträchtigen
können.
(4) Die Mitglieder anerkennen,
daß bestimmte Mitglieder ihre
Zustimmung zu den obengenannten
Zielen durch Bekanntgabe
ihrer Absicht bekundet
haben, die Kaffeezölle herabzusetzen
oder andere Maßnahmen
zur Beseitigung von Hindernissen
für eine Verbrauchssteigerung
zu treffen.
(5) Im Hinblick auf die bereits
durchgeführten und die unter
der Ägide des Rates oder von
anderen zuständigen internationalen
Organisationen noch
durchzuführenden Untersuchungen
sowie im Hinblick auf die
bei der Ministertagung in Genf
am 30. November 1961 angenommene
Erklärung verpflichten
sich die Mitglieder,
a) Mittel und Wege zu prüfen,
wodurch die in Absatz
3 genannten Hindernisse
für eine Steigerung
des Handels und des Verbrauchs
schrittweise verringert
und schließlich,
soweit möglich, beseitigt
werden oder damit ihre
Auswirkungen erheblich
verringert werden können;
b) dem Rat die Ergebnisse
ihrer Prüfung mitzuteilen,
damit dieser innerhalb
der ersten 18 Monate nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
die Mitteilungen
der Mitglieder über
die Wirkung dieser Hindernisse
und gegebenenfalls
die vorgesehenen
Maßnahmen zum Abbau
der Hindernisse oder zur
Verringerung ihrer Wirkung
überprüfen kann;
c) die Ergebnisse dieser vom
Rat vorgenommenen
Überprüfung bei innerstaatlichen
Maßnahmen
oder bei Vorschlägen für
internationale Maßnahmen
in Betracht zu ziehen
und
d) auf der in Artikel 72 vorgesehenen
Tagung die
durch das Übereinkommen
erzielten Ergebnisse zu
überprüfen und die Vorkehrung
weiterer Maßnahmen
zur Beseitigung
derjenigen Hindernisse zu
untersuchen, die einer
Ausweitung des Handels
und Verbrauchs noch im
Wege stehen könnten,
wobei der durch das Übereinkommen
erzielte Erfolg
bei der Erhöhung des
Einkommens der Ausfuhr-
Mitglieder und bei der
Entwicklung des Verbrauchs
zu berücksichtigen
ist.
(6) Die Mitglieder verpflichten
sich, im Rat und in anderen
geeigneten Organisationen etwaige
Eingaben von Mitgliedern
zu prüfen, deren Wirtschaft
durch die im Rahmen
dieses Artikels getroffenen Maßnahmen
betroffen werden
könnte.
KAPITEL XI —
BESCHRÄNKUNG DER
PRODUKTION
Artikel 48
Produktionsziele
(x) Die Erzeuger-Mitglieder
verpflichten sich, während der
Geltungsdauer des Übereinkommens
die Kaffee-Erzeugung auf
die Menge abzustimmen, die für
den einheimischen Verbrauch,
für Ausfuhren und für die in
Kapitel XII bezeichneten Vorräte
benötigt wird.
(2) Der Rat wird binnen
einem Jahr nach Inkrafttreten
des Übereinkommens nach Konsultierung
der Erzeuger-Mitglieder
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
Produktionsziele
für jedes dieser Mitglieder
sowie für die Welt insgesamt
empfehlen.
(3) Jedes Erzeuger-Mitglied ist
für die von ihm zur Erreichung
dieser Ziele angewandten Maßnahmen
und Methoden allein
verantwortlich.
Artikel 49
Durchführung von Programmen
zur Beschränkung der Produktion
(1) Jedes Erzeuger-Mitglied
erstattet dem Rat regelmäßig
schriftlich Bericht über die von
ihm getroffenen Maßnahmen
zur Erreichung der Ziele des
Artikels 48 sowie über die tatsächlich
erzielten Ergebnisse.
Auf seiner ersten Tagung legt
der Rat mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit einen Zeitplan
und die Verfahren zur
Vorlage und Erörterung der
Berichte fest. Vor Abgabe einer
Stellungnahme oder Empfehlung
konsultiert der Rat die
betreffenden Mitglieder.
(2) Stellt der Rat mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
fest, daß entweder ein Erzeuger-
Mitglied nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Übereinkommens ein Programm
zur Anpassung seiner
Produktion an die vom Rat
nach Artikel 48 empfohlenen
Ziele eingeführt hat oder daß
das Programm eines Erzeuger-
Mitglieds wirkungslos ist, so
kann er mit gleicher Stimmenmehrheit
beschließen, daß diesem
Mitglied keine Quotenerhöhungen
gewährt werden, die
sich aus der Anwendung des
Übereinkommens ergeben können.
Der Rat kann mit gleicher
Stimmenmehrheit die von ihm
für zweckdienlich erachteten
Verfahren bestimmen, um festzustellen,
ob die Bestimmungen
des Artikels 48 eingehalten
worden sind.
(3) Der Rat kann zu dem von
ihm für zweckdienlich erachteten
Zeitpunkt, jedoch keinesfalls
nach der in Artikel 72 vorgesehenen
Überprüfungstagung,
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
die gemäß Artikel 48
Absatz 2 empfohlenen Produktionsziele
angesichts der ihm
gemäß Absatz 1 dieses Artikels
von den Erzeuger-Mitgliedern
vorgelegten Berichte abändern.
(4) Bei der Anwendung dieses
Artikels unterhält der Rat enge
Verbindung zu internationalen,
nationalen und privaten Organisationen,
die an der Finanzierung
der Entwicklungspläne der
Rohstoff-Erzeugerländer beteiligt
oder dafür verantwortlich
sind oder ganz allgemein
diese Pläne unterstützen.
Artikel 50
Mitwirkung der Einfuhr-
Mitglieder
In Anerkennung der überragenden
Bedeutung, die der
Schaffung eines angemessenen
Gleichgewichts zwischen Kaffee-
Erzeugung und Weltnachfrage
zukommt, verpflichten sich die
Einfuhr-Mitglieder im Einklang
mit ihrer allgemeinen Politik
hinsichtlich internationaler
Hilfe, mit den Erzeuger-Mitgliedern
bei deren Plänen zur
Beschränkung der Kaffee-Erzeugung
zusammenzuarbeiten. Ihre
Hilfeleistungen können in Form
einer technischen, finanziellen
oder sonstigen Unterstützung
im Rahmen von zweiseitigen,
mehrseitigen oder regionalen
Vereinbarungen denjenigen Erzeuger-
Mitgliedern gewährt
werden, welche die Bestimmungen
dieses Kapitels durchführen.
KAPITEL XII —
REGELUNG DER VORRÄTE
Artikel 51
Politik in bezug auf Kaffeevorräte
(1) Auf seiner ersten Tagung
trifft der Rat Maßnahmen zur
Feststellung der Weltkaffeevorräte
auf Grund der von ihm
festzulegenden Methoden, wobei
folgende Gesichtspunkte berücksichtigt
werden: Menge, Ursprungsland,
Lagerungsort, Qualität
und Zustand. Die Mitglieder
werden bei dieser Zusammenstellung
mithelfen.
(2) Der Rat wird spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten des
Übereinkommens auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen
und nach Konsultierung
der betreffenden Mitglieder
eine Politik in bezug auf
diese Vorräte festlegen, um die
in Artikel 48 vorgesehenen
Empfehlungen zu ergänzen und
dadurch die Erreichung der
Ziele des Übereinkommens zu
fördern.
(3) Die Erzeuger-Mitglieder
werden sich mit allen ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln
bemühen, die vom Rat festgelegte
Politik durchzuführen.
(4) Jedes Erzeuger-Mitglied
ist für die von ihm angewandten
Maßnahmen zur Durchführung
der vom Rat festgelegten
Politik allein verantwortlich.
Artikel 52
Durchführung von Programmen
zur Regelung der Vorräte
Jedes Erzeuger-Mitglied erstattet
dem Rat regelmäßig
schriftlich Bericht über die von
ihm getroffenen Maßnahmen
zur Erreichung der Ziele des
Artikels 51 sowie über die tatsächlich
erzielten Ergebnisse.
Auf seiner ersten Tagung legt
der Rat einen Zeitplan und die
Verfahren zur Vorlage und Erörterung
der Berichte fest. Vor
Abgabe einer Stellungnahme
oder Empfehlung konsultiert
der Rat die betreffenden Mitglieder.
KAPITEL XIII — VERSCHIEDENE
VERPFLICHTUNGEN
DER MITGLIEDER
Artikel 53
Konsultationen und Zusammenarbeit
mit dem Handel
(1) Der Rat bestärkt die
Mitglieder darin, Gutachten von
Kaffeesachverständigen einzuholen.
(2) Die Mitglieder halten sich
bei ihrer Tätigkeit im Rahmen
des Übereinkommens an die
herkömmlichen Handelswege.
Artikel 54
Kompensationsgeschäfte
Um eine Gefährdung der allgemeinen
Preisstruktur zu verhindern,
unterlassen die Mitglieder
direkte und einzeln
gekoppelte Kompensationsgeschäfte,
welche den Absatz von
Kaffee auf den traditionellen
Märkten betreffen.
Artikel 55
Mischungen und Kaffee-Ersatz
Die Mitglieder behalten keine
Vorschriften bei, welche die
Mischung, Verarbeitung oder
Verwendung anderer Erzeugnisse
mit Kaffee zum gewerblichen
Wiederverkauf als Kaffee
erfordern. Die Mitglieder
sind bestrebt, den Verkauf
von Erzeugnissen oder die
Werbung dafür unter dem
Namen Kaffee zu untersagen,
falls diese Erzeugnisse den Gegenwert
von weniger als 90 v.
H. Rohkaffee als Grundrohstoff
enthalten.
KAPITEL XIV — SAISONBEDINGTE
FINANZIERUNG
Artikel 56
Saisonbedingte Finanzierung
(1) Der Rat wird auf Ersuchen
eines Mitglieds, das auch
Vertragspartei einer zweiseitigen,
mehrseitigen, regionalen
oder überregionalen Übereinkunft
auf dem Gebiet der
saisonbedingten Finanzierung
ist, diese Übereinkunft überprüfen,
um festzustellen, ob sie
mit den Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen vereinbar
ist.
(2) Der Rat kann den Mitgliedern
Empfehlungen zur Lösung
etwaiger einander zuwiderlaufender
Verpflichtungen übermitteln.
(3) Der Rat kann an Hand der
ihm von den betreffenden Mitgliedern
gemachten Mitteilungen
allgemeine Empfehlungen
abgeben, falls er dies für geeignet
und angebracht hält, um
denjenigen Mitgliedern zu helfen,
die einer saisonbedingten
Finanzierung bedürfen.
KAPITEL XV — INTERNATIONALER
KAFFEEFONDS
Artikel 57
Internationaler Kaffeefonds
(1) Der Rat kann einen Internationalen
Kaffeefonds errichten.
Der Fonds dient dem
Zweck, die angestrebte Beschränkung
der Kaffee-Erzeugung
zu fördern, um ein angemessenes
Gleichgewicht zur Weltkaffeenachfrage
herzustellen,
und die Erreichung der anderen
Ziele des Übereinkommens zu
unterstützen.
(2) Die Beiträge zum Fonds
sind freiwillig.
(3) Der Beschluß des Rates
über die Errichtung des Fonds
und die Annahme der Richtlinien
für seine Verwaltung
erfolgen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit.
KAPITEL XVI — INFORMATION
UND UNTERSUCHUNGEN
Artikel 58
Information
(1) Die Organisation dient als
Zentralstelle für die Sammlung,
den Austausch und die Veröffentlichung
von
a) statistischen Angaben über
Weltproduktion, Preise,
Ausfuhren und Einfuhren,
Verteilung und Verbrauch
von Kaffee und
b) technischen Angaben über
Anbau, Be- oder Verarbeitung
und Verwendung
von Kaffee, soweit
dies für zweckdienlich erachtet
wird.
(2) Der Rat kann von den
Mitgliedern die für seine Tätigkeit
notwendigen Informationen
verlangen, einschließlich regelmäßiger
statistischer Berichte
über die Kaffee-Erzeugung, über
Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung,
Verbrauch, Vorräte und
Besteuerung; es werden jedoch
keine Angaben veröffentlicht,
welche die Tätigkeit von Personen
oder Gesellschaften erkennen
lassen, die Kaffee erzeugen,
be- oder verarbeiten
oder vertreiben. Die erbetenen
Informationen sind von den
Mitgliedern in möglichst ausführlicher
und genauer Form
vorzulegen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied,
die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation
erbetenen statistischen
und sonstigen Angaben in angemessener
Zeit vorzulegen,
oder trifft es dabei auf
Schwierigkeiten, so kann der
Rat das betreffende Mitglied
ersuchen, die Gründe für die
Unterlassung anzugeben. Falls
in der Angelegenheit technische
Hilfe benötigt wird, kann der
Rat die notwendigen Maßnahmen
treffen.
Artikel 59
Untersuchungen
(1) Der Rat kann Untersuchungen
über die Wirtschaftsfaktoren
der Kaffee-Erzeugung
und -Verteilung, die Auswirkung
von staatlichen Maßnahmen
in den Erzeuger- und
Verbraucherländern auf die
Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch,
die Möglichkeiten
für eine Ausweitung des Kaffeeverbrauchs
sowohl für die herkömmlichen
Zwecke als auch
gegebenenfalls für neue Verwendungsaiten
sowie die Auswirkungen
der Durchführung des
Übereinkommens auf Kaffee-
Erzeuger und -Verbraucher, einschließlich
ihres Austauschverhältnisses
im Außenhandel, fördern.
(2) Die Organisation wird in
dem von ihr für notwendig erachteten
Ausmaß die bereits von
der Kaffeestudiengruppe durchgeführten
Untersuchungen und
Forschungsarbeiten fortführen
und regelmäßig Untersuchungen
über Entwicklungstendenzen
und -aussichten bei der Kaffee-
Erzeugung und dem Kaffeeverbrauch
durchführen.
(3) Die Organisation kann
die praktische Anwendbarkeit
von Mindestnormen für die
Ausfuhr untersuchen, die den
Kaffee erzeugenden Mitgliedern
vorgeschrieben werden sollen.
Empfehlungen in dieser Hinsicht
können vom Rat erörtert
werden.
KAPITEL XVII —
BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN
Artikel 60
Befreiung von Verpflichtungen
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit ein
Mitglied von einer Verpflichtung
befreien, die infolge von
außergewöhnlichen Umständen
oder Notfällen, höherer Gewalt,
verfassungsmäßigen Verpflichtungen
oder internationalen Verpflichtungen
aus der Sattung
der Vereinten Nationen für
Gebiete, die treuhandschaftlich
verwaltet werden,
a) eine besondere Härte darstellt,
b) für das Mitglied eine unbillige
Belastung bedeutet
oder
c) den anderen Mitgliedern
einen unangemessenen
oder ungebührlichen Vorteil
verschafft.
(2) Bei einer solchen Befreiung
legt der Rat ausdrücklich die
Voraussetzungen und Bedingungen
fest, unter denen das Mitglied
von der Verpflichtung entbunden
ist, und bestimmt die
Geltungsdauer der Befreiung.
KAPITEL XVIII — STREITIGKEITEN
UND BESCHWERDEN
Artikel 61
Meinungsverschiedenheiten und
Beschwerden
(1) Jede Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird auf Antrag eines am
Streitfall beteiligten Mitglieds
dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist eine Meinungsverschiedenheit
dem Rat gemäß Absatz
1 vorgelegt worden, so
kann er von einer Mehrheit der
Mitglieder oder von Mitgliedern,
denen mindestens ein Drittel
der Gesamtstimmenzahl zusteht,
ersucht werden, nach Beratung
ein Gutachten der in Absatz 3
genannten Beratungsgruppe
über die strittigen Fragen einzuholen,
bevor er seine Entscheidung
fällt.
(3) a) Wenn der Rat nicht
einstimmig etwas anderes
vereinbart, gehören der
Beratungsgruppe an
i) zwei von den Ausfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen,
von denen die eine
umfassende Erfahrun-
gen in Fragen der
strittigen Art und die
andere juristische
Vorbildung und Erfahrung
besitzt,
ii) zwei von den Einfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen,
welche die gleichen
Voraussetzungen erfüllen,
und
iii) ein Vorsitzender, der
einstimmig von den
nach Ziffer i und
Ziffer ii nominierten
vier Personen oder,
falls diese zu keiner
Einigung gelangen,
von dem Vorsitzenden
des Kates bestellt
wird.
b) Der Beratungsgruppe
können nur Personen aus
Ländern angehören, deren
Regierungen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind.
c) Die in die Beratungsgruppe
berufenen Personen
sind in persönlicher
Eigenschaft und ohne
Weisungen irgendeiner
Regierung tätig.
d) Die Ausgaben der Beratungsgruppe
trägt der Rat.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe
wird mit einer
Begründung dem Rat vorgelegt;
dieser faßt nach Prüfung aller
maßgebenden Unterlagen einen
Beschluß zur Entscheidung der
Meinungsverschiedenheit.
(5) Jede Beschwerde darüber,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird auf
Antrag des beschwerdeführenden
Mitglieds dem Rat vorgelegt,
welcher darüber entscheidet.
(6) Für die Feststellung, daß
ein Mitglied eine Verletzung
dieses Übereinkommens begangen
hat, ist die beiderseitige
einfache Mehrheit erforderlich.
In dieser Feststellung ist die Art
der Verletzung anzugeben.
(7) Stellt der Rat fest, daß ein
Mitglied dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann er
unbeschadet sonstiger In anderen
Artikeln des Übereinkommens
vorgesehener Zwangsmaßnahmen
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
dem Mitglied
sein Stimmrecht im Rat und
sein Recht, seine Stimme im
Exekutivkomitee abzugeben
oder abgeben zu lassen, zeitweilig
entziehen, bis es seinen
Verpflichtungen nachgekommen
ist, oder aber er kann diejenigen
Maßnahmen treffen, die gemäß
Artikel 69 den Ausschluß des
Mitglieds zum Gegenstand
haben.
KAPITEL XIX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
bis zum 30. November 1962 am
Sitz der Vereinten Nationen für
alle Regierungen zur Unterzeichnung
auf, die zur Kaffeekonferenz
der Vereinten Nationen
1962 eingeladen waren,
sowie für die Regierungen aller
Staaten, die vor Erlangung ihrer
Unabhängigkeit auf dieser Konferenz
als abhängige Gebiete
vertreten waren.
Artikel 63
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation oder Annahme
durch die unterzeichnenden
Regierungen gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden bis
zum 31. Dezember 1963 beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt. Jede Regierung,
die eine Ratifikations-
oder Annahmeurkunde hinterlegt,
gibt bei der Hinterlegung
an, ob sie der Organisation als
Ausfuhr- oder als Einfuhr-Mitglied
im Sinne des Artikels 2
Absätze 7 und 8 beitritt.
Artikel 64
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt zwischen den Regierungen
in Kraft, die ihre Ratifikations-
oder Annahmeurkunden hinterlegt
haben, sobald die Regierungen
von mindestens 20 Ausfuhrländern,
deren Ausfuhren
wenigstens 80 v. H. der in Beilage
D angeführten Gesamtausfuhren
des Jahres 1961 ausmachen,
und die Regierungen
von mindestens 10 Einfuhrländern,
deren Einfuhren
wenigstens 80 v. H. der in der
genannten Beilage angeführten
Welteinfuhren in demselben
Jahr ausmachen, ihre Urkunden
hinterlegt haben. Für die Regierungen,
die ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunden
später hinterlegen,
tritt das Übereinkommen
mit der Hinterlegung in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen
kann vorläufig in Kraft treten.
Zu diesem Zweck gilt eine bis
zum 30. Dezember 1963 beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangene Notifikation
einer unterzeichnenden
Regierung, derzufolge die betreffende
Regierung bestrebt
sein wird, die Ratifikation oder
Annahme nach Maßgabe ihres
verfassungsrechtlichen Verfahrens
so bald wie möglich zu
erwirken, als der Ratifikations-
oder Annahmeurkunde gleichwertig.
Dementsprechend wird
eine Regierung, die eine derartige
Notifikation abgibt, das
Übereinkommen vorläufig anwenden;
die betreffende Regierung
gilt bis zur Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Annahmeurkunde oder bis zum
31. Dezember 1963, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der frühere
ist, vorläufig als Vertragspartei.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen beruft die
erste Tagung des Rates ein, die
innerhalb von 30 Tagen nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
in London stattfindet.
(4) Ist dieses Übereinkommen
am 31. Dezember 1963 nicht
endgültig gemäß Absatz 1 in
Kraft getreten, so können ungeachtet
eines vorläufigen Inkrafttretens
gemäß Absatz 2 die Regierungen,
die bis zu dem genannten
Zeitpunkt ihre Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
hinterlegt haben, einander
darüber konsultieren, welche
Schritte sie auf Grund der Lage
für erforderlich halten; sie
können im gegenseitigen Einvernehmen
beschließen, daß das
Übereinkommen zwischen ihnen
in Kraft tritt.
Artikel 65
Beitritt
Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Spezialorganisationen
sowie jede Regierung,
die zur Kaffeekonferenz der
Vereinten Nationen 1962 eingeladen
war, kann unter den
vom Rat festzusetzenden Bedingungen
diesem Übereinkommen
beitreten. Bei der Festsetzung
dieser Bedingungen legt
der Rat, falls das betreffende
Land nicht in Beilage A angeführt
ist, für dieses eine Ausfuhrquote
fest. Ist das Land in
Beilage A angeführt, so gilt
für dieses Land die dort angegebene
Ausfuhr-Grundquote,
sofern der Rat nicht mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
etwas anderes beschließt. Jede
Regierung, die eine Beitrittsurkunde
hinterlegt, hat bei der
Hinterlegung anzugeben, ob sie
der Organisation als Ausfuhr- oder
als Einfuhr-Mitglied im
Sinne des Artikels 2 Absätze 7
und 8 beitritt.
Artikel 66
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen
des Übereinkommens dürfen
keinerlei Vorbehalte gemacht
werden.
Artikel 67
Notifikationen in bezug auf
abhängige Gebiete
(1) Jede Regierung kann bei
der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung einer Annahme-,
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß das Übereinkommen
auch für Gebiete
gilt, deren internationale Beziehungen
sie wahrnimmt; das
Übereinkommen wird im Zeitpunkt
der Notifikation für die
darin genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die
ihre Rechte aus Artikel 4 in
bezug auf ihre abhängigen Gebiete
ausüben will oder die eines
ihrer abhängigen Gebiete ermächtigen
will, sich an einer
gemäß Artikel 5 oder 6 gebildeten
Mitgliedergruppe zu beteiligen,
kann dies durch eine
entsprechende, an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation im Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder zu einem
späteren Zeitpunkt tun.
(3) Jede Vertragspartei, die
eine Erklärung gemäß Absatz 1
abgegeben hat, kann später
jederzeit durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß das Übereinkommen
nicht mehr für das in der
Notifikation genannte Gebiet
gelten soll; vom Zeitpunkt der
Notifikation an gilt das Übereinkommen
nicht mehr für das
betreffende Gebiet.
(4) Die Regierung eines Gebietes,
für welches das Übereinkommen
gemäß Absatz 1 gilt
und das in der Folge unabhängig
geworden ist, kann innerhalb
von 90 Tagen nach Erlangung
der Unabhängigkeit durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
Notifikation erklären, daß es
die Rechte und Pflichten einer
Vertragspartei des Übereinkommens
übernimmt. Es wird vom
Zeitpunkt der Notifikation an
Vertragspartei des Übereinkommens.
Artikel 68
Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei darf erst
ab 30. September. 1963 ihren
freiwilligen Rücktritt von dem
Übereinkommen notifizieren.
Danach kann jede Vertragspartei
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche
Rücktrittserklärung jederzeit
von dem Übereinkommen zurücktreten.
Der Rücktritt wird
90 Tage nach Eingang der
Rücktrittserklärung wirksam.
Artikel 69
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein
Mitglied es versäumt hat, seine
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
zu erfüllen, und
daß durch dieses Versäumnis die
Durchführung des Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt
wird, so kann er mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit den
Ausschluß dieses Mitglieds aus
der Organisation beschließen.
Der Rat notifiziert dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
unverzüglich diesen Beschluß.
Das Mitglied verliert
seine Mitgliedschaft in der Organisation
und, wenn es Vertragspartei
des Übereinkommens
war, diese Eigenschaft
90 Tage nach dem Beschluß des
Rates.
Artikel 70
Kontenabrechnung mit zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung
mit einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied. Die Organisation behält
die von einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied bereits eingezahlten
Beträge ein, und das Mitglied
bleibt zur Zahlung der bei
Wirksamwerden des Rücktritts
oder Ausschlusses fälligen Beträge
verpflichtet; jedoch kann
der Rat in den Fällen, in denen
eine Vertragspartei eine Änderung
nicht annehmen kann
und deshalb zurücktritt oder
gemäß Artikel 73 Absatz 2 dem
Übereinkommen nicht mehr angehört,
eine von ihm für angemessen
erachtete Kontenabrechnung
festlegen.
(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten
ist, ausgeschlossen
wurde oder dem Übereinkommen
nicht mehr angehört, hat
bei Außerkraftsetzung des
Übereinkommens gemäß Artikel
71 keinen Anspruch auf
Beteiligung am Liquidationserlös
oder an anderen Vermögenswerten
der Organisation.
Artikel 71
Geltungsdauer und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt bis nach Beendigung des
fünften vollen Kaffeejahres nach
seinem Inkrafttreten in Kraft,
sofern es nicht gemäß Absatz 2
verlängert oder gemäß Absatz 3
früher außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann während des
fünften vollen Kaffeejahres nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
mit einer mindestens eine
beiderseitige Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen umfassenden
Mehrheit der Mitglieder
beschließen, erneut über das
Übereinkommen zu verhandeln
oder es für einen vom Rat zu
bestimmenden Zeitabschnitt zu
verlängern.
(3) Der Rat kann jederzeit
mit einer mindestens eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen umfassenden
Mehrheit der Mitglieder die
Außerkraftsetzung des Übereinkommens
beschließen. Es wird
zu einem vom Rat zu beschließenden
Zeitpunkt außer Kraft
gesetzt.
(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung
des Übereinkommens
bleibt der Rat so lange
weiter bestehen, wie es für die
Durchführung der Liquidation
der Organisation, die Abrechnung
der Konten und die Ver-
äußerung ihrer Vermögenswerte
notwendig ist; er hat während
dieser Zeit die für diesen Zweck
notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
Artikel 72
Revision
Zur Revision des Übereinkommens
hält der Rat während
der letzten sechs Monate des am
30. September 1965 zu Ende
gehenden Kaffeejahres eine Sondertagung
ab.
Artikel 73
Änderung
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit den
Vertragsparteien eine Änderung
des Übereinkommens empfehlen.
Die Änderung wird
100 Tage nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen
von Vertragsparteien,
die wenigstens 75 v. H.
der Ausfuhrländer und gleichzeitig
mindestens 85 v. H. der
den Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden
Stimmen vertreten,
und von Vertragsparteien, die
wenigstens 75 v. H. der Einfuhrländer
und gleichzeitig
mindestens 80 v. H. der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden
Stimmen vertreten, beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangen sind. Der
Rat kann eine Frist festlegen,
innerhalb derer jede Vertragspartei
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Annahme
der Änderung zu notifizieren
hat; ist die Änderung
bis zum Ablauf dieser Frist
nicht wirksam geworden, so gilt
sie als zurückgezogen. Der Rat
macht dem Generalsekretär die
zu der Feststellung, ob die
Änderung wirksam geworden
ist, notwendigen Mitteilungen.
(2) Diejenigen Vertragsparteien
oder abhängigen Gebiete,
die Mitglieder sind oder einer
Mitgliedergruppe angehören
und bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem eine Änderung wirksam
wird, eine Annahme der Ände-
rung nicht notifiziert haben
oder haben notifizieren lassen,
scheiden von diesem Zeitpunkt
an als Mitglied des Übereinkommens
aus.
Artikel 74
Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
Regierungen, die auf der Kaffeekonferenz
der Vereinten Nationen
1962 durch Delegierte
oder Beobachter vertreten
waren, sowie allen anderen Regierungen
der Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen oder
einer ihrer Spezialorganisationen
jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde sowie die Zeitpunkte,
zu denen das Übereinkommen
vorläufig und endgültig
in Kraft tritt. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
notifiziert allen Vertragsparteien
ferner jede gemäß Artikel
5, 67, 68 oder 69 erfolgende
Notifikation, den Zeitpunkt,
bis zu welchem das
Übereinkommen verlängert
worden ist oder zu dem es
gemäß Artikel 71 außer Kraft
gesetzt wird, sowie den Zeitpunkt,
zu dem eine Änderung
gemäß Artikel 73 wirksam
wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen an den neben
ihrer Unterschrift vermerkten
Tagen unterzeichnet.
Der englische, französische,
russische, spanische und portugiesische
Wortlaut dieses Übereinkommens
ist gleichermaßen
authentisch. Die Urschriften
werden im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt; der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt jeder Regierung,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnet oder ihm
beitritt, beglaubigte Abschriften.
BEILAGE A
BEILAGE B
BEILAGE C
BEILAGE D
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Juli 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden, wobei gemäß Artikel 63 erklärt wurde, daß Österreich der Organisation als
Einfuhr-Mitglied beitritt.
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 64 Absatz 1 Und 2 am 1. Jänner 1963
vorläufig in Kraft getreten, nachdem nachstehende Staaten bis zu diesem Datum ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt beziehungsweise Notifikationen gemäß Artikel 64 Absatz 2 abgegeben hatten
Ratifikationsurkunden haben hinterlegt
Burundi, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, El Salvador, Frankreich, Gabon, Guatemala,
Kamerun, Kanada, Kolumbien, Nigeria, Panama, Peru, Rwanda, Schweden, Tanganjika, Uganda,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Notifikationen gemäß Artikel 64 Absatz 2 haben abgegeben
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ecuador, Indonesien, Italien, Japan, Kuba,
Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago,
Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik.
Burundi und Rwanda haben gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie
der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten.