Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
235_1963 AT

235. Kundmachung: Internationales Kaffee-Übereinkommen 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Internationales Kaffee-Übereinkommen 1962.

Der Bundespräsident erklärt das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1962 vom 28. September

1962, welches also lautet

(Übersetzung)

Präambel

Die Regierungen der Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

sind

in Anerkennung der außergewöhnlichen

Bedeutung des

Kaffees für die Wirtschaft vieler

Länder, deren Ausfuhrerlöse

und damit die Fortführung ihrer

Entwicklungsprogramme auf sozialem

und wirtschaftlichem Gebiet

weitgehend von diesem Erzeugnis

abhängig sind,

in der Erwägung, daß eine

enge internationale Zusammenarbeit

im Bereich des Kaffeeabsatzes

die Umgestaltung und

Entwicklung der Wirtschaft der

Kaffee-Erzeugerländer fördern

und damit zu einer Stärkung

der politischen und wirtschaftlichen

Bande zwischen Erzeugern

und Verbrauchern beitragen

wird,

in der begründeten Annahme,

daß stets eine Neigung zu einem

Mißverhältnis zwischen Erzeugung

und Verbrauch besteht

und daß dies zur Anhäufung

drückender Vorräte und zu ausgeprägten

Preisschwankungen

führen wird, die sowohl für die

Erzeuger als auch für die Verbraucher

schädlich sein können,

und

in der Überzeugung, daß

ohne internationale Maßnahmen

dieser Zustand nicht durch die

üblichen Marktfaktoren gebessert

werden kann,

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I —

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel disses Übereinkommens

ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich

zwischen Angebot und

Nachfrage zu erzielen, der den

Verbrauchern eine ausreichende

Versorgung mit Kaffee und

den Erzeugern den Absatz von

Kaffee zu angemessenen Preisen

sichert und auf lange Sicht zu

einem Gleichgewicht zwischen

Erzeugung und Verbrauch

führt;

(2) die großen Härten zu mildern,

die sowohl den Erzeugern

als auch den Verbrauchern aus

drückenden Überschüssen und

übermäßigen Preisschwankungen

bei Kaffee erwachsen;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte

sowie zur Förderung

und Aufrechterhaltung

der Beschäftigung und der Einkünfte

in den Mitgliedsländern

beizutragen und dadurch gerechte

Löhne, einen höheren

Lebensstandard und bessere

Arbeitsbedingungen herbeizuführen;

(4) zur Erhöhung der Kaufkraft

der Kaffee-Ausfuhrländer

dadurch beizutragen, daß die

Preise in angemessener Höhe

gehalten Werden und der Verbrauch

gesteigert wird;

(5) den Kaffeeverbrauch auf

jede mögliche Weise zu fördern

und

(6) angesichts der Beziehungen

zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher

Stabilität der Märkte

für industrielle Erzeugnisse die

internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Welt-

Kaffeeprobleme allgemein zu

fördern.

KAPITEL II —

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

(1) „Kaffee" die Bohnen und

Früchte des Kaffeestraudis,

gleichgültig, ob ungeschält oder

geschält, roh oder geröstet, und

einschließlich des gemahlenen,

koffeinfreien, flüssigen und löslichen

Kaffees. Diese Begriffe

haben folgende Bedeutung

a) als „Rohkaffee" wird jeglicher

Kaffee in der Form

der bloßen Bohne vor dem

Rösten bezeichnet;

b) als „Kaffeefrüchte" werden

die ganzen Früchte des

Kaffeestrauchs bezeichnet;

um den Gegenwert der

Kaffeefrüchte zum Rohkaffee

festzustellen, ist das

Nettogewicht der getrockneten

Kaffeefrüchte mit

0,5 zu multiplizieren;

c) als „ungeschälter Kaffee"

wird die grüne Kaffeebohne

in der Pergamenthülse

bezeichnet; um den

Gegenwert des ungeschälten

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist

das Nettogewicht des ungeschälten

Kaffees mit 0,8

zu multiplizieren;

d) als „gerösteter Kaffee"

wird schwach bis stark gerösteter

Rohkaffee einschließlich

des gemahlenen

Kaffees bezeichnet; um

den Gegenwert des gerösteten

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das

Nettogewicht des gerösteten

Kaffees mit 1,19 zu

multiplizieren;

e) als „koffeinfreier Kaffee"

wird roher, gerösteter

oder löslicher Kaffee bezeichnet,

dem Koffein entzogen

ist; um den Gegenwert

des koffeinfreien

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht

des koffeinfreien

Kaffees in roher,

gerösteter oder löslicher

Form mit 1, 1,19 beziehungsweise

3 zu multiplizieren;

f) als „flüssiger Kaffee" werden

die wasserlöslichen,

festen Bestandteile bezeichnet,

die aus geröstetem

Kaffee gewonnen und

in flüssige Form gebracht

sind; um den Gegenwert

des flüssigen Kaffees zum

Rohkaffee festzustellen, ist

das Nettogewicht der im

flüssigen . Kaffee enthaltenen

getrockneten, festen

Kaffeebestandteile mit 3 zu

multiplizieren;

g) als „löslicher Kaffee" werden

die aus geröstetem

Kaffee gewonnenen getrockneten,

wasserlöslichen,

festen Bestandteile

bezeichnet; um

den Gegenwert des löslichen

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das

Nettogewicht des löslichen

Kaffees mit 3 zu

multiplizieren;

(2) „Sack" 60 kg oder 132,276

englische Pfund Rohkaffee,

„Tonne" eine metrische Tonne

von 1000 kg oder 2204,6 englische

Pfund und „englisches

Pfund" 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt

eines Jahres, gerechnet

von 1. Oktober bis 30. September,

und „erstes Kaffeejahr"

das am 1. Oktober 1962 beginnende

Kaffeejahr;

(4) „Kaffeeausfuhr" jede Kaffeelieferung,

die das Hoheitsgebiet

des Landes verläßt, in

dem der Kaffee erzeugt worden

ist, sofern in Artikel 38 nichts

anderes bestimmt ist;

(5) „Organisation", „Rat"

und „Exekutivkomitee" die

nach Artikel 7 gebildete Internationale

Kaffee-Organisation,

den Internationalen Kaffeerat

und das Exekutivkomitee;

(6) „Mitglied" eine Vertragspartei,

ein oder mehrere abhängige

Gebiete, für die eine getrennte

Mitgliedschaft gemäß

Artikel 4 erklärt worden ist,

oder zwei oder mehr Vertragsparteien

oder abhängige Gebiete,

die sich gemäß Artikel 5

oder 6 als Mitgliedergruppe an

der Organisation beteiligen;

(7) „Ausfuhr-Mitglied" oder

„Ausfuhrland" ein Mitglied

oder ein Land, das Nettoexporteur

von Kaffee ist, das heißt,

dessen Ausfuhren die Einfuhren

übersteigen;

(8) „Einfuhr-Mitglied" oder

„Einfuhrland" ein Mitglied oder

ein Land, das Nettoimporteur

von Kaffee ist, das heißt, dessen

Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

(9) „Erzeuger-Mitglied" oder

„Erzeugerland" ein Mitglied

oder ein Land, das Kaffee in

wirtschaftlich bedeutenden Mengen

erzeugt;

(10) „beiderseitige einfache

Mehrheit" die Mehrheit der

von den anwesenden und abstimmenden

Ausfuhr-Mitgliedern

und die Mehrheit der von

den anwesenden und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

und getrennt gezählten

Stimmen;

(11) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit"

die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden

und abstimmenden Ausfuhr-

Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-

Mitgliedern abgegebenen und

getrennt gezählten Stimmen;

(12) „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,

zu dem das Übereinkommen

entweder vorläufig oder

endgültig zum erstenmal in

Kraft tritt, sofern sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes

ergibt.

KAPITEL III —

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft in der Organisation

Jede Vertragspartei bildet zusammen

mit ihren abhängigen

Gebieten, auf die das Übereinkommen

gemäß Artikel 67

Absatz 1 ausgedehnt worden ist,

ein Einzelmitglied der Organisation,

soweit in den Artikeln 4,

5 oder 6 nichts anderes bestimmt

ist.

Artikel 4

Getrennte Mitgliedschaft abhängiger

Gebiets

Jede Vertragspartei, die

Nettoimporteur von Kaffee ist,

kann jederzeit durch entsprechende

Notifikation gemäß Artikel

67 Absatz 2 erklären, daß

sie sich für ein von ihr bezeichnetes

abhängiges Gebiet, das

Nettoexporteur von Kaffee ist,

getrennt an der Organisation

beteiligt. In diesem Fall haben

das Mutterland und seine nicht

bezeichneten abhängigen Gebiete

eine Einzelmitgliedschaft,

während die bezeichneten abhängigen

Gebiete entweder

einzeln oder zusammen entsprechend

der Notifikation getrennte

Mitgliedschaft besitzen.

Artikel 5

Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt

in die Organisation

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien,

die Nettoexporteure

von Kaffee sind, können

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

bei Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

sowie an den Rat auf

dessen erster Tagung gerichtete

entsprechende Notifikation erklären,

daß sie der Organisation

als Mitgliedergruppe beitreten.

Ein abhängiges Gebiet, auf

welches dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 67 Absatz 1 ausgedehnt

worden ist, kann einer

solchen Mitgliedergruppe angehören,

wenn die Regierung des

für seine internationalen Beziehungen

verantwortlichen Staates

eine entsprechende Notifika-

tion gemäß Artikel 67 Absatz 2

abgegeben hat. Diese Vertragsparteien

und abhängigen Gebiete

müssen folgende Voraussetzungen

erfüllen

a) sie müssen sich bereit erklären,

die Verantwortung

für die Verpflichtungen

der Gruppe sowohl einzeln

ab auch ab Gruppe

zu übernehmen;

b) sie müssen sodann dem

Rat den ausreichenden

Nachweis darüber erbringen,

daß die Gruppe

über die zur Durchführung

einer gemeinsamen

Kaffeepolitik notwendige

Organisation verfügt und

daß sie in der Lage sind,

zusammen mit den anderen

Gruppenangehörigen

ihren Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen

nachzukommen;

c) sie müssen sodann dem

Rat den Nachweis erbringen,

i) daß sie entweder bereits

in einem früheren

internationalen

Kaffee-Übereinkommen

als Gruppe anerkannt

worden sind,

ii) oder daß sie

a) eine gemeinsame

oder koordinierte

Handels- und Wirtschaftspolitik

in

bezug auf Kaffee

und

b) eine koordinierte

Währungs- und Finanzpolitik

verfolgen

sowie über

die notwendigen

Organe zur Durchführung

dieser Politik

verfügen, so

daß der Rat die

Überzeugung gewinnt,

daß die

Mitgliedergruppe

dem Geist einer

Gruppenmitgliedschaft

entsprechen

und die sich daraus

ergebenden Gruppenverpflichtungen

erfüllen kann.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt

ein Einzelmitglied der Organisation

dar; jedoch wird jeder

einzelne Gruppenangehörige in

allen Angelegenheiten, die sich

aus folgenden Bestimmungen

ergeben, als Einzelmitglied behandelt

a) Kapitel XI und XII,

b) Kapitel IV Artikel 10, 11

und 19 sowie

c) Kapitel XIX Artikel 70.

(3) Die Vertragsparteien und

abhängigen Gebiete, die als Mitgliedergruppe

beitreten, bestimmen

die Regierung oder

Organisation, die sie im Rat in

allen Angelegenheiten des Übereinkommens

mit Ausnahme der

in Absatz 2 angegebenen vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat

folgendes Stimmrecht

a) die Mitgliedergruppe hat

dieselbe Anzahl Grundstimmen

wie ein Mitgliedsland,

welches der Organisation

einzeln beitritt.

Diese Grundstimmen werden

der Regierung oder

Organisation, welche die

Gruppe vertritt, zuerkannt

und von ihr ausgeübt;

b) bei einer Abstimmung

über Angelegenheiten, die

sich aus den in Absatz 2

genannten Bestimmungen

ergeben, können die Angehörigen

der Mitgliedergruppe

das ihnen gemäß

Artikel 12 Absatz 3 zuerkannte

Stimmrecht einzeln

so ausüben, als wären

sie Einzelmitglieder der

Organisation; jedoch werden

die Grundstimmen

weiterhin nur der die

Gruppe vertretenden Regierung

oder Organisation

zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und

jedes abhängige Gebiet, das

einer Mitgliedergruppe angehört,

kann durch eine an den

Rat gerichtete Notifikation aus

der Gruppe austreten und zu

einem gesonderten Mitglied

werden. Der Austritt wird mit

dem Eingang der Notifikation

beim Rat wirksam. Tritt ein

Gruppenangehöriger aus einer

Gruppe aus oder endet seine

Gruppenzugehörigkeit durch

Austritt aus der Organisation

oder auf andere Weise, so können

die übrigen Gruppenangehörigen

beim Rat die Beibehaltung

der Gruppe beantragen;

die Gruppe besteht sodann fort,

sofern nicht der Rat den Antrag

ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe

aufgelöst, so wird jeder

frühere Gruppenangehörige zu

einem gesonderten Mitglied.

Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit

beendet ist, kann

sich während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens nicht

wieder einer Gruppe anschließen.

Artikel 6

Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehrere Ausfuhr-

Mitglieder können jederzeit,

nachdem das Übereinkommen

für sie in Kraft getreten ist,

beim Rat die Bildung einer

Mitgliedergruppe beantragen.

Der Rat genehmigt den Antrag,

wenn er feststellt, daß die Mitglieder

eine Erklärung gemäß

Artikel 5 Absatz 1 abgegeben

und den Nachweis zur Erfüllung

der dort genannten Voraussetzungen

erbracht haben. Nach

erteilter Genehmigung ist Artikel

5 Absätze 2, 3, 4 und 5

auf die Mitgliedergruppe anwendbar.

KAPITEL IV — ORGANISATION

UND VERWALTUNG

Artikel 7

Gründung, Sitz und Aufbau

der Internationalen Kaffee-Organisation

(1) Zur Durchführung dieses

Übereinkommens und zur

Überwachung seiner Anwendung

wird hiemit die Internationale

Kaffee-Organisation

gegründet.

(2) Die Organisation hat ihren

Sitz in London.

(s) Die Organisation nimmt

ihre Aufgaben durch den Internationalen

Kaffeerat, ihr Exekutivkomitee,

ihren Exekutivdirektor

und ihr Personal wahr.

Artikel 8

Zusammensetzung des Internationalen

Kaffeerates

(1) Der Internationale Kaffeerat,

der sich aus allen Mitgliedern

der Organisation zusammensetzt,

ist die höchste Instanz

der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat

durch einen Delegierten und

einen oder mehrere Stellvertreter

vertreten. Ein Mitglied kann

ferner einen oder mehrere Berater

als Begleiter seines Delegierten

oder seiner Stellvertreter

ernennen.

Artikel 9

Befugnisse und Aufgaben des

Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen

besonders erteilten

Befugnisse liegen beim Rat, der

die zur Durchführung dieses

Übereinkommens notwendigen

Befugnisse und Aufgaben hat.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit die

zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen und

mit diesem in Einklang stehenden

Vorschriften und Regelungen

fest, einschließlich seiner

Geschäftsordnung und der

Finanz- und Personalvorschriften

der Organisation. Der Rat

kann in seiner Geschäftsordnung

ein Verfahren vorsehen, wonach

er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

(3) Der Rat führt außerdem

jene Aufzeichnungen, die zur

Durchführung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

erforderlich sind, sowie alle

sonstigen Aufzeichnungen, die

er für zweckdienlich hält, und

veröffentlicht einen Jahresbericht.

Artikel 10

Wahl des Vorsitzenden und der

stellvertretenden Vorsitzenden

des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes

Kaffeejahr einen Vorsitzenden

sowie einen ersten, zweiten und

dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der

Vorsitzende und der erste stellvertretende

Vorsitzende entweder

beide aus den Delegierten

der Ausfuhr-Mitglieder oder

beide aus den Delegierten der

Einfuhr-Mitglieder, und der

zweite und dritte stellvertretende

Vorsitzende aus den Delegierten

der anderen Mitgliederkategorie

gewählt; die

Besetzung dieser Ämter wechselt

nach jedem Kaffeejahr zwischen

den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende oder der

den Vorsitz führende stellvertretende

Vorsitzende ist nicht

stimmberechtigt. In diesem Fall

übt der stellvertretende Delegierte

das Stimmrecht des Mitglieds

aus.

Artikel 11

Tagungen des Rates

Der Rat hält grundsätzlich

zweimal im Jahr eine ordentliche

Tagung ab. Er kann die

Abhaltung außerordentlicher

Tagungen beschließen. Außerordentliche

Tagungen werden

auch dann abgehalten, wenn das

Exekutivkomitee, fünf Mitglieder

oder ein oder mehrere

Mitglieder, die mindestens

200 Stimmen innehaben, dies

beantragen. Abgesehen von

dringenden Fällen, erfolgt die

Einberufung von Tagungen

mindestens 30 Tage im voraus.

Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, finden die Tagungen

am Sitz der Organisation statt.

Artikel 12

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder

und die Einfuhr-Mitglieder

haben insgesamt jeweils 1000

Stimmen, die innerhalb jeder

Mitgliederkategorie — das heißt

unter den Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitgliedern — nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

verteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf

Grundstimmen, sofern die

Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

insgesamt 150

nicht übersteigen. Sind mehr

als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder

mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder

vorhanden, so wird die Anzahl

der Grundstimmen jedes Mitglieds

innerhalb der betreffenden

Mitgliederkategorie so ausgeglichen,

daß die Anzahl der

Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

höchstens 150

beträgt.

(3) Die übrigen Stimmen der

Ausfuhr-Mitglieder werden auf

diese Mitglieder im Verhältnis

ihrer Ausfuhr-Grundquoten verteilt;

bei der Abstimmung über

Angelegenheiten, die sich aus

Artikel 5 Absatz 2 ergeben,

werden jedoch die übrigen Stimmen

einer Mitgliedergruppe auf

die Gruppenangehörigen im

Verhältnis ihres jeweiligen Anteils

an der Ausfuhr-Grundquote

der Mitgliedergruppe

verteilt.

(4) Die übrigen Stimmen der

Einfuhr-Mitglieder werden auf

diese Mitglieder im Verhältnis

ihrer durchschnittlichen Kaffee-

Einfuhrmenge während der vorangehenden

drei Jahre verteilt.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes

6 wird die Verteilung der

Stimmen vom Rat zu Beginn

eines jeden Kaffeejahres festgelegt

und gilt für die Dauer

dieses Jahres.

(6) Der Rat nimmt eine Neuverteilung

der Stimmen nach

Maßgabe dieses Artikels vor,

sobald sich die Mitgliedschaft in

der Organisation ändert oder

wenn einem Mitglied gemäß den

Artikeln 25, 45 oder 61 das

Stimmrecht zeitweilig entzogen

oder zurückgegeben wurde.

(7) Ein Mitglied darf nicht

mehr als 400 Stimmen haben.

(8) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 13

Abstimmungsverfahren des

Rates

(1) Jeder Delegierte ist berechtigt,

die Anzahl der Stimmen

des von ihm vertretenen Mitglieds

abzugeben, jedoch kann

er die Stimmen nicht teilen. Mit

den von ihm gemäß Absatz 2

abgegebenen Stimmen kann er

jedoch anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied

kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied

und jedes Einfuhr-Mitglied

ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,

auf den Tagungen

des Rates seine Interessen zu

vertreten und sein Stimmrecht

auszuüben. Die in Artikel 12

Absatz 7 genannte Beschränkung

findet in diesem Fall keine

Anwendung.

Artikel 14

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, werden alle Beschlüsse

des Rates mit beiderseitiger

einfacher Mehrheit gefaßt;

Empfehlungen werden in

der gleichen Weise erteilt.

(2) Bei Maßnahmen des Rates,

für die das Übereinkommen

eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

vorschreibt, wird folgendes

Verfahren angewendet

a) wird eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit wegen

der Ablehnung durch

höchstens drei Ausfuhr- oder

höchstens drei Einfuhr-

Mitglieder nicht erzielt,

so wird der Antrag

binnen 48 Stunden erneut

zur Abstimmung gestellt,

falls der Rat dies mit

einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder

und beiderseitiger einfacher

Stimmenmehrheit

beschließt;

b) wird wiederum eine

beiderseitige Zweidrittelmehrheit

wegen der Ablehnung

durch höchstens

zwei Einfuhr- oder höchstens

zwei Ausfuhr-Mitglieder

nicht erzielt, so

wird der Antrag binnen

24 Stunden erneut zur

Abstimmung gestellt, falls

der Rat dies mit einfacher

Mehrheit der anwesenden

Mitglieder und beiderseitiger

einfacher Stimmenmehrheit

beschließt;

c) wird eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit im

dritten Wahlgang wegen

der Ablehnung durch ein

Ausfuhr- oder ein Einfuhr-

Mitglied nicht erzielt,

so gilt der Antrag

als angenommen;

d) gelingt es dem Rat nicht,

einen Antrag erneut zur

Abstimmung zu stellen,

so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten

sich, sämtliche auf Grund dieses

Übereinkommens vom Rat gefaßten

Beschlüsse als bindend

anzuerkennen.

Artikel 15

Zusammensetzung des

Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee

setzt sich aus sieben Ausfuhr-

Mitgliedern und sieben Einfuhr-

Mitgliedern zusammen, die gemäß

Artikel 16 für jeweils ein

Kaffeejahr gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

ernennt einen

Delegierten und einen oder

mehrere Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Exekutivkomitees

wird vom Rat

für jeweils ein Kaffeejahr ernannt;

Wiederernennung ist

zulässig. Er ist nicht stimmberechtigt.

Wird ein Delegierter

zum Vorsitzenden ernannt, so

kann sein Stellvertreter an

seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.

(4) Das Exekutivkomitee tritt

in der Regel am Sitz der Organisation

zusammen; es kann

jedoch an einem anderen Ort

zusammentreten.

Artikel 16

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder im Exekutivkomitee

werden im Rat von den Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitgliedern

der Organisation gewählt. Die

Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle

Stimmen, die ihm gemäß Artikel

12 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Stimmen,

die einem Mitglied gemäß Artikel

13 Absatz 2 zustehen,

kann es auch für einen anderen

Bewerber abgeben.

(3) Die sieben Bewerber,

welche die meisten Stimmen erhalten,

gelten als gewählt; ein

Bewerber gilt jedoch im ersten

Wahlgang nur dann als gewählt,

wenn er mindestens 75 Stimmen

erhält.

(4) Werden gemäß Absatz 3

im ersten Wahlgang weniger als

sieben Bewerber gewählt, so werden

weitere Wahlgänge durchgeführt,

an denen sich indessen

nur Mitglieder beteiligen dürfen,

die ihre Stimmen nicht für

einen der gewählten Bewerber

abgegeben haben. In jedem folgenden

Wahlgang wird die

Mindestanzahl der für eine

Wahl erforderlichen Stimmen

nacheinander um je fünf herabgesetzt,

bis sieben Bewerber gewählt

sind.

(5) Jedes Mitglied, welches

nicht für eines der gewählten

Mitglieder gestimmt hat, überträgt

seine Stimmen einem dieser

Mitglieder; die Absätze 6

und 7 bleiben hievon unberührt.

(6) Die ursprünglich bei der

Wahl eines Mitgliedes abgegebenen

Stimmen zuzüglich der

ihm übertragenen Stimmen gel-

ten als für dieses Mitglied abgegeben,

sofern die Gesamtzahl

der Stimmen für ein gewähltes

Mitglied die Zahl 499 nicht

übersteigt.

(7) Würden die für ein gewähltes

Mitglied als abgegeben

geltenden Stimmen die Zahl 499

übersteigen, so treffen die Mitglieder,

die ihre Stimme für das

betreffende Mitglied abgegeben

oder ihm übertragen haben,

untereinander eine Vereinbarung,

derzufolge eines oder

mehrere von ihnen ihre Stimmen

diesem Mitglied entziehen

und einem anderen gewählten

Mitglied übertragen, so daß die

auf jedes der gewählten Mitglieder

vereinigten Stimmen die

Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.

Artikel 17

Zuständigkeit des

Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist

dem Rat verantwortlich und arbeitet

nach dessen allgemeinen

Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger

einfacher Mehrheit dem

Exekutivkomitee die Ausübung

einiger oder aller seiner Befugnisse

übertragen; hievon sind

ausgenommen

a) die jährliche Verteilung der

Stimmen gemäß Artikel 12

Absatz 5;

b) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplans

und die Festsetzung der

Beiträge gemäß Artikel 24;

c) die Festsetzung der Quoten

im Rahmen des Übereinkommens;

d) die Auferlegung von

Zwangsmaßnahmen, deren

Anwendung nicht automatisch

erfolgt;

e) der zeitweilige Entzug

des Stimmrechts eines

Mitglieds gemäß Artikel

45 oder 61;

f) die Festsetzung der Produktionsziele

für die einzelnen

Länder und für die

Welt gemäß Artikel 48;

g) die Festlegung einer Politik

in bezug auf Vorräte

gemäß Artikel 51;

h) die Befreiung eines Mitglieds

von seinen Verpflichtungen

gemäß Artikel

60;

i) die Beschlüsse über Streitigkeiten

gemäß Artikel

61;

j) die Festsetzung der Bedingungen

für den Beitritt

gemäß Artikel 65;

k) der Beschluß über einen

Antrag auf Ausschluß

eines Mitglieds gemäß

Artikel 69;

l) die Verlängerung oder

Außerkraftsetzung des

Übereinkommens gemäß

Artikel 71 und

m) die Empfehlung von Änderungen

an die Mitglieder

gemäß Artikel 73.

(3) Der Rat kann jederzeit

mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit eine Übertragung von

Befugnissen an das Exekutivkomitee

rückgängig machen.

Artikel 18

Abstimmungsverfahren des

Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

verfügt über die

Anzahl von Stimmen, die es

gemäß Artikel 16 Absätze 6

und 7 erhalten hat. Stimmabgabe

durch Stellvertreter ist

nicht zulässig. Ein Mitglied darf

seine Stimmen nicht teilen.

(2) Jede Maßnahme des Exekutivkomitees

bedarf der gleichen

Stimmenmehrheit, derer

sie auch bei einer Abstimmung

im Rat bedürfen würde.

Artikel 19

Beschlußfähigkeit des Rates und

des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist und auf diese

Mehrheit eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen

entfällt. Ist der

Rat an dem Tag, der zur Eröffnung

einer Ratstagung fest-

gesetzt wurde, oder im Verlauf

einer Ratstagung bei drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen

nicht beschlußfähig, so tritt er

sieben Tage später zusammen;

zu diesem Zeitpunkt und während

der restlichen Tagungsperiode

ist der Rat beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist und auf

diese Mehrheit eine beiderseitige

einfache Mehrheit der Stimmen

entfällt. Eine Vertretung im

Sinne des Artikels 13 Absatz 2

gilt als Anwesenheit.

(2) Das Exekutivkomitee ist

beschlußfähig, wenn die Mehrheit

der Mitglieder anwesend ist

und auf diese Mehrheit eine

beiderseitige Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen entfällt.

Artikel 20

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor

auf Empfehlung

des Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen

für den

Exekutivdirektor werden vom

Rat festgelegt und müssen den

Bedingungen für vergleichbare

Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist

der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist für die

Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,

die ihm bei Durchführung

dieses Übereinkommens

obliegen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt

das Personal nach den

vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und

die Mitglieder des Personals

dürfen an der Kaffee-Erzeugung,

am Kaffeehandel oder am

Kaffeetransport nicht finanziell

beteiligt sein.

(5) Bei Erfüllung ihrer Aufgaben

dürfen der Exekutivdirektor

und das Personal von keinem

Mitglied und keiner Stelle

außerhalb der Organisation

Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich

jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die nur der

Organisation verantwortlich

sind, nicht vereinbar ist. Jedes

Mitglied verpflichtet sich, den

ausschließlich internationalen

Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors und des

Personals zu achten und nicht

zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu

beeinflussen.

Artikel 21

Zusammenarbeit mit anderen

Organisationen

Der Rat kann alle zweckdienlichen

Abmachungen zur Konsultation

und Zusammenarbeit

mit den Vereinten Nationen

und deren Spezialorganisationen

sowie mit anderen in Betracht

kommenden zwischenstaatlichen

Organisationen treffen.

Der Rat kann diese Organisationen

oder jede andere

Organisation, die sich mit Kaffee

befaßt, einladen, Beobachter zu

seinen Sitzungen zu entsenden.

KAPITEL V — PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

Artikel 22

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation genießt

im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds

im Rahmen von dessen

Rechtsvorschriften die zur

Durchführung ihrer Aufgaben

nach diesem Übereinkommen

notwendige Rechtsfähigkeit.

(2) Die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland gewährt

für die von der Organisation

ihren Beamten gezahlten

Gehälter Steuerbefreiung; diese

braucht sich nicht auf die

Staatsangehörigen dieses Landes

zu erstrecken. Sie gewährt auch

Steuerbefreiung für die Vermögenswerte,

die Einkünfte und

das sonstige Eigentum der Organisation.

KAPITEL VI —

FINANZFRAGEN

Artikel 23

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegationen

beim Rat sowie für

die Delegierten im Exekutivkomitee

und in den Ausschüssen

des Rates oder des Exekutivkomitees

werden von den betreffenden

Regierungen getragen.

(2) Die anderen für die

Durchführung des Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben

werden aus den gemäß Artikel

24 festgesetzten jährlichen

Beiträgen der Mitglieder bestritten.

(3) Das Rechnungsjahr der

Organisation entspricht dem

Kaffeejahr.

Artikel 24

Annahme des Haushaltsplans

und Festsetzung der Beiträge.

(1) In der zweiten Hälfte

jedes Rechnungsjahres genehmigt

der Rat den Verwaltungs-

Haushaltsplan der Organisation

für das folgende Rechnungsjahr

und setzt den Beitrag jedes Mitglieds

zum Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitglieds

zum Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr richtet sich nach

dem Verhältnis seiner Stimmenzahl

im Zeitpunkt der Genehmigung

des Haushaltsplans für

das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl

aller Mitglieder.

Tritt jedoch zu Beginn des

Rechnungsjahres, für das die

Beiträge festgesetzt werden,

eine Änderung in der Stimmenverteilung

unter den Mitgliedern

gemäß Artikel 12 Absatz

5 ein, so werden die Beiträge

für das betreffende Jahr

entsprechend angeglichen. Bei

der Festsetzung der Beiträge

werden die Stimmen jedes Mitglieds

so berechnet, daß der

zeitweilige Entzug des Stimm-

rechts eines Mitglieds oder die

sich daraus ergebende Neuverteilung

der Stimmen außer

Betracht bleiben.

(3) Den ersten Beitrag eines

Mitglieds, das der Organisation

nach dem Inkrafttreten des

Übereinkommens beitritt, setzt

der Rat auf der Grundlage der

diesem Mitglied zustehenden

Stimmenzahl und des für das

laufende Rechnungsjahr verbleibenden

Zeitabschnitts fest,

ohne jedoch die für das laufende

Rechnungsjahr für die anderen

Mitglieder festgesetzten Beiträge

zu ändern.

(4) Tritt das Übereinkommen

mehr als acht Monate vor Beginn

des ersten vollen Rechnungsjahres

der Organisation in

Kraft, so genehmigt der Rat auf

seiner ersten Tagung nur einen

Verwaltungs-Haushaltsplan für

den Zeitabschnitt bis zu Beginn

des ersten vollen Rechnungsjahres.

Andernfalls gilt der erste

Verwaltungs-Haushaltsplan sowohl

für den ersten Zeitabschnitt

als auch für das erste

volle Rechnungsjahr.

Artikel 25

Beitragszahlung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-

Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr sind in frei

konvertierbarer Währung am

ersten Tag des betreffenden

Rechnungsjahres zu zahlen.

(2) Kommt ein Mitglied seiner

Verpflichtung zur Zahlung

seines vollen Beitrags zum Verwaltungs-

Haushaltsplan nicht

binnen sechs Monaten nach

Fälligkeit des Beitrags nach, so

wird ihm sowohl sein Stimmrecht

im Rat als auch das Redit,

seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder für

sich abgeben zu lassen, so lange

entzogen, bis der Beitrag entrichtet

ist. Jedoch werden dem

Mitglied weder seine anderen

Redite entzogen, noch wird es

von seinen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen befreit,

es sei denn, daß der Rat dies

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

beschließt.

(3) Ein Mitglied, dem sein

Stimmrecht entweder gemäß

Absatz 2 oder gemäß Artikel 45

oder 61 zeitweilig entzogen

worden ist, bleibt dennoch zur

Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 26

Prüfung und Veröffentlichung

der Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres

wird dem Rat so

bald wie möglich eine von unabhängigen

Rechnungsprüfern

kontrollierte Aufstellung über

die Einnahmen und Ausgaben

der Organisation während des

betreffenden Rechnungsjahres

zur Genehmigung und Veröffentlichung

vorgelegt.

KAPITEL VH — REGELUNG

DER AUSFUHREN

Artikel 27

Allgemeine Verpflichtungen der

Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten

sich, ihre Handelspolitik so zu

führen, daß die in Artikel 1

und insbesondere in dessen Absatz

4 genannten Ziele verwirklicht

werden können. Sie sind

sich in dem Wunsch einig, das

Übereinkommen so anzuwenden,

daß das Realeinkommen

aus der Kaffeeausfuhr nach und

nach gesteigert werden kann,

um es mit ihrem Bedarf an ausländischen

Devisen zur Förderung

ihrer sozialen und wirtschaftlichen

Aufbaupläne in

Einklang zu bringen.

(2) Um diese Ziele durch die

Festsetzung von Quoten, wie

in diesem Kapitel vorgesehen,

sowie durch die sonstige Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erreichen, sind sich die

Mitglieder über die Notwendigkeit

einig, das allgemeine

Niveau der Kaffeepreise nicht

unter das allgemeine Niveau

dieser Preise im Jahre 1962

herabsinken zu lassen.

(3) Die Mitglieder sind sich

des weiteren in dem Wunsch

einig, den Verbrauchern Preise

zuzusichern, die angemessen

sind und eine wünschenswerte

Steigerung des Verbrauchs nicht

behindern.

Artikel 28

Ausfuhr-Grundquoten

(1) Während der am 1. Oktober

1962 beginnenden ersten

drei Kaffeejahre erhalten die in

Beilage A angeführten Ausfuhrstaaten

die in dieser Beilage angegebenen

Ausfuhr-Grundquoten.

(2) Während der letzten sechs

Monate des am 30. September

1965 endenden Kaffeejahres

überprüft der Rat die in Beilage

A angegebenen Ausfuhr-

Grundquoten, um sie den allgemeinen

Marktbedingungen

anzupassen. Der Rat kann die

Quoten dann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit ändern;

werden sie nicht geändert, so

bleiben die in Beilage A angegebenen

Ausfuhr-Grundquoten

weiterhin gültig.

Artikel 29

Quote einer Mitgliedergruppe

Bilden zwei oder mehr der in

Beilage A angeführten Länder

eine Mitgliedergruppe gemäß

Artikel 5, so werden die für

diese Länder angegebenen Ausfuhr-

Grundquoten zusammengeredinet;

die Gesamtmenge

gilt als Einzelquote im Sinne

dieses Kapitels.

Artikel 30

Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten

(1) Spätestens 30 Tage vor

Beginn jedes Kaffeejahres nimmt

der Rat mit Zweidrittelmehrheit

eine Schätzung der gesamten

Welteinfuhren für das

folgende Kaffeejahr und eine

Schätzung der voraussichtlichen

Ausfuhren aus Nichtmitgliedsländern

an.

(2) An Hand dieser Schätzungen

setzt der Rat unverzüglich

jährliche Ausfuhrquoten fest,

die für alle Ausfuhr-Mitglieder

denselben Hundertsatz der in

Beilage A angegebenen Ausfuhr-

Grundquoten betragen.

Vorbehaltlich des Artikels 32

wird dieser Hundertsatz für das

erste Kaffeejahr auf 99 festgelegt.

Artikel 31

Festsetzung vierteljährlicher

Ausfuhrquoten

(1) Unmittelbar nach Festsetzung

der jährlichen Ausfuhrquoten

setzt der Rat für jedes

Ausfuhr-Mitglied vierteljährliche

Ausfuhrquoten fest, um

während des ganzen Kaffeejahres

ein angemessenes Gleichgewicht

zwischen Angebot und erwarteter

Nachfrage herzustellen.

(2) Diese Quoten sollen so

nahe wie möglich bei 25 v. H.

der jährlichen Ausfuhrquote

jedes Mitglieds in dem in Betracht

kommenden Kaffeejahr

liegen. Ein Mitglied darf nicht

mehr als 30 v. H. im ersten

Vierteljahr, 60 v. H. im ersten

Halbjahr und 80 v. H. im

ersten Dreivierteljahr eines

Kaffeejahres ausführen. Sind die

Ausfuhren eines Mitglieds in

einem Vierteljahr niedriger als

seine Quote für diesen Zeitabschnitt,

so wird die nicht ausgenutzte

Restmenge der Quote

für das nächste Vierteljahr des

betreffenden Kaffeejahres hinzugerechnet.

Artikel 32

Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten

Wenn die Marktlage es erfordert,

kann der Rat die

Quoten überprüfen und den gemäß

Artikel 30 Absatz 2 festgesetzten

Hundertsatz der Ausfuhr-

Grundquoten ändern. Dabei

berücksichtigt der Rat alle

etwaigen Angebotsverknappungen

bei den Mitgliedern.

Artikel 33

Notifikation von Verknappungen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder

verpflichten sich, am Ende des

achten Monats des Kaffeejahres

und zu den vom Rat gegebenenfalls

festgesetzten späteren Zeitpunkten

dem Rat zu notifizieren,

ob sie genügend Kaffee

vorrätig haben, um ihre Ausfuhrquote

für das betreffende

Jahr voll auszunutzen.

(2) Der Rat berücksichtigt

diese Notifikationen bei seiner

Entscheidung darüber, ob die

Höhe der Ausfuhrquoten gemäß

Artikel 32 angepaßt werden

soll.

Artikel 34

Anpassung der vierteljährlichen

Ausfuhrquoten

(1) Der Rat wird unter den

in diesem Artikel genannten

Umständen die gemäß Artikel

31 Absatz 1 für jedes Mitglied

festgesetzten vierteljährlichen

Ausfuhrquoten ändern.

(2) Ändert der Rat die jährlichen

Ausfuhrquoten gemäß

Artikel 32, so wirkt sich diese

Änderung auf die Quoten für

die noch verbleibenden Vierteljahre

und gegebenenfalls für das

noch laufende Vierteljahr des

betreffenden Kaffeejahres aus.

(3) Abgesehen von der in Absatz

2 vorgesehenen Änderung

kann der Rat, wenn es die

Marktlage nach seiner Ansicht

erfordert, die laufenden und die

für das Kaffeejahr noch verbleibenden

vierteljährlichen Ausfuhrquoten

anpassen, ohne jedoch

die jährlichen Ausfuhrquoten

zu ändern.

(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied

auf Grund außergewöhnlicher

Umstände die Auffassung,

daß die in Artikel 31 Absatz 2

vorgesehenen Beschränkungen

seine Wirtschaft voraussichtlich

ernsthaft schädigen würden, so

kann der Rat auf Antrag des

betreffenden Mitglieds geeignete

Maßnahmen gemäß Artikel 60

treffen. Das betreffende Mitglied

muß einen Nachweis über die

Schädigung erbringen und die

Erhaltung der Preisstabilität

ausreichend gewährleisten. Der

Rat darf jedoch ein Mitglied

keinesfalls ermächtigen, mehr

als 35 v. H. seiner jährlichen

Ausfuhrquote im ersten Vierteljahr,

65 v. H. im ersten Halbjahr

und 85 v. H. im ersten

Dreivierteljahr des Kaffeejahres

auszuführen.

(5) Alle Mitglieder anerkennen,

daß wesentliche innerhalb

kurzer Zeit auftretende Preisschwankungen,

die grundlegende

Preistendenz ungebührlich

verzerren, Erzeuger wie

Verbraucher ernstlich beunruhigen

und die Erreichung der

Ziele dieses Übereinkommens

gefährden können. Treten

solche Schwankungen im allgemeinen

Preisniveau innerhalb

kurzer Zeit auf, so können die

Mitglieder die Abhaltung einer

Sitzung des Rates beantragen,

der mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit die Gesamthöhe der

geltenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten

überprüfen kann.

(6) Stellt der Rat fest, daß ein

scharfer und ungewöhnlicher

Anstieg oder Rückgang des allgemeinen

Preisniveaus auf eine

künstliche Beeinflussung des

Kaffeemarktes durch Vereinbarungen

zwischen den Importeuren

oder Exporteuren oder

beiden zurückzuführen ist, so

entscheidet er mit einfacher

Mehrheit, durch welche Abhilfemaßnahmen

die Gesamthöhe

der geltenden vierteljährlichen

Ausfuhrquoten angepaßt werden

soll.

Artikel 35

Verfahren zur Anpassung der

Ausfuhrquoten

(1) Die Festsetzung und Anpassung

der jährlichen Ausfuhrquoten

erfolgt durch Änderung

der Ausfuhr-Grundquote jedes

Mitglieds um denselben Hundertsatz.

(2) Die gemäß Artikel 34 Absätze

2, 3, 5 und 6 durchgeführten

allgemeinen Änderun-

gen sämtlicher vierteljährlicher

Ausfuhrquoten erfolgen gemäß

den vom Rat festgelegten entsprechenden

Regeln anteilmäßig

für die einzelnen vierteljährlichen

Ausfuhrquoten. In den

Vorschriften werden die verschiedenen

Hundertsätze der

jährlichen Ausfuhrquoten berücksichtigt,

welche die einzelnen

Mitglieder in jedem Vierteljahr

des Kaifeejahres ausgeführt

haben oder auszuführen

berechtigt sind.

(s) Alle Beschlüsse des Rates

über die Festsetzung und Anpassung

der jährlichen und vierteljährlichen

Ausfuhrquoten gemäß

den Artikeln 30, 31, 32

und 34 werden, soweit nichts

anderes bestimmt ist, mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

gefaßt.

Artikel 36

Einhaltung der Ausfuhrquoten

(1) Ausfuhr-Mitglieder, für

welche die Quoten gelten, treffen

die Maßnahmen, die zur

vollständigen Einhaltung aller

Bestimmungen des Übereinkommens

über Quoten erforderlich

sind. Der Rat kann diese Mitglieder

ersuchen, zusätzliche

Maßnahmen zur wirksamen Anwendung

des in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Quotensystems

zu treffen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder

dürfen die ihnen zugeteilten

jährlichen und vierteljährlichen

Ausfuhrquoten nicht überschreiten.

(3) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied in irgendeinem

Vierteljahr seine Quote, so.

zieht der Rat von einer oder

mehreren zukünftigen Quoten

dieses Mitglieds eine Gesamtmenge

in Höhe der Überschreitung

ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

seine vierteljährliche Quote zum

zweitenmal, so zieht der Rat

von einer oder mehreren seiner

zukünftigen Quoten eine Gesamtmenge

in der doppelten

Höhe der Überschreitung ab.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

seine vierteljährliche Quote zum

drittenmal oder öfter, so

nimmt der Rat den in Absatz

4 vorgesehenen Abzug vor;

er kann außerdem nach Maßgabe

des Artikels 69 den Ausschluß

des betreffenden Mitglieds

aus der Organisation verlangen.

(6) Die in den Absätzen 3, 4

und 5 genannten Abzüge von

den Quoten werden vom Rat

unmittelbar nach Erhalt der

notwendigen Mitteilungen vorgenommen.

Artikel 37

Übergangsbestimmungen betreffend

die Quoten

(1) Die Kaffeeausfuhren nach

dem 1. Oktober 1962 werden

einem Ausfuhrland auf seine

jährliche Ausfuhrquote zu dem

Zeitpunkt angerechnet, in dem

das Übereinkommen für das

betreffende Land in Kraft tritt.

(2) Tritt das Übereinkommen

nach dem 1. Oktober 1962 in

Kraft, so nimmt der Rat auf

seiner ersten Tagung die etwa

notwendigen Änderungen an

dem Verfahren zur Festsetzung

der jährlichen und vierteljährlichen

Ausfuhrquoten in bezug

auf das Kaffeejahr vor, in dem

das Übereinkommen in Kraft

tritt.

Artikel 38

Kaffeelieferungen aus

abhängigen Gebieten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

2 dieses Artikels gelten

Kaffeelieferungen aus einem

abhängigen Gebiet eines Mitglieds

in sein Mutterland oder in

ein anderes von diesem abhängiges

Gebiet zum inländischen

Verbrauch dortselbst oder in

einem anderen vom Mutterland

abhängigen Gebiet nicht als

Kaffeeausfuhr und unterliegen

nicht den Beschränkungen der

Ausfuhrquoten; diese Regelung

gilt, wenn das betreffende Mitglied

dem Rat genehme Verein-

barungen über die Überwachung

des Reexports und andere

Angelegenheiten trifft, die nach

Feststellung des Rates mit der

Anwendung dieses Übereinkommens

zusammenhängen und sich

aus den besonderen Beziehungen

zwischen dem Mutterland

des Mitglieds und seinen abhängigen

Gebieten ergeben.

(2) Der Kaffeehandel zwischen

einem Mitglied und einem seiner

abhängigen Gebiete, das gemäß

Artikel 4 oder 5 Einzelmitglied

der Organisation ist oder einer

Mitgliedergruppe angehört, gilt

jedoch als Kaffeeausfuhr im

Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 39

Quotenfreie Ausfuhr-Mitglieder

(1) Ausfuhr-Mitglieder, deren

jährliche Kaffeeausfuhren während

der vorangehenden drei

Jahre durchschnittlich weniger

als 25.000 Sack betrugen, unterliegen

nicht den Quotenbestimmungen

dieses Übereinkommens,

solange ihre Ausfuhren

diese Menge nicht überschreiten.

(2) Treuhandgebiete, die auf

Grund eines mit den Vereinten

. Nationen geschlossenen

Treuhandabkommens verwaltet

werden, und deren jährliche

Ausfuhren in andere Länder als

ihre Verwaltungsmacht 100.000

Sack nicht überschreiten, unterliegen

nicht den Quotenbestimmungen

des Übereinkommens,

solange ihre Ausfuhren diese

Menge nicht überschreiten.

Artikel 40

Ausfuhren, die nicht auf die

Quoten angerechnet werden

(1) Um die Steigerung des

Kaffeeverbrauchs in bestimmten

Gebieten der Welt, die einen

geringen Verbrauch pro Kopf

der Bevölkerung und erhebliche

Möglichkeiten zur Konsumausweitung

haben, zu fördern,

werden vorbehaltlich der

lit. f die Ausfuhren in die in Beilage

B angeführten Länder nicht

auf die Quoten angerechnet.

Der Rat wird zu Beginn des

zweiten vollen Kaffeejahres nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

und danach jährlich

die Liste überprüfen, um festzustellen,

ob Länder von dieser

Liste gestrichen werden sollen;

er kann auf Grund eines solchen

Beschlusses diese Streichungen

vornehmen. Bezüglich der Ausfuhren

in die in Beilage B angeführten

Länder gilt folgendes;

a) Der Rat nimmt auf seiner

ersten Tagung und danach

jederzeit, wenn er es für

notwendig hält, eine

Schätzung der für den inländischen

Verbrauch benötigten

Einfuhren der

in Beilage B angeführten

Länder vor, nachdem er

die im vorangehenden

Jahr im Hinblick auf die

Steigerung des Kaffeeverbrauchs

in diesen Ländern

erzielten Ergebnisse überprüft

und die mutmaßlichen

Erfolge von Kaffeewerbemaßnahmen

und

Handelsvereinbarungen in

Betracht gezogen hat. Die

Ausfuhr-Mitglieder dürfen

in die in Beilage B angeführten

Länder insgesamt

nicht mehr als die vom

Rat festgesetzte Menge

ausführen; zu diesem

Zweck unterrichtet der

Rat diese Mitglieder regelmäßig

über die laufenden

Ausfuhren in diese Länder.

Die Ausfuhr-Mitglieder

unterrichten den

Rat spätestens 30 Tage

nach jedem Monatsende

über alle während des

betreffenden Monats vorgenommenen

Ausfuhren

in die in Beilage B angegeführten

Länder.

b) Die Mitglieder stellen dem

Rat die statistischen und

sonstigen Unterlagen zur

Verfügung, die er zur

Kontrolle der in die in

Beilage B angeführten

Länder fließenden Kaffeemenge

und des dortigen

Kaffeeverbrauchs benötigt.

c) Die Ausfuhr-Mitglieder

werden bestrebt sein, über

bestehende Handelsabkommen

so bald wie;

möglich neu zu verhandeln

mit dem Ziel, Bestimmungen

darin aufzunehmen,

welche den Reexport

von Kaffee aus den

in Beilage B angeführten

Ländern auf andere

Märkte verhindern. Die

Ausfuhr-Mitglieder nehmen

derartige Bestimmungen

auch in alle neuen

Handelsabkommen sowie

in alle neuen Kaufverträge

auf, die nicht durch Handelsabkommen

gedeckt

sind, gleichgültig, ob diese

Verträge mit privaten

Händlern oder mit staatlichen

Stellen geschlossen

werden.

d) Um die Ausfuhren in die

in Beilage B angeführten

Länder jederzeit überwachen

zu können, kann

der Rat weitere Vorsichtsmaßnahmen

beschließen;

er kann beispielsweise verlangen,

daß die für diese

Länder bestimmten Säcke

besonders gekennzeichnet

werden, und daß die Ausfuhr-

Mitglieder von diesen

Ländern Bank- und Vertragsgarantien

erhalten,

die einen Reexport in

Länder, die nicht in Beilage

B angeführt sind,

verhindern. Falls der Rat

es für notwendig hält,

kann er die Dienste einer

international anerkannten

weltweiten Organisation

zur Untersuchung von

Unregelmäßigkeiten in

den in Beilage B angeführten

Ländern oder zur

Nachprüfung der Ausfuhren

in diese Länder in

Anspruch nehmen. Der

Rat bringt alle etwaigen

Unregelmäßigkeiten den

Mitgliedern zur Kenntnis.

e) Der Rat faßt jährlich

einen umfassenden Bericht

über die Ergebnisse ab,

die im Hinblick auf die

Entwicklung von Kaffeemärkten

in den in Beilage

B angeführten Ländern

erzielt worden sind.

f) Wird Kaffee, der von

einem Mitglied in ein in

Beilage B angeführtes

Land ausgeführt worden

ist, in ein nicht in dieser

Beilage angeführtes Land

reexportiert, so rechnet

der Rat die betreffende

Menge auf die Quote des

Ausfuhr-Mitglieds an.

Nimmt dasselbe in Beilage

B angeführte Land

erneut einen Reexport

vor, so untersucht der Rat

den Fall, und sofern er

keine mildernden Umstände

feststellt, kann er

das Land jederzeit von

der in Beilage B enthaltenen

Liste streichen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen

als Rohstoff zur industriellen

Verarbeitung für ein

Erzeugnis, das nicht zum

menschlichen Genuß als Getränk

oder Nahrungsmittel bestimmt

ist, wird nicht auf die Quote

angerechnet, sofern der Rat an

Hand von Mitteilungen des

Ausfuhr-Mitglieds die Überzeugung

gewonnen hat, daß die

Kaffeebohnen tatsächlich zu

diesem anderen Zweck verwendet

werden.

(3) Der Rat kann auf Antrag

eines Ausfuhr-Mitglieds beschließen,

daß Kaffeeausfuhren,

die dieses Mitglied zu humanitären

oder sonstigen nichtkommerziellen

Zwecken vornimmt,

nicht auf seine Quote angerechnet

werden.

Artikel 41

Sicherstellung der Versorgung

Der Rat stellt nicht nur

sicher, daß das Gesamtkaffeeangebot

den geschätzten Welteinfuhren

entspricht, sondern

setzt sich auch dafür ein, daß

den Verbrauchern die von ihnen

verlangten Kaffeearten zur Verfügung

stehen. Zur Erreichung

dieses Zieles kann der Rat mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

beschließen, jede von ihm

für zweckmäßig gehaltene Methode

anzuwenden.

Artikel 42

Regionale und überregionale

Preisvereinbarungen

(1) Regionale und überregionale

Preisvereinbarungen

zwischen Ausfuhr-Mitgliedern

müssen mit den allgemeinen

Zielen des Übereinkommens

vereinbar sein und sind beim

Rat zu registrieren. In den Vereinbarungen

sind die Interessen

sowohl der Erzeuger als auch

der Verbraucher sowie die Ziele

des Übereinkommens zu berücksichtigen.

Ist ein Mitglied der

Organisation der Ansicht, daß

eine solche Vereinbarung Auswirkungen

haben könnte, die

den Zielen des Übereinkommens

nicht entsprechen, so kann es

den Rat ersuchen, die Vereinbarung

mit den beteiligten Mitgliedern

auf seiner nächsten

Tagung zu erörtern.

(2) In Konsultation mit den

Mitgliedern und mit regionalen

Organisationen, denen diese angehören,

kann der Rat für verschiedene

Kaffeesorten und

-qualitäten unterschiedliche

Preisabstufungen empfehlen,

welche die Mitglieder durch ihre

Preispolitik anstreben sollten.

(s) Treten innerhalb kurzer

Zeit scharfe Preisschwankungen

bei denjenigen Kaffeesorten und

-qualitäten auf, für die auf

Grund einer gemäß Absatz 2

abgegebenen Empfehlung unterschiedliche

Preisabstufungen

festgelegt wurden, so kann der

Rat geeignete Abhilfemaßnahmen

empfehlen.

Artikel 43

Untersuchung der Marktbewegungen

Der Rat beobachtet ständig

die Bewegungen auf dem Kaffeemarkt,

um eine entsprechende

Preispolitik empfehlen zu kön-

nen, wobei die durch das im

Übereinkommen vorgesehene

Quotensystem erzielten Ergebnisse

zu berücksichtigen sind.

KAPITEL VII —

URSPRUNGS- UND

REEXPORTZEUGNISSE

Artikel 44

Ursprungs- und Reexportzeugnisse

(1) Jede Kaffeeausfuhr eines

Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet

der Kaffee erzeugt wurde,

muß von einem Ursprungszeugnis

in der in Beilage C dargestellten

Form begleitet sein, das

von einer von dem Mitglied bestimmten,

hiezu geeigneten

Stelle ausgestellt ist. Jedes derartige

Mitglied setzt die Anzahl

der von ihm benötigten Ausfertigungen

des Zeugnisses fest;

die Ausfertigungen werden fortlaufend

numeriert. Die Urschrift

des Zeugnisses wird den Ausfuhrpapieren

beigefügt; eine

Ausfertigung wird von dem Mitglied

der Organisation übermittelt.

Der Rat überprüft die Ursprungszeugnisse

entweder

direkt oder durch eine international

anerkannte weltweite

Organisation, um jederzeit feststellen

zu können, welche Kaffeemengen

von jedem Mitglied ausgeführt

worden sind.

(2) Jeder Kaffee-Reexport

eines Mitglieds muß von einem

Reexportzeugnis begleitet sein,

das von einer von dem Mitglied

bestimmten, hiezu geeigneten

Stelle in der von dem Rat gegebenenfalls

festgelegten Form

ausgestellt ist und in dem bescheinigt

wird, daß der betreffende

Kaffee gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens

eingeführt worden war; es hat

gegebenenfalls auf das Ursprungszeugnis

oder die Ursprungszeugnisse

zu verweisen,

auf Grund welcher der Kaffee

eingeführt worden war. Die Urschrift

des Reexportzeugnisses

wird den Reexportpapieren

beigefügt. Eine Ausfertigung

wird von dem reexportierenden

Mitglied der Organisation übermittelt.

(3) Jedes Mitglied notifiziert

der Organisation die von ihm

mit der Wahrnehmung der in

den Absätzen 1 und 2 genannten

Aufgaben betrauten Stelle oder

Stellen. Der Rat kann in begründeten

Fällen jederzeit erklären,

daß von einer bestimmten Stelle

ausgefertigte Bescheinigungen

für ihn nicht annehmbar sind.

(4) Die Mitglieder erstatten

der Organisation regelmäßig in

der vom Rat festgelegten Form

und den von ihm bestimmten

Zeitabständen Bericht über die

Kaffee-Einfuhren.

(5) Absatz 1 wird spätestens

drei Monate nach Inkrafttreten

des Übereinkommens wirksam.

Absatz 2 wird zu dem vom Rat

beschlossenen Zeitpunkt wirksam.

(6) Von den in Absatz 5 vorgesehenen

Zeitpunkten an verbietet

jedes Mitglied die Einfuhr

von Kaffeelieferungen eines anderen

Mitglieds, wenn diese

nicht von einem Ursprungszeugnis

oder einem Reexportzeugnis

begleitet sind.

KAPITEL IX — REGELUNG

DER EINFUHREN

Artikel 45

Regelung der Einfuhren

(1) Um zu verhindern, daß

Ausfuhrländer, die nicht Mitglieder

sind, ihre Ausfuhren auf

Kosten der Mitglieder erhöhen,

gelten für die Kaffee-Einfuhren

der Mitglieder aus Nichtmitgliedsländern

folgende Bestimmungen.

(2) Vertreten die Mitglieder

der Organisation drei Monate

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

oder zu einem späteren

Zeitpunkt weniger als 95 v.

H. der Weltausfuhren des Kalenderjahres

1961, so wird jedes

Mitglied vorbehaltlich der Absätze

4 und 5 seine Gesamtjahreseinfuhren

aus der Gesamt-

heit der Nichtmitgliedsländer

auf eine Menge beschränken, die

seine durchschnittlichen Jahreseinfuhren

aus der Gesamtheit

dieser Länder während der letzten

drei Jahre vor Inkrafttreten

des Übereinkommens, für die

Statistiken vorliegen, nicht übersteigt.

Auf Beschluß des Rates

kann jedoch die Anwendung

dieser Beschränkung zurückgestellt

werden.

(3) Stellt der Rat zu irgendeinem

Zeitpunkt an Hand von

Mitteilungen fest, daß die Ausfuhren

der Gesamtheit der

Nichtmitgliedsländer die Ausfuhren

der Mitglieder beeinträchtigen,

so kann er ungeachtet

der Tatsache, daß die Mitglieder

der Organisation mindestens 95

v. H. der Weltausfuhren des

Kalenderjahres 1961 vertreten,

die Anwendung der in Absatz 2

genannten Beschränkung beschließen.

(4) Wenn die vom Rat vorgenommene

Schätzung der

Welteinfuhren, die gemäß Artikel

30 für irgendein Kaffeejahr

angenommen wurde, geringer

ist als seine Schätzung der Welteinfuhren

für das erste volle

Kaffeejahr nach Inkrafttreten

des Übereinkommens, so wird

die Menge, die jedes Mitglied

gemäß Absatz 2 aus der Gesamtheit

der Nichtmitgliedsländer

einführen darf, in demselben

Verhältnis gekürzt.

(5) Der Rat kann jährlich

weitere Beschränkungen der

Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern

empfehlen, falls er diese

zur Verwirklichung der Ziele

des Übereinkommens für notwendig

hält.

(6) Innerhalb eines Monats

nach Inkrafttreten der auf

Grund dieses Artikels erfolgten

Beschränkungen unterrichtet

jedes Mitglied den Rat über die

Menge, die es jährlich aus der

Gesamtheit der Nichtmitgliedsländer

einführen darf.

(7) Die sich aus den vorstehenden

Absätzen ergebenden Ver-

pflichtungen stehen keinen

ihnen zuwiderlaufenden zwei-

oder mehrseitigen Verpflichtungen

entgegen, die ein Einfuhr-

Mitglied vor dem 1. August

1962 mit Nichtmitgliedsländern

eingegangen ist; jedoch hat ein

Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden

Verpflichtungen

so zu erfüllen, daß der Widerspruch

zu den vorhergehenden

Absätzen auf ein Mindestmaß

beschränkt wird; es hat ferner

Maßnahmen zu treffen, um

seine Verpflichtungen so bald

wie möglich mit diesen Absätzen

in Einklang zu bringen, und

dem Rat die Einzelheiten der

zuwiderlaufenden Verpflichtungen

sowie der zur Verminderung

oder Beseitigung des Widerspruchs

getroffenen Maßnahmen

mitzuteilen.

(8) Kommt ein Einfuhr-Mitglied

den Verpflichtungen der

vorhergehenden Absätze nicht

nach, so kann ihm der Rat mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

sowohl sein Stimmrecht im

Rat als auch sein Recht, seine

Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder abgeben zu

lassen, zeitweilig entziehen.

KAPITEL X — ERHÖHUNG

DES VERBRAUCHS

Artikel 46

Werbung

(1) Der Rat fördert ein ständiges

Werbeprogramm zugunsten

des Kaffeeverbrauchs.

Umfang und Kosten des Programms

müssen vom Rat regelmäßig

überprüft und genehmigt

weiden. Die Einfuhr-Mitglieder

haben keinerlei Verpflichtung

hinsichtlich der Finanzierung

des Programms.

(2) Der Rat kann nach Prüfung

der Frage beschließen, im

Rahmen des Exekutivkomitees

einen als Weltkaffee-Werbeausschuß

bezeichneten Sonderausschuß

der Organisation einzusetzen.

(3) Wird der Weltkaffee-

Werbeausschuß eingesetzt, so

gilt folgendes

a) Der Rat legt die Geschäftsordnung

des Ausschusses

fest, insbesondere

die Bestimmungen über

Mitgliedschaft, Organisation

und Finanzfragen.

Die Mitgliedschaft im

Ausschuß ist auf die Mitglieder

beschränkt, die

sich an dem gemäß Absatz

1 aufgestellten Werbeprogramm

beteiligen.

b) Zur Durchführung seiner

Aufgaben setzt der Ausschuß

in jedem Land, in

dem eine Werbekampagne

durchgeführt werden soll,

einen Fachausschuß ein.

Bevor in einem bestimmten

Mitgliedsland mit

einer Werbekampagne begonnen

wird, unterrichtet

der Ausschuß den Vertreter

dieses Mitglieds im

Rat von der Absicht des

Ausschusses, eine solche

Werbung durchzuführen,

und holt die Zustimmung

des betreffenden Mitglieds

ein.

c) Die üblichen Verwaltungsausgaben

für das ständige

Personal des Ausschusses

werden, abgesehen von

den Reisekosten zu Werbezwecken,

auf den Verwaltungshaushalt

der Organisation

und nicht auf

den Werbefonds des Ausschusses

angerechnet.

Artikel 47

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder anerkennen

die außerordentliche Bedeutung

einer möglichst schnellen und

starken Steigerung des Kaffeeverbrauchs,

insbesondere durch

schrittweise Beseitigung der

Hindernisse, die einer solchen

Steigerung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder bekräftigen

ihre Absicht, eine umfassende

internationale Zusammenarbeit

zwischen allen Kaffee aus- und

einführenden Ländern zu fördern.

(3) Die Mitglieder anerkennen,

daß zurzeit Maßnahmen angewendet

werden, die eine Erhöhung

des Kaffeeverbrauchs

mehr oder weniger behindern

können, so insbesondere

a) Einfuhrregelungen für

Kaffee, einschließlich der

Präferenz- und anderen

Zölle, Kontingente, Tätigkeit

staatlicher Einfuhrmonopole

und amtlicher

Einkaufsstellen sowie

sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken,

b) Ausfuhrregelungen in

bezug auf direkte oder indirekte

Subventionen und

sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken

und

c) innerstaatliche Handelsbedingungen

und inländische

Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften,

die

den Verbrauch beeinträchtigen

können.

(4) Die Mitglieder anerkennen,

daß bestimmte Mitglieder ihre

Zustimmung zu den obengenannten

Zielen durch Bekanntgabe

ihrer Absicht bekundet

haben, die Kaffeezölle herabzusetzen

oder andere Maßnahmen

zur Beseitigung von Hindernissen

für eine Verbrauchssteigerung

zu treffen.

(5) Im Hinblick auf die bereits

durchgeführten und die unter

der Ägide des Rates oder von

anderen zuständigen internationalen

Organisationen noch

durchzuführenden Untersuchungen

sowie im Hinblick auf die

bei der Ministertagung in Genf

am 30. November 1961 angenommene

Erklärung verpflichten

sich die Mitglieder,

a) Mittel und Wege zu prüfen,

wodurch die in Absatz

3 genannten Hindernisse

für eine Steigerung

des Handels und des Verbrauchs

schrittweise verringert

und schließlich,

soweit möglich, beseitigt

werden oder damit ihre

Auswirkungen erheblich

verringert werden können;

b) dem Rat die Ergebnisse

ihrer Prüfung mitzuteilen,

damit dieser innerhalb

der ersten 18 Monate nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

die Mitteilungen

der Mitglieder über

die Wirkung dieser Hindernisse

und gegebenenfalls

die vorgesehenen

Maßnahmen zum Abbau

der Hindernisse oder zur

Verringerung ihrer Wirkung

überprüfen kann;

c) die Ergebnisse dieser vom

Rat vorgenommenen

Überprüfung bei innerstaatlichen

Maßnahmen

oder bei Vorschlägen für

internationale Maßnahmen

in Betracht zu ziehen

und

d) auf der in Artikel 72 vorgesehenen

Tagung die

durch das Übereinkommen

erzielten Ergebnisse zu

überprüfen und die Vorkehrung

weiterer Maßnahmen

zur Beseitigung

derjenigen Hindernisse zu

untersuchen, die einer

Ausweitung des Handels

und Verbrauchs noch im

Wege stehen könnten,

wobei der durch das Übereinkommen

erzielte Erfolg

bei der Erhöhung des

Einkommens der Ausfuhr-

Mitglieder und bei der

Entwicklung des Verbrauchs

zu berücksichtigen

ist.

(6) Die Mitglieder verpflichten

sich, im Rat und in anderen

geeigneten Organisationen etwaige

Eingaben von Mitgliedern

zu prüfen, deren Wirtschaft

durch die im Rahmen

dieses Artikels getroffenen Maßnahmen

betroffen werden

könnte.

KAPITEL XI —

BESCHRÄNKUNG DER

PRODUKTION

Artikel 48

Produktionsziele

(x) Die Erzeuger-Mitglieder

verpflichten sich, während der

Geltungsdauer des Übereinkommens

die Kaffee-Erzeugung auf

die Menge abzustimmen, die für

den einheimischen Verbrauch,

für Ausfuhren und für die in

Kapitel XII bezeichneten Vorräte

benötigt wird.

(2) Der Rat wird binnen

einem Jahr nach Inkrafttreten

des Übereinkommens nach Konsultierung

der Erzeuger-Mitglieder

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

Produktionsziele

für jedes dieser Mitglieder

sowie für die Welt insgesamt

empfehlen.

(3) Jedes Erzeuger-Mitglied ist

für die von ihm zur Erreichung

dieser Ziele angewandten Maßnahmen

und Methoden allein

verantwortlich.

Artikel 49

Durchführung von Programmen

zur Beschränkung der Produktion

(1) Jedes Erzeuger-Mitglied

erstattet dem Rat regelmäßig

schriftlich Bericht über die von

ihm getroffenen Maßnahmen

zur Erreichung der Ziele des

Artikels 48 sowie über die tatsächlich

erzielten Ergebnisse.

Auf seiner ersten Tagung legt

der Rat mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit einen Zeitplan

und die Verfahren zur

Vorlage und Erörterung der

Berichte fest. Vor Abgabe einer

Stellungnahme oder Empfehlung

konsultiert der Rat die

betreffenden Mitglieder.

(2) Stellt der Rat mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

fest, daß entweder ein Erzeuger-

Mitglied nicht innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten

des Übereinkommens ein Programm

zur Anpassung seiner

Produktion an die vom Rat

nach Artikel 48 empfohlenen

Ziele eingeführt hat oder daß

das Programm eines Erzeuger-

Mitglieds wirkungslos ist, so

kann er mit gleicher Stimmenmehrheit

beschließen, daß diesem

Mitglied keine Quotenerhöhungen

gewährt werden, die

sich aus der Anwendung des

Übereinkommens ergeben können.

Der Rat kann mit gleicher

Stimmenmehrheit die von ihm

für zweckdienlich erachteten

Verfahren bestimmen, um festzustellen,

ob die Bestimmungen

des Artikels 48 eingehalten

worden sind.

(3) Der Rat kann zu dem von

ihm für zweckdienlich erachteten

Zeitpunkt, jedoch keinesfalls

nach der in Artikel 72 vorgesehenen

Überprüfungstagung,

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

die gemäß Artikel 48

Absatz 2 empfohlenen Produktionsziele

angesichts der ihm

gemäß Absatz 1 dieses Artikels

von den Erzeuger-Mitgliedern

vorgelegten Berichte abändern.

(4) Bei der Anwendung dieses

Artikels unterhält der Rat enge

Verbindung zu internationalen,

nationalen und privaten Organisationen,

die an der Finanzierung

der Entwicklungspläne der

Rohstoff-Erzeugerländer beteiligt

oder dafür verantwortlich

sind oder ganz allgemein

diese Pläne unterstützen.

Artikel 50

Mitwirkung der Einfuhr-

Mitglieder

In Anerkennung der überragenden

Bedeutung, die der

Schaffung eines angemessenen

Gleichgewichts zwischen Kaffee-

Erzeugung und Weltnachfrage

zukommt, verpflichten sich die

Einfuhr-Mitglieder im Einklang

mit ihrer allgemeinen Politik

hinsichtlich internationaler

Hilfe, mit den Erzeuger-Mitgliedern

bei deren Plänen zur

Beschränkung der Kaffee-Erzeugung

zusammenzuarbeiten. Ihre

Hilfeleistungen können in Form

einer technischen, finanziellen

oder sonstigen Unterstützung

im Rahmen von zweiseitigen,

mehrseitigen oder regionalen

Vereinbarungen denjenigen Erzeuger-

Mitgliedern gewährt

werden, welche die Bestimmungen

dieses Kapitels durchführen.

KAPITEL XII —

REGELUNG DER VORRÄTE

Artikel 51

Politik in bezug auf Kaffeevorräte

(1) Auf seiner ersten Tagung

trifft der Rat Maßnahmen zur

Feststellung der Weltkaffeevorräte

auf Grund der von ihm

festzulegenden Methoden, wobei

folgende Gesichtspunkte berücksichtigt

werden: Menge, Ursprungsland,

Lagerungsort, Qualität

und Zustand. Die Mitglieder

werden bei dieser Zusammenstellung

mithelfen.

(2) Der Rat wird spätestens

ein Jahr nach Inkrafttreten des

Übereinkommens auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen

und nach Konsultierung

der betreffenden Mitglieder

eine Politik in bezug auf

diese Vorräte festlegen, um die

in Artikel 48 vorgesehenen

Empfehlungen zu ergänzen und

dadurch die Erreichung der

Ziele des Übereinkommens zu

fördern.

(3) Die Erzeuger-Mitglieder

werden sich mit allen ihnen zur

Verfügung stehenden Mitteln

bemühen, die vom Rat festgelegte

Politik durchzuführen.

(4) Jedes Erzeuger-Mitglied

ist für die von ihm angewandten

Maßnahmen zur Durchführung

der vom Rat festgelegten

Politik allein verantwortlich.

Artikel 52

Durchführung von Programmen

zur Regelung der Vorräte

Jedes Erzeuger-Mitglied erstattet

dem Rat regelmäßig

schriftlich Bericht über die von

ihm getroffenen Maßnahmen

zur Erreichung der Ziele des

Artikels 51 sowie über die tatsächlich

erzielten Ergebnisse.

Auf seiner ersten Tagung legt

der Rat einen Zeitplan und die

Verfahren zur Vorlage und Erörterung

der Berichte fest. Vor

Abgabe einer Stellungnahme

oder Empfehlung konsultiert

der Rat die betreffenden Mitglieder.

KAPITEL XIII — VERSCHIEDENE

VERPFLICHTUNGEN

DER MITGLIEDER

Artikel 53

Konsultationen und Zusammenarbeit

mit dem Handel

(1) Der Rat bestärkt die

Mitglieder darin, Gutachten von

Kaffeesachverständigen einzuholen.

(2) Die Mitglieder halten sich

bei ihrer Tätigkeit im Rahmen

des Übereinkommens an die

herkömmlichen Handelswege.

Artikel 54

Kompensationsgeschäfte

Um eine Gefährdung der allgemeinen

Preisstruktur zu verhindern,

unterlassen die Mitglieder

direkte und einzeln

gekoppelte Kompensationsgeschäfte,

welche den Absatz von

Kaffee auf den traditionellen

Märkten betreffen.

Artikel 55

Mischungen und Kaffee-Ersatz

Die Mitglieder behalten keine

Vorschriften bei, welche die

Mischung, Verarbeitung oder

Verwendung anderer Erzeugnisse

mit Kaffee zum gewerblichen

Wiederverkauf als Kaffee

erfordern. Die Mitglieder

sind bestrebt, den Verkauf

von Erzeugnissen oder die

Werbung dafür unter dem

Namen Kaffee zu untersagen,

falls diese Erzeugnisse den Gegenwert

von weniger als 90 v.

H. Rohkaffee als Grundrohstoff

enthalten.

KAPITEL XIV — SAISONBEDINGTE

FINANZIERUNG

Artikel 56

Saisonbedingte Finanzierung

(1) Der Rat wird auf Ersuchen

eines Mitglieds, das auch

Vertragspartei einer zweiseitigen,

mehrseitigen, regionalen

oder überregionalen Übereinkunft

auf dem Gebiet der

saisonbedingten Finanzierung

ist, diese Übereinkunft überprüfen,

um festzustellen, ob sie

mit den Verpflichtungen aus

dem Übereinkommen vereinbar

ist.

(2) Der Rat kann den Mitgliedern

Empfehlungen zur Lösung

etwaiger einander zuwiderlaufender

Verpflichtungen übermitteln.

(3) Der Rat kann an Hand der

ihm von den betreffenden Mitgliedern

gemachten Mitteilungen

allgemeine Empfehlungen

abgeben, falls er dies für geeignet

und angebracht hält, um

denjenigen Mitgliedern zu helfen,

die einer saisonbedingten

Finanzierung bedürfen.

KAPITEL XV — INTERNATIONALER

KAFFEEFONDS

Artikel 57

Internationaler Kaffeefonds

(1) Der Rat kann einen Internationalen

Kaffeefonds errichten.

Der Fonds dient dem

Zweck, die angestrebte Beschränkung

der Kaffee-Erzeugung

zu fördern, um ein angemessenes

Gleichgewicht zur Weltkaffeenachfrage

herzustellen,

und die Erreichung der anderen

Ziele des Übereinkommens zu

unterstützen.

(2) Die Beiträge zum Fonds

sind freiwillig.

(3) Der Beschluß des Rates

über die Errichtung des Fonds

und die Annahme der Richtlinien

für seine Verwaltung

erfolgen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit.

KAPITEL XVI — INFORMATION

UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 58

Information

(1) Die Organisation dient als

Zentralstelle für die Sammlung,

den Austausch und die Veröffentlichung

von

a) statistischen Angaben über

Weltproduktion, Preise,

Ausfuhren und Einfuhren,

Verteilung und Verbrauch

von Kaffee und

b) technischen Angaben über

Anbau, Be- oder Verarbeitung

und Verwendung

von Kaffee, soweit

dies für zweckdienlich erachtet

wird.

(2) Der Rat kann von den

Mitgliedern die für seine Tätigkeit

notwendigen Informationen

verlangen, einschließlich regelmäßiger

statistischer Berichte

über die Kaffee-Erzeugung, über

Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung,

Verbrauch, Vorräte und

Besteuerung; es werden jedoch

keine Angaben veröffentlicht,

welche die Tätigkeit von Personen

oder Gesellschaften erkennen

lassen, die Kaffee erzeugen,

be- oder verarbeiten

oder vertreiben. Die erbetenen

Informationen sind von den

Mitgliedern in möglichst ausführlicher

und genauer Form

vorzulegen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied,

die vom Rat zur ordnungsgemäßen

Tätigkeit der Organisation

erbetenen statistischen

und sonstigen Angaben in angemessener

Zeit vorzulegen,

oder trifft es dabei auf

Schwierigkeiten, so kann der

Rat das betreffende Mitglied

ersuchen, die Gründe für die

Unterlassung anzugeben. Falls

in der Angelegenheit technische

Hilfe benötigt wird, kann der

Rat die notwendigen Maßnahmen

treffen.

Artikel 59

Untersuchungen

(1) Der Rat kann Untersuchungen

über die Wirtschaftsfaktoren

der Kaffee-Erzeugung

und -Verteilung, die Auswirkung

von staatlichen Maßnahmen

in den Erzeuger- und

Verbraucherländern auf die

Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch,

die Möglichkeiten

für eine Ausweitung des Kaffeeverbrauchs

sowohl für die herkömmlichen

Zwecke als auch

gegebenenfalls für neue Verwendungsaiten

sowie die Auswirkungen

der Durchführung des

Übereinkommens auf Kaffee-

Erzeuger und -Verbraucher, einschließlich

ihres Austauschverhältnisses

im Außenhandel, fördern.

(2) Die Organisation wird in

dem von ihr für notwendig erachteten

Ausmaß die bereits von

der Kaffeestudiengruppe durchgeführten

Untersuchungen und

Forschungsarbeiten fortführen

und regelmäßig Untersuchungen

über Entwicklungstendenzen

und -aussichten bei der Kaffee-

Erzeugung und dem Kaffeeverbrauch

durchführen.

(3) Die Organisation kann

die praktische Anwendbarkeit

von Mindestnormen für die

Ausfuhr untersuchen, die den

Kaffee erzeugenden Mitgliedern

vorgeschrieben werden sollen.

Empfehlungen in dieser Hinsicht

können vom Rat erörtert

werden.

KAPITEL XVII —

BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN

Artikel 60

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit ein

Mitglied von einer Verpflichtung

befreien, die infolge von

außergewöhnlichen Umständen

oder Notfällen, höherer Gewalt,

verfassungsmäßigen Verpflichtungen

oder internationalen Verpflichtungen

aus der Sattung

der Vereinten Nationen für

Gebiete, die treuhandschaftlich

verwaltet werden,

a) eine besondere Härte darstellt,

b) für das Mitglied eine unbillige

Belastung bedeutet

oder

c) den anderen Mitgliedern

einen unangemessenen

oder ungebührlichen Vorteil

verschafft.

(2) Bei einer solchen Befreiung

legt der Rat ausdrücklich die

Voraussetzungen und Bedingungen

fest, unter denen das Mitglied

von der Verpflichtung entbunden

ist, und bestimmt die

Geltungsdauer der Befreiung.

KAPITEL XVIII — STREITIGKEITEN

UND BESCHWERDEN

Artikel 61

Meinungsverschiedenheiten und

Beschwerden

(1) Jede Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird auf Antrag eines am

Streitfall beteiligten Mitglieds

dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine Meinungsverschiedenheit

dem Rat gemäß Absatz

1 vorgelegt worden, so

kann er von einer Mehrheit der

Mitglieder oder von Mitgliedern,

denen mindestens ein Drittel

der Gesamtstimmenzahl zusteht,

ersucht werden, nach Beratung

ein Gutachten der in Absatz 3

genannten Beratungsgruppe

über die strittigen Fragen einzuholen,

bevor er seine Entscheidung

fällt.

(3) a) Wenn der Rat nicht

einstimmig etwas anderes

vereinbart, gehören der

Beratungsgruppe an

i) zwei von den Ausfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen,

von denen die eine

umfassende Erfahrun-

gen in Fragen der

strittigen Art und die

andere juristische

Vorbildung und Erfahrung

besitzt,

ii) zwei von den Einfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen,

welche die gleichen

Voraussetzungen erfüllen,

und

iii) ein Vorsitzender, der

einstimmig von den

nach Ziffer i und

Ziffer ii nominierten

vier Personen oder,

falls diese zu keiner

Einigung gelangen,

von dem Vorsitzenden

des Kates bestellt

wird.

b) Der Beratungsgruppe

können nur Personen aus

Ländern angehören, deren

Regierungen Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind.

c) Die in die Beratungsgruppe

berufenen Personen

sind in persönlicher

Eigenschaft und ohne

Weisungen irgendeiner

Regierung tätig.

d) Die Ausgaben der Beratungsgruppe

trägt der Rat.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe

wird mit einer

Begründung dem Rat vorgelegt;

dieser faßt nach Prüfung aller

maßgebenden Unterlagen einen

Beschluß zur Entscheidung der

Meinungsverschiedenheit.

(5) Jede Beschwerde darüber,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird auf

Antrag des beschwerdeführenden

Mitglieds dem Rat vorgelegt,

welcher darüber entscheidet.

(6) Für die Feststellung, daß

ein Mitglied eine Verletzung

dieses Übereinkommens begangen

hat, ist die beiderseitige

einfache Mehrheit erforderlich.

In dieser Feststellung ist die Art

der Verletzung anzugeben.

(7) Stellt der Rat fest, daß ein

Mitglied dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann er

unbeschadet sonstiger In anderen

Artikeln des Übereinkommens

vorgesehener Zwangsmaßnahmen

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

dem Mitglied

sein Stimmrecht im Rat und

sein Recht, seine Stimme im

Exekutivkomitee abzugeben

oder abgeben zu lassen, zeitweilig

entziehen, bis es seinen

Verpflichtungen nachgekommen

ist, oder aber er kann diejenigen

Maßnahmen treffen, die gemäß

Artikel 69 den Ausschluß des

Mitglieds zum Gegenstand

haben.

KAPITEL XIX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

bis zum 30. November 1962 am

Sitz der Vereinten Nationen für

alle Regierungen zur Unterzeichnung

auf, die zur Kaffeekonferenz

der Vereinten Nationen

1962 eingeladen waren,

sowie für die Regierungen aller

Staaten, die vor Erlangung ihrer

Unabhängigkeit auf dieser Konferenz

als abhängige Gebiete

vertreten waren.

Artikel 63

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation oder Annahme

durch die unterzeichnenden

Regierungen gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Verfahren.

Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden werden bis

zum 31. Dezember 1963 beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt. Jede Regierung,

die eine Ratifikations-

oder Annahmeurkunde hinterlegt,

gibt bei der Hinterlegung

an, ob sie der Organisation als

Ausfuhr- oder als Einfuhr-Mitglied

im Sinne des Artikels 2

Absätze 7 und 8 beitritt.

Artikel 64

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt zwischen den Regierungen

in Kraft, die ihre Ratifikations-

oder Annahmeurkunden hinterlegt

haben, sobald die Regierungen

von mindestens 20 Ausfuhrländern,

deren Ausfuhren

wenigstens 80 v. H. der in Beilage

D angeführten Gesamtausfuhren

des Jahres 1961 ausmachen,

und die Regierungen

von mindestens 10 Einfuhrländern,

deren Einfuhren

wenigstens 80 v. H. der in der

genannten Beilage angeführten

Welteinfuhren in demselben

Jahr ausmachen, ihre Urkunden

hinterlegt haben. Für die Regierungen,

die ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunden

später hinterlegen,

tritt das Übereinkommen

mit der Hinterlegung in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen

kann vorläufig in Kraft treten.

Zu diesem Zweck gilt eine bis

zum 30. Dezember 1963 beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen eingegangene Notifikation

einer unterzeichnenden

Regierung, derzufolge die betreffende

Regierung bestrebt

sein wird, die Ratifikation oder

Annahme nach Maßgabe ihres

verfassungsrechtlichen Verfahrens

so bald wie möglich zu

erwirken, als der Ratifikations-

oder Annahmeurkunde gleichwertig.

Dementsprechend wird

eine Regierung, die eine derartige

Notifikation abgibt, das

Übereinkommen vorläufig anwenden;

die betreffende Regierung

gilt bis zur Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Annahmeurkunde oder bis zum

31. Dezember 1963, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der frühere

ist, vorläufig als Vertragspartei.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen beruft die

erste Tagung des Rates ein, die

innerhalb von 30 Tagen nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

in London stattfindet.

(4) Ist dieses Übereinkommen

am 31. Dezember 1963 nicht

endgültig gemäß Absatz 1 in

Kraft getreten, so können ungeachtet

eines vorläufigen Inkrafttretens

gemäß Absatz 2 die Regierungen,

die bis zu dem genannten

Zeitpunkt ihre Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

hinterlegt haben, einander

darüber konsultieren, welche

Schritte sie auf Grund der Lage

für erforderlich halten; sie

können im gegenseitigen Einvernehmen

beschließen, daß das

Übereinkommen zwischen ihnen

in Kraft tritt.

Artikel 65

Beitritt

Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Spezialorganisationen

sowie jede Regierung,

die zur Kaffeekonferenz der

Vereinten Nationen 1962 eingeladen

war, kann unter den

vom Rat festzusetzenden Bedingungen

diesem Übereinkommen

beitreten. Bei der Festsetzung

dieser Bedingungen legt

der Rat, falls das betreffende

Land nicht in Beilage A angeführt

ist, für dieses eine Ausfuhrquote

fest. Ist das Land in

Beilage A angeführt, so gilt

für dieses Land die dort angegebene

Ausfuhr-Grundquote,

sofern der Rat nicht mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

etwas anderes beschließt. Jede

Regierung, die eine Beitrittsurkunde

hinterlegt, hat bei der

Hinterlegung anzugeben, ob sie

der Organisation als Ausfuhr- oder

als Einfuhr-Mitglied im

Sinne des Artikels 2 Absätze 7

und 8 beitritt.

Artikel 66

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen

des Übereinkommens dürfen

keinerlei Vorbehalte gemacht

werden.

Artikel 67

Notifikationen in bezug auf

abhängige Gebiete

(1) Jede Regierung kann bei

der Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung einer Annahme-,

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren

Zeitpunkt durch eine an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß das Übereinkommen

auch für Gebiete

gilt, deren internationale Beziehungen

sie wahrnimmt; das

Übereinkommen wird im Zeitpunkt

der Notifikation für die

darin genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die

ihre Rechte aus Artikel 4 in

bezug auf ihre abhängigen Gebiete

ausüben will oder die eines

ihrer abhängigen Gebiete ermächtigen

will, sich an einer

gemäß Artikel 5 oder 6 gebildeten

Mitgliedergruppe zu beteiligen,

kann dies durch eine

entsprechende, an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation im Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder zu einem

späteren Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die

eine Erklärung gemäß Absatz 1

abgegeben hat, kann später

jederzeit durch eine an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß das Übereinkommen

nicht mehr für das in der

Notifikation genannte Gebiet

gelten soll; vom Zeitpunkt der

Notifikation an gilt das Übereinkommen

nicht mehr für das

betreffende Gebiet.

(4) Die Regierung eines Gebietes,

für welches das Übereinkommen

gemäß Absatz 1 gilt

und das in der Folge unabhängig

geworden ist, kann innerhalb

von 90 Tagen nach Erlangung

der Unabhängigkeit durch eine

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete

Notifikation erklären, daß es

die Rechte und Pflichten einer

Vertragspartei des Übereinkommens

übernimmt. Es wird vom

Zeitpunkt der Notifikation an

Vertragspartei des Übereinkommens.

Artikel 68

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei darf erst

ab 30. September. 1963 ihren

freiwilligen Rücktritt von dem

Übereinkommen notifizieren.

Danach kann jede Vertragspartei

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete schriftliche

Rücktrittserklärung jederzeit

von dem Übereinkommen zurücktreten.

Der Rücktritt wird

90 Tage nach Eingang der

Rücktrittserklärung wirksam.

Artikel 69

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein

Mitglied es versäumt hat, seine

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen

zu erfüllen, und

daß durch dieses Versäumnis die

Durchführung des Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt

wird, so kann er mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit den

Ausschluß dieses Mitglieds aus

der Organisation beschließen.

Der Rat notifiziert dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

unverzüglich diesen Beschluß.

Das Mitglied verliert

seine Mitgliedschaft in der Organisation

und, wenn es Vertragspartei

des Übereinkommens

war, diese Eigenschaft

90 Tage nach dem Beschluß des

Rates.

Artikel 70

Kontenabrechnung mit zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung

mit einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied. Die Organisation behält

die von einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied bereits eingezahlten

Beträge ein, und das Mitglied

bleibt zur Zahlung der bei

Wirksamwerden des Rücktritts

oder Ausschlusses fälligen Beträge

verpflichtet; jedoch kann

der Rat in den Fällen, in denen

eine Vertragspartei eine Änderung

nicht annehmen kann

und deshalb zurücktritt oder

gemäß Artikel 73 Absatz 2 dem

Übereinkommen nicht mehr angehört,

eine von ihm für angemessen

erachtete Kontenabrechnung

festlegen.

(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten

ist, ausgeschlossen

wurde oder dem Übereinkommen

nicht mehr angehört, hat

bei Außerkraftsetzung des

Übereinkommens gemäß Artikel

71 keinen Anspruch auf

Beteiligung am Liquidationserlös

oder an anderen Vermögenswerten

der Organisation.

Artikel 71

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt bis nach Beendigung des

fünften vollen Kaffeejahres nach

seinem Inkrafttreten in Kraft,

sofern es nicht gemäß Absatz 2

verlängert oder gemäß Absatz 3

früher außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann während des

fünften vollen Kaffeejahres nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

mit einer mindestens eine

beiderseitige Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen umfassenden

Mehrheit der Mitglieder

beschließen, erneut über das

Übereinkommen zu verhandeln

oder es für einen vom Rat zu

bestimmenden Zeitabschnitt zu

verlängern.

(3) Der Rat kann jederzeit

mit einer mindestens eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen umfassenden

Mehrheit der Mitglieder die

Außerkraftsetzung des Übereinkommens

beschließen. Es wird

zu einem vom Rat zu beschließenden

Zeitpunkt außer Kraft

gesetzt.

(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung

des Übereinkommens

bleibt der Rat so lange

weiter bestehen, wie es für die

Durchführung der Liquidation

der Organisation, die Abrechnung

der Konten und die Ver-

äußerung ihrer Vermögenswerte

notwendig ist; er hat während

dieser Zeit die für diesen Zweck

notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 72

Revision

Zur Revision des Übereinkommens

hält der Rat während

der letzten sechs Monate des am

30. September 1965 zu Ende

gehenden Kaffeejahres eine Sondertagung

ab.

Artikel 73

Änderung

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit den

Vertragsparteien eine Änderung

des Übereinkommens empfehlen.

Die Änderung wird

100 Tage nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen

von Vertragsparteien,

die wenigstens 75 v. H.

der Ausfuhrländer und gleichzeitig

mindestens 85 v. H. der

den Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden

Stimmen vertreten,

und von Vertragsparteien, die

wenigstens 75 v. H. der Einfuhrländer

und gleichzeitig

mindestens 80 v. H. der den

Einfuhr-Mitgliedern zustehenden

Stimmen vertreten, beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen eingegangen sind. Der

Rat kann eine Frist festlegen,

innerhalb derer jede Vertragspartei

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Annahme

der Änderung zu notifizieren

hat; ist die Änderung

bis zum Ablauf dieser Frist

nicht wirksam geworden, so gilt

sie als zurückgezogen. Der Rat

macht dem Generalsekretär die

zu der Feststellung, ob die

Änderung wirksam geworden

ist, notwendigen Mitteilungen.

(2) Diejenigen Vertragsparteien

oder abhängigen Gebiete,

die Mitglieder sind oder einer

Mitgliedergruppe angehören

und bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem eine Änderung wirksam

wird, eine Annahme der Ände-

rung nicht notifiziert haben

oder haben notifizieren lassen,

scheiden von diesem Zeitpunkt

an als Mitglied des Übereinkommens

aus.

Artikel 74

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

Regierungen, die auf der Kaffeekonferenz

der Vereinten Nationen

1962 durch Delegierte

oder Beobachter vertreten

waren, sowie allen anderen Regierungen

der Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen oder

einer ihrer Spezialorganisationen

jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde sowie die Zeitpunkte,

zu denen das Übereinkommen

vorläufig und endgültig

in Kraft tritt. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

notifiziert allen Vertragsparteien

ferner jede gemäß Artikel

5, 67, 68 oder 69 erfolgende

Notifikation, den Zeitpunkt,

bis zu welchem das

Übereinkommen verlängert

worden ist oder zu dem es

gemäß Artikel 71 außer Kraft

gesetzt wird, sowie den Zeitpunkt,

zu dem eine Änderung

gemäß Artikel 73 wirksam

wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen an den neben

ihrer Unterschrift vermerkten

Tagen unterzeichnet.

Der englische, französische,

russische, spanische und portugiesische

Wortlaut dieses Übereinkommens

ist gleichermaßen

authentisch. Die Urschriften

werden im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt; der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt jeder Regierung,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnet oder ihm

beitritt, beglaubigte Abschriften.

BEILAGE A

BEILAGE B

BEILAGE C

BEILAGE D

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Juli 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt worden, wobei gemäß Artikel 63 erklärt wurde, daß Österreich der Organisation als

Einfuhr-Mitglied beitritt.

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 64 Absatz 1 Und 2 am 1. Jänner 1963

vorläufig in Kraft getreten, nachdem nachstehende Staaten bis zu diesem Datum ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt beziehungsweise Notifikationen gemäß Artikel 64 Absatz 2 abgegeben hatten

Ratifikationsurkunden haben hinterlegt

Burundi, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, El Salvador, Frankreich, Gabon, Guatemala,

Kamerun, Kanada, Kolumbien, Nigeria, Panama, Peru, Rwanda, Schweden, Tanganjika, Uganda,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Notifikationen gemäß Artikel 64 Absatz 2 haben abgegeben

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ecuador, Indonesien, Italien, Japan, Kuba,

Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago,

Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik.

Burundi und Rwanda haben gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie

der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →