235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,
die Dienste für die Hauswirtschaft des
Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes
zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die
Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch
solche Personen, die Dienste höherer Art zu
leisten haben (Hausangestellte).
(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,
die mit Leistungen von Diensten für die
Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder
seines Hausstandes in der Regel durch
nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt
sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II
nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt
III ergeben.
(4) Bei Anwendung des Gesetzes macht es
keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von
einer physischen Person oder von einer juristischen
Person für deren Mitglieder oder dritte
Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch
keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von
Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses
durch Kollektivvertrag geregelt ist.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für
a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die
neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen
regelmäßig, wenn auch geringfügig,
Dienstleistungen für eine gewerblichen,
land- und forstwirtschaftlichen oder
sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit
des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis
auf Grund dieser Dienstleistung
bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz
geregelt ist;
b) Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten
Art, wenn der Dienstnehmer in
einem Dienstverhältnis steht
1. zum Bund, zu einem Land, zu einem
Gemeindeverband, zu einer Gemeinde
oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung,
zu einem Fonds oder zu einer Anstalt,
sofern diese Einrichtungen von Organen
einer der genannten Gebietskörperschaften
oder von Personen verwaltet werden,
die hiezu von solchen Gebietskörperschaften
bestellt sind,
2. zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu
einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu
einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen
von Organen einer dieser Körperschaften
oder von Personen verwaltet werden, die
hiezu von solchen Körperschaften bestellt
sind;
c) Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2
geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in
einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist,
auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft
oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen
Körperschaft geführt werden.
ABSCHNITT II.
Allgemeine Bestimmungen.
Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.
§ 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnisses
sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus
dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut
Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen.
Der Dienstschein ist vom Dienstgeber
und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von
dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben;
eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer
auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch
für Abänderungen und Ergänzungen der im
Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten.
Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren
befreit.
(2) Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat
der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung
dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender
Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge
oder Mindestlohntarife oder ein von der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag
der Hausgehilfen auszuhändigen.
(3) Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener
Person zu leisten und den durch den Gegenstand
der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen
des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner
Obsorge anvertrauten Personen und Sachen
pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des
Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers
wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit
zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit
über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das
Familienleben des Dienstgebers und der übrigen
Angehörigen seines Hausstandes betreffen.
Entgelt.
§ 3. (1) Die Geldbezüge sind im nachhinein,
spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu
bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich
im voraus zu bezahlen. In jedem Fall
wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind
der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern
keine günstigere Regelung besteht, die für
Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze
zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Wird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmer ein eigener Wohnraum
zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-,
bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften
entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit
des Dienstnehmers nicht gefährdet ist;
er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur
erfordert, heizbar, von innen und
außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung,
insbesondere auch einen versperrbaren
Kasten, enthalten.
(2) Kann dem Dienstnehmer kein eigener
Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur
Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des
Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die
Vorschrift des Abs. 1; er muß jedoch, nur von
innen abschließbar sein.
(3) Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung
besteht, müssen eine gesunde und hinreichende
Kost erhalten, die in der Regel der der
erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht.
Arbeitszeit und Entlohnung von
Mehrarbeit.
§ 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,
während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung
seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf
für die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, 120 Stunden, und die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
110 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,
während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung
seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf
für die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, 96 Stunden, und die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, 88 Stunden in
2 Kalenderwochen nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich
zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer
unter Berücksichtigung der im § 6 getroffenen
Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer
die in den Abs. 3 und 4 vorgesehenen
Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.
(3) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft
des Dienstgebers aufgenommen sind und das
18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit
von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von
21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die
die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu
gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem
durch Ruhepausen von insgesamt mindestens
3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens
zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung
zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren
sind.
(4) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft
des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und
das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit
von mindestens 13 Stunden, die die Zeit
von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die
die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu
gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem,
insofern sie mehr als 41/2 Stunden beträgt, durch
eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen
im nachstehend angeführten Mindestausmaß
zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen
mindestens betragen
(5) Eine Überschreitung der sich aus Abs. 1 ergebenden
Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen
zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein
Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten
2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist
diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen.
Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit
entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages
zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden
Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche
gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder
einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit
kein Ausgleich durch Freizeit gewährt
wird.
(6) Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder
der Nachtruhe gemäß Abs. 3 und 4 ist nur
gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers
während dieser Zeiten aus dringenden,
unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen
benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt
ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung
der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich
gewährt wird oder nicht. Die Höhe
dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden
Mindestlohntarifen festgesetzt.
(7) Wenn dem Hausstand des Dienstgebers
Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr, angehören oder wenn
der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder
seines Hausstandes derart körperbehindert sind,
daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die
auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann
können von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen
des § 6 Abs. 1 abweichende Freizeiten
und von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4
abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart
werden. Durch eine solche Vereinbarung
darf jedoch die Arbeitszeit das in den Abs. 1
und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender
Wochen um nicht mehr als
18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen,
Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene
Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten
werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten
Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der
Abs. 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch
nur dann, wenn sie in schriftlicher Form
im Dienstschein (§ 2 Abs. 1) getroffen wurden.
(8) Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern
beschäftigt werden, haben diese Tatsache
jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.
Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.
§ 6. (1) Den Dienstnehmern gebührt in jeder
Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine
spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die
bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden
Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen
die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 und 4. Weiters
gebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreier
Sonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendigung
der Arbeitszeit am Samstag und hat bis
zum Beginn der Arbeitszeit am Montag zu
dauern.
(2) An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind,
sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeitszeit
6 Stunden nicht übersteigen. An diesen
Tagen entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3
und 4. Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag,
der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienstleistungen
herangezogen, so hat der folgende
Sonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben,
ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung am
vorausgehenden Sonntag.
(3) Nimmt ein Dienstnehmer während einer
Freizeit nach Abs. 1 und 2 Sachleistungen nicht
in Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 in Geld abzugelten, vorausgesetzt,
daß er die Nichtinanspruchnahme
dieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitig
mitgeteilt hat.
(4) Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllung
seiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit einzuräumen.
Diese Zeit ist im Einvernehmen zwischen
Dienistgeber und Dienstnehmer festzulegen
und darf weder in die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Freizeiten, noch in die nach § 5 Abs. 3
und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiten
eingerechnet werden.
(5) Für an gesetzlichen Feiertagen geleistete
Arbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach den
Bestimmungen der Verordnung über die Lohnzahlung
an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, zu
berechnen ist.
Schutz jugendlicher und minderjähriger
Dienstnehmer.
§ 7. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf
ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen
zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen,
die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen
geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche
auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen
Gefahren aufmerksam zu machen und
über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen
Einrichtungen und deren Benützung zu
unterweisen.
(2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandes
ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt
über den Dienstnehmer, mit Ausnahme
des Züchtigungsrechtes, an volljährige
Dienstgeber übertragen.
Fürsorgepflicht.
§ 8. Der Dienstgeber hat bei der Regelung
der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen,
daß weder die verlangten Verrichtungen noch die
Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die
Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des
Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser
Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter,
das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des
Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Urlaub.
§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 24/1959, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger
als 5 Dienstjahren 12 Werktage; es erhöht sich
auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 5 Jahre, und auf 24 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
15 Jahre gedauert hat.
(2) Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art
leisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß des
jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen
Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage.
(3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis
zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener
Urlaub von 24 Werktagen.
(4) Während des Urlaubes gebührt dem in die
Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer
neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach
§ 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf
den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen
ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei
einem Urlaubsanspruch von 12 Werktagen
das Einfache, bei einem Urlaubsanspruch von
18 Werktagen das Eineinhalbfache und bei einem
Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache
der monatlichen Geldbezüge.
(5) Die gleichen Ansprüche stehen auch den
nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmern zu.
(6) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten
oder endet er an einem Samstag, so hat
dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der
arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen
oder nachzufolgen. An Sonntagen, die in den
Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der
Dienstleistung befreit.
Dienstverhinderung.
§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des
Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an
der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er, falls
das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,
seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wochen,
falls" es schon länger als 6 Monate
gedauert hat, durch 4 Wochen. Ist die Dienstverhinderung
durch einen Arbeitsunfall verursacht
worden, so besteht der Anspruch auf Fortzahlung
des Entgeltes bereits ab dem Beginn des
Dienstverhältnisses.
(2) Der Dienstnehmer behält ferner, wenn das
Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,
für längstens 1 Woche den Anspruch auf das
Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine
Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung verhindert wird.
§ 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung aus
einem der in § 10 angeführten Gründe kann der
Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden,
es sei denn, daß die Dienstverhinderung
den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird
der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung
gekündigt oder wird das Dienstverhältnis
ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben
seine Ansprüche auf das Entgelt während der im
§ 10 angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn
das Dienstverhältnis früher endet.
(2) Die im § 10 angeführten Ansprüche erlöschen
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für
die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor
Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen
Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn
das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus
dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.
§ 12. (1) Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt
zeitweilig oder dauernd an einen anderen
Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird
die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt,
so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmer, der den geänderten
Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis
nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden
Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende
Sachleistungen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2
bestimmt.
(2) Die im Abs. 1 festgelegte Abgeltung gebührt
auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmern.
Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 13. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem
Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; sie
kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche
herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die
Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande
haben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; sie
kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat
herabgesetzt werden und muß jedenfalls am
15. oder Letzten eines Monats enden.
(3) Die Kündigungsfrist muß für beide Teile
gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart,
so gilt für beide Teile die längere Frist.
(4) Während einer vereinbarten Probezeit kann
das Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit
und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst
werden. Eine Probezeit darf nur bis zur
Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.
§ 14. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für
bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf
dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines
Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist
von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst
werden.
§ 15. (1) Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der
Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienst-
vertrag zurück, so behält der Dienstnehmer den
Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch
Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße
Kündigung verstrichen wäre, unter
Anrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch andere Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. Weitergehende Ersatzansprüche
werden hiedurch nicht berührt. Wenn der genannte
Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt, ist
das gebührende Entgelt ohne Abzug zu leisten.
(2) Tritt ein Dienstnehmer vor Beginn der Vertragszeit
ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag
zurück, so kann der Dienstgeber den Ersatz
des Schadens verlangen, den er durch die Nichterfüllung
des Vertrages erlitten hat.
Freizeit zur Postensuche.
§ 16. (1) Während der Kündigungsfrist sind die
in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen
Dienstnehmer auf Verlangen während
einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch
8 Stunden wöchentlich, zum Aufsuchen einer
neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgelts
von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nicht
in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene
Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß
sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung
freizustellen sind, das einem Sechstel
ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch
4 Stunden beträgt.
Außerordentliches Entgelt.
§ 17. (1) Wird das Dienstverhältnis nach einer
ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer
gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches
Entgelt, das nach den für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Geldbezügen
einschließlich der darauf entfallenden
Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration
usw.) zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage).
Das außerordentliche Entgelt beträgt nach
einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen
Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage;
es erhöht sich für jedes weitere vollendete
Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage,
jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.
(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt
gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis
infolge Verschuldens des Dienstnehmers
vorzeitig aufgelöst wird.
(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen,
wenn eine Unterbrechung als Folge
einer Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das
Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung
führenden Umstandes, spätestens aber
nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt
wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht
für die Berechnung der für das außerordentliche
Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses
zählt.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe
außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben
des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich
verpflichtet war.
Dienstzeugnis.
§ 18. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine
Kosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis
über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
Andere Angaben darf das Zeugnis
nicht enthalten.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der
Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist
ihm ein solches auf seine Kosten vom Dienstgeber
auszustellen. Für den Inhalt eines solchen
Zeugnisses gilt Abs. 1.
Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches.
§ 19. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse,
die diesem Bundesgesetz unterliegen,
Anwendung.
Zwingende Vorschriften.
§ 20. Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses
Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit
es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch
Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt
werden. Eine während des Dienstverhältnisses
oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des
Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene
Erklärung über Entgeltansprüche ist
rechtsunwirksam.
ABSCHNITT III.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in
der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden
wöchentlich beschäftigt sind.
§ 21. (1) Für die in § 1 Abs. 3 angeführten
Dienstnehmer gelten von den Vorschriften des
Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4
Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1
und 3, § 8, § 9 Abs. 1 bis 5, § 18, §.19 und § 20.
(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich
zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen
und einzuteilen.
ABSCHNITT IV.
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.
Verbot der Beschäftigung minderjähriger
Dienstnehmer.
§ 22. (1) Ist jemand von einem Gericht wegen
einer gegen das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit von Menschen gerichteten
oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt worden,
so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verurteilten
und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen für bestimmte Zeit oder
für immer die Beschäftigung vom minderjährigen
Dienstnehmern untersagen, wenn nach den Umständen
des Falles eine Gefährdung derselben
zu besorgen ist.
(2) Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot im
Sinne des Abs. 1 erlassen wird, ist verpflichtet,
ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem minderjährigen
Dienstnehmer sofort zu lösen.
Strafbestimmungen.
§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2
Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des
§ 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8
und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat
nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
im Falle einer Zuwiderhandlung gegen
die Vorschrift des §. 22 mit einer Geldstrafe bis
zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten,
wobei auch der Versuch strafbar ist und beide
Strafen auch nebeneinander verhängt werden
können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
3 Wochen bestraft.
Aufsicht über die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften
des Gesetzes.
§ 24. (1) Zur Aufsicht über die Einhaltung der
durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der
Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit
es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene
Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt
eine Kommission zu errichten, die
aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen
(Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter
aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter)
und der erforderlichen Anzahl
von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder
und die Ersatzmitglieder der Kommission können
auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten
der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen
entnommen werden (Abs. 2).
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Kommission werden, soweit es sich um die
Dienstnehmervertreter handelt, auf Vorschlag des
Österreichischen Arbeiterkammertages im Einvernehmen
mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
soweit es sich um die Dienstgebervertreter
handelt, auf Vorschlag der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf die Dauer von jeweils
5 Jahren bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht
binnen 2 Monaten nach Aufforderung ausgeübt,
so ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei der Bestellung an Vorschläge nicht
gebunden.
(3) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung
als Mitglied oder Ersatzmitglied der
Kommission, der Ablehnung der Übernahme
oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung
vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung
gelten die Bestimmungen der §§ 29
Abs. 4 und 5, 30 und 38a Abs. 1, 2 und 4 des
Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947,
sinngemäß.
(4) Die Kommission ist vom Vorsitzenden des
Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers,
der unter die Vorschriften des Abs. 1 fällt, eines
Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten
Interessenvertretung (Abs. 2) einzuberufen. Die
Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein
Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend
sind.
(5) Die Kommission hat zu prüfen, ob eine
Verletzung der Dienstnehmerschutzvorschriften
dieses Bundesgesetzes vorliegt; ist dies der Fall,
so hat sie darauf hinzuwirken, daß der dem Gesetz
entsprechende Zustand ehestens hergestellt
wird.
(6) Die Kommission ist befugt, die in Betracht
kommenden Dienstgeber und Dienstnehmer über
alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungsbereich
berühren. Sie kann von den Dienstgebern
und von den Dienstnehmern schriftliche
Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls diese
Personen zur Einvernahme vorladen. Die Dienstgeber
und die Dienstnehmer sind verpflichtet, der
Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei
der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Wahrnehmungen über das Familienleben des
Dienstgebers und der Angehörigen seines Hausstandes
Verschwiegenheit zu bewahren.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden
von der Stelle besorgt, der die Erledigung
der Kanzleigeschäfte des Einigungsamtes obliegt.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Kommission können durch
Verordnung erlassen werden.
Übergangsbestimmungen.
§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse
anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
bestehen.
(2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird
durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse
finden die Vorschriften über die
Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auszustellen und auszuhändigen ist.
Abänderung und Außerkraftsetzung
von Vorschriften.
§ 26. (1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen
auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes,
StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten
an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden
Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920,
StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen
(Hausgehilfengesetz) in der geltenden
Fassung wird außer Kraft gesetzt.
Inkraftsetzung und Vollziehung.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.