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235_1962 AT

235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,

die Dienste für die Hauswirtschaft des

Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes

zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die

Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch

solche Personen, die Dienste höherer Art zu

leisten haben (Hausangestellte).

(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern,

die mit Leistungen von Diensten für die

Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder

seines Hausstandes in der Regel durch

nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt

sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II

nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt

III ergeben.

(4) Bei Anwendung des Gesetzes macht es

keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von

einer physischen Person oder von einer juristischen

Person für deren Mitglieder oder dritte

Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch

keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von

Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses

durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für

a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die

neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen

regelmäßig, wenn auch geringfügig,

Dienstleistungen für eine gewerblichen,

land- und forstwirtschaftlichen oder

sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit

des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis

auf Grund dieser Dienstleistung

bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz

geregelt ist;

b) Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten

Art, wenn der Dienstnehmer in

einem Dienstverhältnis steht

1. zum Bund, zu einem Land, zu einem

Gemeindeverband, zu einer Gemeinde

oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung,

zu einem Fonds oder zu einer Anstalt,

sofern diese Einrichtungen von Organen

einer der genannten Gebietskörperschaften

oder von Personen verwaltet werden,

die hiezu von solchen Gebietskörperschaften

bestellt sind,

2. zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu

einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu

einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen

von Organen einer dieser Körperschaften

oder von Personen verwaltet werden, die

hiezu von solchen Körperschaften bestellt

sind;

c) Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2

geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in

einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist,

auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft

oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen

Körperschaft geführt werden.

ABSCHNITT II.

Allgemeine Bestimmungen.

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

§ 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnisses

sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus

dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut

Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen.

Der Dienstschein ist vom Dienstgeber

und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von

dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben;

eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer

auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch

für Abänderungen und Ergänzungen der im

Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten.

Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren

befreit.

(2) Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat

der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung

dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender

Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge

oder Mindestlohntarife oder ein von der

gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag

der Hausgehilfen auszuhändigen.

(3) Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener

Person zu leisten und den durch den Gegenstand

der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen

des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner

Obsorge anvertrauten Personen und Sachen

pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des

Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers

wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit

zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit

über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das

Familienleben des Dienstgebers und der übrigen

Angehörigen seines Hausstandes betreffen.

Entgelt.

§ 3. (1) Die Geldbezüge sind im nachhinein,

spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu

bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich

im voraus zu bezahlen. In jedem Fall

wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der

Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind

der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern

keine günstigere Regelung besteht, die für

Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze

zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Wird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmer ein eigener Wohnraum

zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-,

bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften

entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit

des Dienstnehmers nicht gefährdet ist;

er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur

erfordert, heizbar, von innen und

außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung,

insbesondere auch einen versperrbaren

Kasten, enthalten.

(2) Kann dem Dienstnehmer kein eigener

Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur

Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des

Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die

Vorschrift des Abs. 1; er muß jedoch, nur von

innen abschließbar sein.

(3) Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung

besteht, müssen eine gesunde und hinreichende

Kost erhalten, die in der Regel der der

erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht.

Arbeitszeit und Entlohnung von

Mehrarbeit.

§ 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,

während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung

seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf

für die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, 120 Stunden, und die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben (Jugendliche),

110 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.

Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,

während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung

seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf

für die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, 96 Stunden, und die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, 88 Stunden in

2 Kalenderwochen nicht überschreiten.

(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich

zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer

unter Berücksichtigung der im § 6 getroffenen

Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer

die in den Abs. 3 und 4 vorgesehenen

Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.

(3) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft

des Dienstgebers aufgenommen sind und das

18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit

von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von

21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die

die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu

gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem

durch Ruhepausen von insgesamt mindestens

3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens

zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung

zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren

sind.

(4) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft

des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und

das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit

von mindestens 13 Stunden, die die Zeit

von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die

die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu

gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem,

insofern sie mehr als 41/2 Stunden beträgt, durch

eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen

im nachstehend angeführten Mindestausmaß

zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen

mindestens betragen

(5) Eine Überschreitung der sich aus Abs. 1 ergebenden

Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen

zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein

Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten

2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist

diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen.

Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit

entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages

zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden

Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche

gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder

einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit

kein Ausgleich durch Freizeit gewährt

wird.

(6) Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder

der Nachtruhe gemäß Abs. 3 und 4 ist nur

gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers

während dieser Zeiten aus dringenden,

unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen

benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt

ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung

der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich

gewährt wird oder nicht. Die Höhe

dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden

Mindestlohntarifen festgesetzt.

(7) Wenn dem Hausstand des Dienstgebers

Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten

dritten Lebensjahr, angehören oder wenn

der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder

seines Hausstandes derart körperbehindert sind,

daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die

auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann

können von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 abweichende Freizeiten

und von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4

abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart

werden. Durch eine solche Vereinbarung

darf jedoch die Arbeitszeit das in den Abs. 1

und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender

Wochen um nicht mehr als

18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen,

Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene

Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten

werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten

Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der

Abs. 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch

nur dann, wenn sie in schriftlicher Form

im Dienstschein (§ 2 Abs. 1) getroffen wurden.

(8) Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern

beschäftigt werden, haben diese Tatsache

jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.

§ 6. (1) Den Dienstnehmern gebührt in jeder

Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine

spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die

bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden

Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen

die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 und 4. Weiters

gebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreier

Sonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendigung

der Arbeitszeit am Samstag und hat bis

zum Beginn der Arbeitszeit am Montag zu

dauern.

(2) An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind,

sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeitszeit

6 Stunden nicht übersteigen. An diesen

Tagen entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3

und 4. Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag,

der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienstleistungen

herangezogen, so hat der folgende

Sonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben,

ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung am

vorausgehenden Sonntag.

(3) Nimmt ein Dienstnehmer während einer

Freizeit nach Abs. 1 und 2 Sachleistungen nicht

in Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 in Geld abzugelten, vorausgesetzt,

daß er die Nichtinanspruchnahme

dieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitig

mitgeteilt hat.

(4) Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllung

seiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit einzuräumen.

Diese Zeit ist im Einvernehmen zwischen

Dienistgeber und Dienstnehmer festzulegen

und darf weder in die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Freizeiten, noch in die nach § 5 Abs. 3

und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiten

eingerechnet werden.

(5) Für an gesetzlichen Feiertagen geleistete

Arbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach den

Bestimmungen der Verordnung über die Lohnzahlung

an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, zu

berechnen ist.

Schutz jugendlicher und minderjähriger

Dienstnehmer.

§ 7. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf

ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen

zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen,

die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen

geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche

auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen

Gefahren aufmerksam zu machen und

über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen

Einrichtungen und deren Benützung zu

unterweisen.

(2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandes

ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal

einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt

über den Dienstnehmer, mit Ausnahme

des Züchtigungsrechtes, an volljährige

Dienstgeber übertragen.

Fürsorgepflicht.

§ 8. Der Dienstgeber hat bei der Regelung

der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen,

daß weder die verlangten Verrichtungen noch die

Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die

Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des

Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser

Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter,

das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des

Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Urlaub.

§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 24/1959, in der jeweils geltenden Fassung,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß

beträgt bei einer Dienstzeit von weniger

als 5 Dienstjahren 12 Werktage; es erhöht sich

auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung 5 Jahre, und auf 24 Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

15 Jahre gedauert hat.

(2) Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art

leisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß des

jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen

Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage.

(3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis

zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr

vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener

Urlaub von 24 Werktagen.

(4) Während des Urlaubes gebührt dem in die

Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer

neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach

§ 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf

den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen

ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei

einem Urlaubsanspruch von 12 Werktagen

das Einfache, bei einem Urlaubsanspruch von

18 Werktagen das Eineinhalbfache und bei einem

Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache

der monatlichen Geldbezüge.

(5) Die gleichen Ansprüche stehen auch den

nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmern zu.

(6) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten

oder endet er an einem Samstag, so hat

dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der

arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen

oder nachzufolgen. An Sonntagen, die in den

Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der

Dienstleistung befreit.

Dienstverhinderung.

§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des

Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an

der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die

Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er, falls

das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,

seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wochen,

falls" es schon länger als 6 Monate

gedauert hat, durch 4 Wochen. Ist die Dienstverhinderung

durch einen Arbeitsunfall verursacht

worden, so besteht der Anspruch auf Fortzahlung

des Entgeltes bereits ab dem Beginn des

Dienstverhältnisses.

(2) Der Dienstnehmer behält ferner, wenn das

Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,

für längstens 1 Woche den Anspruch auf das

Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine

Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden

an der Dienstleistung verhindert wird.

§ 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung aus

einem der in § 10 angeführten Gründe kann der

Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden,

es sei denn, daß die Dienstverhinderung

den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird

der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung

gekündigt oder wird das Dienstverhältnis

ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben

seine Ansprüche auf das Entgelt während der im

§ 10 angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn

das Dienstverhältnis früher endet.

(2) Die im § 10 angeführten Ansprüche erlöschen

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für

die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor

Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen

Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn

das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus

dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

§ 12. (1) Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt

zeitweilig oder dauernd an einen anderen

Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird

die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt,

so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmer, der den geänderten

Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis

nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden

Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende

Sachleistungen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2

bestimmt.

(2) Die im Abs. 1 festgelegte Abgeltung gebührt

auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmern.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 13. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem

Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung

eingegangen oder fortgesetzt worden, so

kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; sie

kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche

herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die

Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande

haben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; sie

kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat

herabgesetzt werden und muß jedenfalls am

15. oder Letzten eines Monats enden.

(3) Die Kündigungsfrist muß für beide Teile

gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart,

so gilt für beide Teile die längere Frist.

(4) Während einer vereinbarten Probezeit kann

das Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit

und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst

werden. Eine Probezeit darf nur bis zur

Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.

§ 14. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für

bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf

dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines

Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist

von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst

werden.

§ 15. (1) Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der

Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienst-

vertrag zurück, so behält der Dienstnehmer den

Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der

bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch

Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bis zur

Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße

Kündigung verstrichen wäre, unter

Anrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens

der Dienstleistung erspart oder durch andere Verwendung

erworben oder zu erwerben absichtlich

versäumt hat. Weitergehende Ersatzansprüche

werden hiedurch nicht berührt. Wenn der genannte

Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt, ist

das gebührende Entgelt ohne Abzug zu leisten.

(2) Tritt ein Dienstnehmer vor Beginn der Vertragszeit

ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag

zurück, so kann der Dienstgeber den Ersatz

des Schadens verlangen, den er durch die Nichterfüllung

des Vertrages erlitten hat.

Freizeit zur Postensuche.

§ 16. (1) Während der Kündigungsfrist sind die

in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen

Dienstnehmer auf Verlangen während

einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch

8 Stunden wöchentlich, zum Aufsuchen einer

neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgelts

von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nicht

in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene

Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß

sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung

freizustellen sind, das einem Sechstel

ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch

4 Stunden beträgt.

Außerordentliches Entgelt.

§ 17. (1) Wird das Dienstverhältnis nach einer

ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer

gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches

Entgelt, das nach den für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Geldbezügen

einschließlich der darauf entfallenden

Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration

usw.) zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage).

Das außerordentliche Entgelt beträgt nach

einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen

Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage;

es erhöht sich für jedes weitere vollendete

Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage,

jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.

(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt

gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis

infolge Verschuldens des Dienstnehmers

vorzeitig aufgelöst wird.

(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen,

wenn eine Unterbrechung als Folge

einer Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das

Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung

führenden Umstandes, spätestens aber

nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt

wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht

für die Berechnung der für das außerordentliche

Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses

zählt.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe

außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben

des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich

verpflichtet war.

Dienstzeugnis.

§ 18. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei

Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine

Kosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis

über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.

Andere Angaben darf das Zeugnis

nicht enthalten.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der

Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist

ihm ein solches auf seine Kosten vom Dienstgeber

auszustellen. Für den Inhalt eines solchen

Zeugnisses gilt Abs. 1.

Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches.

§ 19. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse,

die diesem Bundesgesetz unterliegen,

Anwendung.

Zwingende Vorschriften.

§ 20. Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses

Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit

es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch

Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt

werden. Eine während des Dienstverhältnisses

oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des

Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene

Erklärung über Entgeltansprüche ist

rechtsunwirksam.

ABSCHNITT III.

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in

der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden

wöchentlich beschäftigt sind.

§ 21. (1) Für die in § 1 Abs. 3 angeführten

Dienstnehmer gelten von den Vorschriften des

Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4

Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1

und 3, § 8, § 9 Abs. 1 bis 5, § 18, §.19 und § 20.

(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich

zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen

und einzuteilen.

ABSCHNITT IV.

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.

Verbot der Beschäftigung minderjähriger

Dienstnehmer.

§ 22. (1) Ist jemand von einem Gericht wegen

einer gegen das Leben, die Gesundheit oder die

körperliche Sicherheit von Menschen gerichteten

oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt worden,

so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verurteilten

und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Personen für bestimmte Zeit oder

für immer die Beschäftigung vom minderjährigen

Dienstnehmern untersagen, wenn nach den Umständen

des Falles eine Gefährdung derselben

zu besorgen ist.

(2) Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot im

Sinne des Abs. 1 erlassen wird, ist verpflichtet,

ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem minderjährigen

Dienstnehmer sofort zu lösen.

Strafbestimmungen.

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2

Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des

§ 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8

und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat

nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

im Falle einer Zuwiderhandlung gegen

die Vorschrift des §. 22 mit einer Geldstrafe bis

zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten,

wobei auch der Versuch strafbar ist und beide

Strafen auch nebeneinander verhängt werden

können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

3 Wochen bestraft.

Aufsicht über die Einhaltung der

Dienstnehmerschutzvorschriften

des Gesetzes.

§ 24. (1) Zur Aufsicht über die Einhaltung der

durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der

Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit

es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene

Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt

eine Kommission zu errichten, die

aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen

(Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter

aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter)

und der erforderlichen Anzahl

von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder

und die Ersatzmitglieder der Kommission können

auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten

der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen

entnommen werden (Abs. 2).

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Kommission werden, soweit es sich um die

Dienstnehmervertreter handelt, auf Vorschlag des

Österreichischen Arbeiterkammertages im Einvernehmen

mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

soweit es sich um die Dienstgebervertreter

handelt, auf Vorschlag der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf die Dauer von jeweils

5 Jahren bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht

binnen 2 Monaten nach Aufforderung ausgeübt,

so ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei der Bestellung an Vorschläge nicht

gebunden.

(3) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung

als Mitglied oder Ersatzmitglied der

Kommission, der Ablehnung der Übernahme

oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung

vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung

gelten die Bestimmungen der §§ 29

Abs. 4 und 5, 30 und 38a Abs. 1, 2 und 4 des

Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947,

sinngemäß.

(4) Die Kommission ist vom Vorsitzenden des

Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers,

der unter die Vorschriften des Abs. 1 fällt, eines

Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten

Interessenvertretung (Abs. 2) einzuberufen. Die

Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein

Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend

sind.

(5) Die Kommission hat zu prüfen, ob eine

Verletzung der Dienstnehmerschutzvorschriften

dieses Bundesgesetzes vorliegt; ist dies der Fall,

so hat sie darauf hinzuwirken, daß der dem Gesetz

entsprechende Zustand ehestens hergestellt

wird.

(6) Die Kommission ist befugt, die in Betracht

kommenden Dienstgeber und Dienstnehmer über

alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungsbereich

berühren. Sie kann von den Dienstgebern

und von den Dienstnehmern schriftliche

Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls diese

Personen zur Einvernahme vorladen. Die Dienstgeber

und die Dienstnehmer sind verpflichtet, der

Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei

der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Wahrnehmungen über das Familienleben des

Dienstgebers und der Angehörigen seines Hausstandes

Verschwiegenheit zu bewahren.

(8) Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden

von der Stelle besorgt, der die Erledigung

der Kanzleigeschäfte des Einigungsamtes obliegt.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Kommission können durch

Verordnung erlassen werden.

Übergangsbestimmungen.

§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichts

anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse

anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

bestehen.

(2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird

durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse

finden die Vorschriften über die

Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe

Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines

Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auszustellen und auszuhändigen ist.

Abänderung und Außerkraftsetzung

von Vorschriften.

§ 26. (1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen

auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes,

StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten

an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden

Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.

(2) Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920,

StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen

(Hausgehilfengesetz) in der geltenden

Fassung wird außer Kraft gesetzt.

Inkraftsetzung und Vollziehung.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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