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235_1961 AT

235. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbeihilfengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbeihilfengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 22. Juni 1961, G 23/60/8, im

§ 11 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 31/1950, in der Fassung des Art. II Z. 8 des

Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/

1955, die Worte „... von dieser Begünstigung

sind Dienstgeber, die juristische Personen sind,

ausgenommen" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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