235_1961
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235. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbeihilfengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbeihilfengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1961_235_0 235. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbeihilfengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 22. Juni 1961, G 23/60/8, im
§ 11 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 31/1950, in der Fassung des Art. II Z. 8 des
Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/
1955, die Worte „... von dieser Begünstigung
sind Dienstgeber, die juristische Personen sind,
ausgenommen" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.