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235_1959 AT

235. Verordnung: Errichtung von Außenstellen der Ergänzungskommanden Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 235. Verordnung: Errichtung von Außenstellen der Ergänzungskommanden Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol.

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet

Es werden folgende Außenstellen der mit Verordnung

des Bundeskanzleramtes vom 15. Oktober

1955, BGBl. Nr. 212, eingerichteten Ergänzungskommanden

Niederösterreich, Oberösterreich

und Tirol eingerichtet

Eine Außenstelle des Ergänzungskommandos

Niederösterreich in St. Pölten für den

Bereich der politischen

Bezirke Krems, Lilienfeld,

St. Pölten und

Tulln sowie für den Bereich

der Städte mit

eigenem Statut Krems

und St. Pölten,

Oberösterreich in Ried im Innkreis für

den Bereich der politischen

Bezirke Ried im

Innkreis, Braunau am

Inn, Grieskirchen und

Schärding,

Tirol in Lienz, für den Bereich

des politischen Bezirkes

Lienz.

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