235_1959
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235. Verordnung: Errichtung von Außenstellen der Ergänzungskommanden Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 235. Verordnung: Errichtung von Außenstellen der Ergänzungskommanden Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol.
1959_235_0 235. Verordnung: Errichtung von Außenstellen der Ergänzungskommanden Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol.
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Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet
Es werden folgende Außenstellen der mit Verordnung
des Bundeskanzleramtes vom 15. Oktober
1955, BGBl. Nr. 212, eingerichteten Ergänzungskommanden
Niederösterreich, Oberösterreich
und Tirol eingerichtet
Eine Außenstelle des Ergänzungskommandos
Niederösterreich in St. Pölten für den
Bereich der politischen
Bezirke Krems, Lilienfeld,
St. Pölten und
Tulln sowie für den Bereich
der Städte mit
eigenem Statut Krems
und St. Pölten,
Oberösterreich in Ried im Innkreis für
den Bereich der politischen
Bezirke Ried im
Innkreis, Braunau am
Inn, Grieskirchen und
Schärding,
Tirol in Lienz, für den Bereich
des politischen Bezirkes
Lienz.